Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0185Ausgegeben am 05.01.2022

Eing. Dat. 25.11.2021

 

 

 

 

 

KulturRegion FrankfurtRheinMain gGmbH

hier: neuer Gesellschafter

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2021-394 (Dez. I, Amt 20) vom 24.11.2021

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.     Der Aufnahme der Stadt Michelstadt (Odenwaldkreis) als neuem Gesellschafter der KulturRegion FrankfurtRheinMain gGmbH wird zugestimmt.

 

2.     Die KulturRegion FrankfurtRheinMain gGmbH wird von ihren Geschäftsanteilen (Stammkapitalanteilen) Anteile in Höhe von 150 € an die Stadt Michelstadt (Odenwaldkreis) abtreten, so dass diese – vorbehaltlich ihrer Gremienbeschlüsse – zum 01. Januar 2022 Gesellschafter der KulturRegion FrankfurtRheinMain gGmbh werden kann. Der genannten Abtretung von Geschäftsanteilen gemäß § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags wird zugestimmt.

Die notarielle Umsetzung soll in derselben Weise erfolgen, wie dies bei früheren Gesellschaftererweiterungsrunden der Fall war und wie dies vom Grundsatz her im Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.07.2006 vor der ersten Erweiterung festgehalten wurde: „Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Aufnahme neuer Gesellschafter in der Weise, dass der Gesellschafterbeschluss für alle durch den Gesellschafter Bad Homburg in Vertretung erfolgt; die nicht anwesenden Gesellschafter reichen ihre Genehmigungserklärung nach“. Die vollmachtlose Vertretung beim Notar soll durch die Geschäftsführung erfolgen.

 

 

Begründung:

 

Die Stadt Offenbach am Main ist unmittelbar mit 3,71%, dies entspricht nominal 1.100,00 €, am Stammkapital der Gesellschaft von nominal 29.500,00 € beteiligt.

 

Aufgrund der vorgesehenen Änderungen der Gesellschafterstruktur sind Änderungen des Gesellschaftsvertrags notwendig. Es ergeben sich seitens des Gesellschafters Stadt Offenbach keine Anhaltspunkte, dem Sachverhalt nicht zuzustimmen.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 51 Nr. 11 HGO.

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.