Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0802/1Ausgegeben am 15.06.2020

Eing. Dat. 12.06.2020

 

 

 

 

 

Informationsfreiheit für Offenbach

Änderungsantrag CDU, B´90/Die Grünen, FDP und FW vom 12.06.2020

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Antrag wird wie folgt geändert:

 

Der Magistrat wird beauftragt gemäß § 81 Abs. 1 Ziffer 7 Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) eine Satzung zu erarbeiten, welche die Anwendung des Vierten Teils des HDSIG für die Stadt Offenbach bestimmt und der Stadtverordnetenversammlung bis spätestens 31.03.2021 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Dabei sollen folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

-       Um den Aufwand individueller Antragstellung, Antragsbearbeitung und Antragsentscheidung möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Stadt grundsätzlich alle Informationen von allgemeinem öffentlichen Interesse auf ihrer Internetseite. Dies betrifft:

 

-       Satzungen und Verordnungen der Stadt,

-       die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung

-       Verwaltungsvorschriften der Stadt

-       Dienstanweisungen für die Stadtverwaltung

-       den Aktenplan der Stadt

-       Statistiken der Stadt

-       Einladungen zu Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse nebst Tagesordnung

-       Niederschriften zu öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse

-       Sitzungsvorlagen zu öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse

-       in öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse

-       Subventions- und Zuwendungsbescheide der Stadt

-       Rechnungsprüfungsberichte

-       Haushaltspläne der Stadt

-       Stellenpläne der Stadt

-       Budgetpläne der Stadt

-       Beteiligungsberichte der Stadt an Unternehmen in Privatrechtsform,

-       funktionsbezogene Organisations- und Geschäftsverteilungspläne der Stadt

-       Tätigkeitsberichte von Beauftragten der Stadt

-       von der Stadt eingeholte Gutachten

-       Bauleitpläne und Bebauungspläne

-       von der Stadt abgeschlossene Verträge

 

soweit durch die Sicherstellung des Schutzes personenbezogener Daten oder sonst rechtlich geschützter Vertraulichkeitsinteressen diese einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen.

 

-       Die für die Akteneinsicht zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind so zu gestalten, dass sie das Informationsrecht der Bürgerinnen und Bürger nicht behindern. Über die voraussichtliche Höhe der Gebühren ist die antragstellende Person vorab zu informieren.

 

-       Die nach den Anfragen aus der Informationsfreiheitssatzung veröffentlichten Informationen sollen unter eine Lizenz gestellt werden, die eine kommerzielle Nutzung dieser Informationen ausschließt.

 

-       Die Aufgaben der Informationsfreiheitsbeauftragten, sinngemäß des § 89 HDSIG, werden vom Datenschutzbeauftragten der Stadt Offenbach wahrgenommen.

 

 

Begründung:

 

Der Hessische Landtag hat mit Wirkung zum 25. Mai 2018 nach dem Leitsatz Eine transparente Verwaltung ist die Grundlage für die demokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger“ das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) in Kraft gesetzt. Die Bürgerinnen und Bürger haben damit – losgelöst von der Frage ihrer individuellen Betroffenheit – einen Anspruch auf Zugang zu den bei den Landesbehörden, die nicht ausdrücklich ausgenommen wurden, vorhandenen amtlichen Informationen.  

Das Verwaltungshandeln soll zukünftig offener und transparenter gestaltet werden. Im Vierten Teil des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes werden deshalb Regelungen für ein Recht auf Informationszugang gegenüber den öffentlichen Stellen in Hessen geschaffen. Bürgerinnen und Bürger erhalten damit die Möglichkeit, unmittelbar Einblick in Vorgänge der öffentlichen Verwaltung zu nehmen. Entscheidungen der Verwaltung werden damit nachvollziehbar, deren Akzeptanz wird erhöht. Die Schaffung eines Anspruchs auf Informationszugang hat so eine wichtige demokratische und rechtsstaatliche Funktion, denn der freie Zugang zu bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen ist wesentlicher Bestandteil öffentlicher Partizipation und der Kontrolle staatlichen Handelns. Er fördert die demokratische Meinungs- und Willensbildung. Der effektive Schutz personenbezogener Daten bleibt dabei gewährleistet, entgegenstehende berechtigte öffentliche und private Interessen werden angemessen berücksichtigt.

Aus Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hat der Landtag das Informationsfreiheitsgesetz nicht auf die Gemeinden und Landkreise erstreckt. Für die Kommunen gilt das Gesetz vielmehr nur dann, wenn sie es freiwillig durch Satzung so bestimmen (§ 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG, sog. Opt-In-Regelung). Deshalb ist es nötig mit vorliegendem Antrag eine Satzung für Offenbach auf den Weg zu bringen.

Um dabei den Arbeitsaufwand für die Verwaltung nicht durch unnötige Prüfungen zu erhöhen, haben die antragstellenden Fraktionen in diesem Antrag einige Eckpunkte aufgenommen, die die Verwaltung entlasten sollen.

Durch die grundsätzliche Veröffentlichung von allen Informationen von allgemeinem öffentlichen Interesse von Amts wegen, wird die Zahl der zu erwartenden Anfragen nach dem HDSIG deutlich geringer ausfallen. Weiter kann die Prüfung nach § 82 Absatz 5 HDSIG entfallen, denn durch die Veröffentlichung der Daten nach einer nichtkommerziellen Lizenz kann ein rein wirtschaftliches Interesse bei Antragstellern ausgeschlossen werden. Wenn jemand die bei der Stadt Offenbach vorhandenen Informationen kommerziell nutzen möchte, besteht dafür die Möglichkeit Verträge zu Einzelverwertung abzuschließen.

Für kleine Gemeinden besteht die Möglichkeit, dass der Landesdatenschutzbeauftragte die Aufgaben des Informationsfreiheitsbeauftragten übernimmt. Da die Stadt Offenbach aber einen eigenen Datenschutzbeauftragten beschäftigt, wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, sondern die Aufgaben des Informationsfreiheitsbeauftragten werden lokal wahrgenommen.

Der Ursprungsantrag adressiert somit ein wichtiges Thema, jedoch möchte die Koalition einige Punkte mit diesem Änderungsantrag stärker konkretisieren.