Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 29.05.2006

Eing. Dat. 18.05.2006

 

Nr. 11

 

Dez.: I (10)

 

 

 

Wahl der Mitglieder der Kommissionen, Betriebskommissionen und anderer Gremien für die Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung vom 01.04.2006 bis 31.03.2011
hier: von der Stadtverordnetenversammlung zu wählende Mitglieder
Magistratsvorlage Nr. 142/06 vom 17.05.2006, DS I (A) 11


Die Stadtverordnetenversammlung möge:

1. jeweils 6 Stadtverordnete zu Mitgliedern der

    1.1 Ehrungskommission
    1.2 Verkehrskommission
    1.3 Kommission für Umweltschutz
    1.4 Kulturkommission
    1.5 Sportkommission
    1.6 Kommission zur gesellschaftlichen Gleichstellung der Frau
    1.7 Sozialkommission
    1.8 Schulkommission

2. 6 Stadtverordnete zu Mitgliedern der

    2.1 Betriebskommission des Eigenbetriebs der Stadt Offenbach (ESO) -
          Kommunale Dienstleistungen -
          sowie
          deren persönliche Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und jeweils einen
          weiteren Stellvertreter oder Stellvertreterin

3. 3 Personen aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren
    Personen zu Mitgliedern der Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur
    Unterhaltung der Bieber,
    sowie
    deren persönlichen Stellvertreter oder Stellvertreterinnen,

4. 5 Personen aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren
    Personen zu Mitgliedern der Verbandsversammlung des Zweckverbandes
    Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach
    sowie

    deren persönliche Stellvertreter oder Stellvertreterinnen,

5. 5 Personen aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren
    Personen zu Mitgliedern der Regionalversammlung Südhessen
    sowie
    deren persönliche Stellvertreter oder Stellvertreterinnen,

6. 5 sachkundige Personen aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung
    wählbaren Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrates der Städt. Sparkasse
    Offenbach a. M.

wählen sowie

7. 3 Personen aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren
    Personen in die Mitgliederversammlung des Vereins Behindertenhilfe in Stadt
    und Kreis Offenbach e. V.

    entsenden.


Begründung:

l - Allgemein:

Die Wahl der Mitglieder der im Vorlagentenor genannten Gremien erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), sonder-gesetzlichen Vorschriften sowie satzungsmäßiger Bestimmungen. Entsprechend unterschiedlich ist der Personenkreis bestimmt, aus dem zu wählen ist.

Soweit die einschlägigen Bestimmungen nicht zwingend die Wahl von Stadtverordneten, Organmitgliedern oder sachkundigen Einwohnern vorschreiben, erfolgt die Wahl der Mitglieder und ggf. ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren Personen.

 

In Bezug auf Ziffer 6. ist dies im Hessischen Sparkassengesetz geregelt; im übrigen ergibt sich dies aus der Bestimmung des § 21 HGO, wonach eine ehrenamtliche Tätigkeit, auch wenn es sich um eine schlichte ehrenamtliche Tätigkeit handelt, nur diesen Personen übertragen werden soll.

 

Die nach dieser Vorlage vorzunehmenden Wahlen erfolgen allesamt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

 

 

II - Im einzelnen:

 

Zu 1.:

 

Mit dem Ende der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung am 31.03.2006 endet auch die Amtszeit der von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Kommissionsmitglieder. Für die am 01.04.2006 beginnende neue Wahlperiode sind daher die Kommissionsmitglieder neu zu wählen.

 

 

Zu 2.:

 

Gemäß § 6 Eigenbetriebsgesetz (EBG) gehören den Betriebskommissionen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung an, die aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Zahl dieser Mitglieder bestimmt die Betriebssatzung.

 

Nach der Betriebssatzung des im Vorlagetenor genannten Eigenbetriebes sind je­weils sechs Stadtverordnete sowie deren persönliche Stellvertreter oder Stellvertrete­rinnen und jeweils ein weiterer Stellvertreter oder Stellvertreterin zu wählen.

 

Zu 3. und 4.:

 

Die Satzungen der Zweckverbände bestimmen, dass die Vertreter der Mitglieds-städte in der Verbandsversammlung von den jeweiligen Vertretungskörperschaften auf die Dauer der Wahlperiode gewählt werden. Für die Mitglieder sind ferner Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen.

 

Zu 5.:

 

Gemäß § 23 HLPG werden die Mitglieder und deren Stellvertreter von den jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Die Wahl erfolgt aus dem Kreis der zur Vertretungskörperschaft wählbaren Personen; nicht wählbar sind Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben der Raumordnung wahrnehmen.

 

Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus § 23 Abs. 2 HLPG.

 

Bei der schriftlichen Benennung der gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter sind Familienname, Vorname, Beruf, Anschrift, Telefon/Fax dienstlich und privat, Geburtsdatum und ggf. Fraktionszugehörigkeit anzugeben.

 

Zu 6.:

 

Dem Verwaltungsrat der Städt. Sparkasse Offenbach a. M. gehören neben dem Vorsitzenden und weiteren Dienstkräften der Sparkasse gemäß § 5 a Abs. 1 Ziffer 2 Hess. Sparkassengesetz in Verbindung mit § 26 der Satzung der Städt. Sparkasse Offenbach a. M. neun sachkundige Mitglieder an, die gemäß § 5 b Hess. Sparkassengesetz aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung wählbaren Personen zu wählen sind, und zwar fünf von der Stadtverordneten-versammlung und vier vom Magistrat auf Vorschlag seines Vorsitzenden.

 

Zu beachten ist hierbei, dass von den zu wählenden neun Mitgliedern nicht mehr als die Hälfte den Organen des Trägers (Stadtverordnetenversammlung und Magistrat) und nicht mehr als ein Mitglied dem Magistrat angehören dürfen.

 

D. h., von den zu wählenden Verwaltungsratsmitgliedern darf nur eines dem Magistrat und insgesamt dürfen nicht mehr als vier der Stadtverordneten-versammlung und dem Magistrat angehören.

 

Die Wahlvoraussetzungen ergeben sich aus § 5 c Hess. Sparkassengesetz, dessen Wortlaut in der Anlage abgedruckt ist.

Zu 7.:

 

Gemäß § 7 der Satzung des Vereins Behindertenhilfe in Stadt und Kreis Offenbach e. V. entsenden Stadt und Kreis Offenbach a. M. je drei Vertreter oder Vertreterinnen in die Mitgliederversammlung.

Die Benennung von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sieht die Satzung nicht vor.

 

Anlage