Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0635Ausgegeben am 08.08.2019

Eing. Dat. 01.08.2019

 

 

 

 

 

Grundstücksverkauf Seligenstädter Straße 8 in 63073 Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-267 (Dez. I Amt 80) vom 31.07.2019

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.     Die Stadt Offenbach veräußert an den in der Anlage genannten Käufer eine Teilfläche von rd. 228 m² aus dem Grundstück Gemarkung Bieber Flur 1 Nr. 40/1 zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.     Der Kaufpreis beträgt 119.700,00 EUR (525,00 EUR/m²) und ist innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss zu zahlen und beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

3.     Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von dem Käufer getragen.

 

4.     Die Vermessungskosten trägt die Stadt Offenbach. Die erforderlichen Mittel in Höhe von ca. 1.800,00 EUR stehen im Haushaltsjahr 2019 beim Produktkonto 10010200.0510000080 (Abwicklung von Grundstücksgeschäften einschließlich Erbbaurechte, unbebaute Grundstücke, Baureiffreimachung) zur Verfügung.

5.     Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von 5 Jahren ab Vertragsabschluss das Grundstück mit einem Wohn- und Geschäftshaus zu bebauen und entsprechend zu nutzen.

Die erforderlichen Pkw-Stellplätze werden auf dem Kaufgrundstück nachgewiesen.

Die Bebauung und Nutzung hat gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abzustimmen.

6.     Für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Bebauung und Nutzung erfolgt auf Verlangen der Stadt Offenbach die pfand- und lastenfreie Rückübertragung des Kaufgrundstücks zum Verkaufspreis auf Kosten des Käufers.

Dieses Rückübertragungsrecht wird durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch dinglich gesichert.

7.     Für alle Verkaufsfälle wird ein dingliches Vorkaufsrecht für die Stadt Offenbach am Main eingetragen, mit Ausnahme einer Übertragung des Grundstücks an die Kinder des Käufers.

8.     Eine (auch teilweise) Weiterveräußerung vor Erfüllung der Bauverpflichtung ist ausgeschlossen.

9.     Für den Fall der Umwandlung des Objekts in Wohnungs- und Teileigentum sind bei einem Verkauf die Einheiten mit den bauordnungsrechtlich dazugehörenden Stellplätzen als grundbuchliche Einheit zu veräußern.

10.  Die Grundstücksübertragung erfolgt ohne jegliche Haftung für den Untergrund und die Bodenbeschaffenheit einschließlich evtl. Altlasten.

Der Käufer ist berechtigt, sich durch Probebohrungen - auf eigene Haftung, Risiko und Kosten - Klarheit über die Untergrundverhältnisse zu verschaffen.

 

 

Begründung:

 

Die im Tenor bezeichnete Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 40/1 wurde dem Käufer wiederholt zum Erwerb für eine Neubebauung angeboten. Im Zuge dieser Gespräche konnte in den vergangenen rd. 20 Jahren jedoch keine Einigung über den Grundstückspreis erzielt werden.

 

Im Laufe der letzten Monate konnte nun mit dem Käufer, nach erneuten Verhandlungen, eine Einigung über die Konditionen und Modalitäten des Verkaufs erzielt werden. Der Käufer beabsichtigt auf der Kauffläche, unter Einbeziehung des angrenzenden eigenen Grundstücks Nr. 39/1, ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Dem Käufer wird es insofern u.a. ermöglicht, die Geschäftsräume des eigenen angrenzenden Gewerbebetriebs (Versicherungsagentur) dem zwischenzeitlich eingetretenen Raumbedarf anzupassen. Mit dieser Neubebauung wird darüber hinaus eine vorhandene Baulücke geschlossen und weiterer neuer Wohnraum geschaffen.

 

Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wurde im Rahmen der Verhandlungen ausnahmsweise eine 5-jährige Bebauungsfrist akzeptiert.

 

Aus stadtplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Veräußerung des Grundstücks. Erste Bebauungsvorschläge der Planung liegen bereits vor.

 

Der vereinbarte Kaufpreis liegt um ca. 35 % über der aktuellen Bodenwertermittlung (erschließungsbeitragsfreier Wert).

 

Der Käufer ist mit dem vorgenannten Kaufpreis und den sonstigen im Antrag genannten Bedingungen und Modalitäten einverstanden.

Anlagen:

Lageplan

Nichtöffentliche Anlage