Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0349Ausgegeben am 22.01.2018

Eing. Dat. 18.01.2018

 

 

 

 

 

Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen

hier: Abfallsatzung (AbfS) und Abfallgebührensatzung (AbfGS)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-011 (Dez. II, ESO) vom 17.01.2018

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Die als Anlage 1 beigefügte Änderung der Abfallsatzung (AbfS) der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen.

 

2.    Die als Anlage 3 beigefügte Änderung der Abfallgebührensatzung (AbfGS) der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen. Der Kalkulationszeitraum für die Gebühren beträgt zwei Jahre.

 

 

Begründung:

 

Das Satzungsrecht der Stadt Offenbach am Main ist ständig auf aktuellem Stand zu halten. Neben den nach den Vorschriften des kommunalen Abgabengesetzes (KAG) regelmäßig zu aktualisierenden Gebührenkalkulationen zählt auch das übrige Satzungsrecht dazu.

 

Das den Satzungen zugrunde liegende Abfallrecht ist wiederholt abgeändert worden. Bemerkenswert ist die Anpassung der Verpackungsverordnung (ab 2019 Verpackungsgesetz) und die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung sowie Anpassungen im Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz und des zugrundeliegenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes selbst. Aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung wurden mit Wirkung zum Mai 2018 das Bundesdatenschutzgesetz und die Abgabenordnung geändert; Anpassungen des Landesdatenschutzgesetzes und der Verweisvorschriften im Kommunalen Abgabengesetz hierauf sind zu erwarten.

 

Die Abfallsatzung der Stadt Offenbach am Main ist zur Erhöhung der Akzeptanz  teilweise neu gegliedert und Begriffsbestimmungen wurden zur besseren Lesbarkeit weiter zusammengeführt.

 

Zur Sicherung der gleichmäßigen Abfallentsorgung und -gebührenerhebung ist in § 14 Abs. 1 die Zuweisung von Behältervolumen vertiefter geregelt. Zur besseren Wertstofferfassung ist in § 14 Abs. 5 klargestellt, dass auch für die andienungspflichtige PPK-Fraktion (Papier, Pappe, Karton) Behälter vorzuhalten sind.

 

Der Anschluss- und Benutzungszwang wird auf Eigentümer und Erbbauberechtigte begrenzt, da ein Bedürfnis für weitere Personenkreise nicht ersichtlich ist. Auch bei der Gebührenerhebung werden Inhaber weiterer dinglicher Rechte nicht mehr berücksichtigt.

 

In § 21 AbfS wird klargestellt, dass bei Nachholung ausgefallener Leerung keine Gebührenermäßigung erfolgt.

 

Im Übrigen werden Kontrollen auf dem Wertstoffhof geregelt um auszuschließen, dass Abfall von außerhalb des Stadtgebietes angedient wird. Da die Kosten des Wertstoffhofs von den Gebührenzahlern innerhalb der Stadt Offenbach am Main finanziert werden, ist eine Leistungserbringung gegenüber anderen Gebieten auszuschließen. Daher findet sich diese Regelung auch in der Gebührensatzung.

 

Darüber hinaus erfolgen redaktionelle bzw. klarstellende Ergänzungen bzw. Streichungen in der Abfallsatzung.

 

Für die Einschaltung der ESO Stadtservice GmbH in die Abläufe der Gebührenerhebung ist es erforderlich, die Gebührenschuldner per Satzung hierüber zu informieren. Dies ist in dem neuen § 10 AbfGS geregelt.

 

In der Gebührensatzung liegt der Schwerpunkt im Übrigen bei den neu ermittelten Gebührensätzen.

 

Die Betriebskommission des ESO hat in ihrer Sondersitzung am 12.12.2017 die Änderung der Abfall- und Abfallgebührensatzung

 

beraten und dem Magistrat zur Beschlussfassung empfohlen. 

Anlagen:

1.    Änderungsabfallsatzung (AbfS)

2.    Synopse zur Änderungsabfallsatzung (AbfS)

3.    Änderungsabfallgebührensatzung (AbfGS)

4.    Synopse zur Änderungsabfallgebührensatzung (AbfGS)

 

Verteiler:

13 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  1 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x fraktionslose Stv.

  4 x Stv.-Büro

 

Hinweis: Die Anlagen sind im PIO (Politisches Informationssystem Offenbach) hinterlegt und können dort eingesehen werden.