Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0749Ausgegeben am 20.02.2020

Eing. Dat. 20.02.2020

 

 

Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M.

hier: Wahl eines Ersatzmitglieds

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2020-054 (Dez. I, Amt 10) vom 19.02.2020

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung, nach Anhörung der zur Wahl stehenden Personen in der Stadtverordnetenversammlung oder im Haupt-, Finanz- und Ausschuss für Beteiligungen aus diesem Kreis,

 

1 sachkundige Person

 

als Ersatzmitglied in den Verwaltungsrat der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. wählt.

 

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 12.12.2019, eingegangen beim Hauptamt am 21.01.2020, hat Herr Alfred Clouth sein Mandat als Mitglied des Verwaltungsrats der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. mit Wirkung zum 31.12.2019 niedergelegt.

 

Herr Clouth wurde auf Vorschlag der Stadtverordnetenfraktionen CDU, Bündnis90/Die Grünen, FDP und FWG mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.09.2016 (2016-21/DS-I(A) 0032) zum Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse gewählt.

 

Der seinerzeit eingereichte Wahlvorschlag ist erschöpft, so dass gem. § 5b Abs. (4) des Hessischen Sparkassengesetzes (HSpG) i. V. m. § 31 Abs. (8) der Satzung der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. die Wahl eines Ersatzmitglieds vorzunehmen ist.

 

Dem Verwaltungsrat der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. gehören neben dem Vorsitzenden und fünf Dienstkräften der Sparkasse gem. § 5a Abs. (2), Ziff. 2 HSpG   9 weitere sachkundige Mitglieder an, die der Vertretungskörperschaft, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören. Gemäß § 5b Abs. (1) Satz 2 HSpG dürfen von den gewählten 9 Mitgliedern nicht mehr als 4 den Organen, aber nicht mehr als ein Mitglied dem Verwaltungsorgan angehören.

 

Demnach dürfen auch nach der Wahl des Ersatzmitglieds dem Verwaltungsrat weiterhin nur ein Magistratsmitglied und insgesamt nicht mehr als 4 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat angehören.

 

Nach § 5b Abs. (2) HSpG findet vor der Wahl in der Vertretungskörperschaft des Trägers oder deren zuständigem Ausschuss eine Anhörung der zur Wahl stehenden Personen statt.

 

Bereits im Vorfeld der Wahlen gilt es zu beachten, welche Voraussetzungen die Mitglieder der Verwaltungsräte erfüllen müssen, um dieses Amt wahrnehmen zu können. In der Person dürfen keine die Wählbarkeit ausschließenden Hinderungsgründe gem. § 5c Abs. (1) HSpG vorliegen.