Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0708Ausgegeben am 05.12.2019

Eing. Dat. 05.12.2019

 

 

 

KulturRegion FrankfurtRheinMain gGmbH

hier: neue Gesellschafter

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-453 (Dez. I, Amt 20) vom 04.12.2019

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.     Der Aufnahme der Stadt Wächtersbach (Main-Kinzig-Kreis) als neuem Gesellschafter der KulturRegion FrankfurtRheinMain gGmbH zugestimmt.

 

2.     Die KulturRegion FrankfurtRheinMain gGmbH wird von ihren Geschäftsanteilen (Stammkapitalanteilen) Anteile in Höhe von 100 € an die Stadt Wächtersbach (Main-Kinzig-Kreis) abtreten, so dass diese – vorbehaltlich ihrer Gremienbeschlüsse – zum 01. Januar 2020 Gesellschafter der KulturRegion FrankfurtRheinMain gGmbh werden können. Die Gesellschafterversammlung stimmt gemäß § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der oben genannten Abtretung von Geschäftsanteilen zu.

Die notarielle Umsetzung soll in derselben Weise erfolgen, wie dies bei früheren Gesellschaftererweiterungsrunden der Fall war und wie dies vom Grundsatz her im Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.07.2006 vor der ersten Erweiterung festgehalten wurde: „Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Aufnahme neuer Gesellschafter in der Weise, dass der Gesellschafterbeschluss für alle durch den Gesellschafter Bad Homburg in Vertretung erfolgt; die nicht anwesenden Gesellschafter reichen ihre Genehmigungserklärung nach“. Die vollmachtlose Vertretung beim Notar soll durch die Geschäftsführung erfolgen.

 

3.     Weiterhin wird zur Kenntnis genommen, dass die städtische Gesundheit und Tourismus für Bad Kreuznach GmbH zum 01. Januar 2020 assoziiertes Mitglied der KulturRegion wird.

 

Begründung:

 

Die Stadt Offenbach am Main ist unmittelbar mit 3,73%, dies entspricht nominal 1.100,00 €, am Stammkapital der Gesellschaft von nominal 29.500,00 € beteiligt.

 

Aufgrund der vorgesehenen Änderungen der Gesellschafterstruktur sind Änderungen des Gesellschaftsvertrags notwendig. Es ergeben sich seitens des Gesellschafters Stadt Offenbach keine Anhaltspunkte, dem Sachverhalt nicht zuzustimmen.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus
§ 51 Nr. 11 HGO.