Satzung der Stadt Offenbach am Main über die Gestaltung des Bürgeler Ortskerns

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. S. 142) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6 und 7 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378) hat die Stadtverordnetenversamm-lung der Stadt Offenbach am Main in der Sitzung am 15.09.2022 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Zielsetzung

Durch diese Satzung soll der historische Ortskern Bürgels mit seinen charakteristischen baulichen Gestaltungs-merkmalen erhalten, sein Bestand gesichert sowie die Eigenart des Stadtbildes für die Zukunft bewahrt und gefördert werden.

§ 2 Anwendungsbereich

(1)                1Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst den in der beiliegenden Karte dargestellten historischen Ortskern Bürgels (Teilbereich A) und dessen gründerzeitliche Erweiterung (Teilbereich B). Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung. 3Zur Festsetzung der unterschiedlichen gestalterischen Anforderungen der Teilbereiche gliedert sich der Satzungstext betreffend die §§ 3 bis 9 in 2 Spalten (Teilbereich A und Teilbereich B).

(2)                Diese Satzung gilt für Neubau, An- und Umbau, Wiederaufbau, Renovierungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen baulicher Anlagen nach § 2 Abs. 1 und 2 HBO sowie die Grundstücksfreiflächen.

(3)                Vorrangige Regelungen, insbesondere Regelungen des Hessischen Denkmalschutzgesetzes sowie Regelungen in zukünftigen Bebauungsplänen bleiben von dieser Satzung unberührt.

 

§ 3 Baukörper

Teilbereich A (hist. Ortskern)

 

1Die Gebäude oder vergleichbare Einheiten sollen gestalterisch als individuelle Einheit erkennbar sein

und die vorhandenen historischen Gestaltungs-strukturen aufnehmen. 2Bei Dachneubauten und Aufstockungen sowie bei der Neuerrichtung von Ge-bäuden ist die Firstrichtung der vorhandenen Be-bauung aufzunehmen. 3Traufhöhen sind den Trauf-höhen der vorhandenen Bebauung anzupassen. 4Höhenunterschiede zu benachbarten Traufen dür-fen nicht mehr als 1,50m betragen.

 

Teilbereich B (gründerzeitliche Erweiterung)

 

1Die Gebäude oder vergleichbare Einheiten sollen gestalterisch als individuelle Einheit erkennbar sein und die vorhandenen historischen Gestaltungs-strukturen aufnehmen. 2Bei Dachneubauten und  Aufstockungen sowie bei der Neuerrichtung von Gebäuden ist die Firstrichtung der vorhandenen Be-bauung aufzunehmen.

 

 

 

 

 

§ 4 Gestaltung Dächer

Teilbereich A (hist. Ortskern)

 

(1)       1Dächer sind als Satteldächer auszuführen. 2Bei Bestandsgebäuden sind historische Sonder- dachformen, die vor 1914 errichtet wurden zu erhalten.

 

(2)        Die Dachneigung muss 40 bis 60 Grad betragen

und ist je Gebäude einheitlich auszuführen.

 

 

(3)        Bei Gebäuden mit untergeordneter Kubatur wie

Garagen, Schuppen o.ä. können andere Dach-formen als nach Abs.1 sowie andere Dachnei-gungen als nach Abs. 2 zugelassen werden.

 

(4)        1Zur Dacheindeckung müssen grundsätzlich Tonziegel in naturrotem Farbton (der sich aus dem Ausgangsmaterial Ton ergebende Farb-ton) verwendet werden. 2Glänzende Dachein-deckungen sind unzulässig. 3Bestehende Schieferdächer müssen erhalten und falls erfor-derlich materialgleich ersetzt werden. 4Bei Neu-bauten und Dachneubauten ist die Dacheinde-ckung hinsichtlich des Farbtons einheitlich je Gebäude auszuführen.

 

 

(5)        1Dachflächenfenster sind in einem Abstand von

mind. 1,25 m zum Ortgang herzustellen. 2Der Flächenanteil der Dachfenster darf 1/5 der je-weiligen Dachfläche nicht überschreiten.

 

 

(6)        1Gauben sollen sich an den darunterliegenden Fensterachsen orientieren. 2Je Baukörper sind Gauben in einer einheitlichen Bauart herzustel-len.

 

(7)        Dacheinschnitte wie Dachloggien oder Dachter-rassen und Zwerchhäuser sind unzulässig.

 

Teilbereich B (gründerzeitliche Erweiterung)

 

(1)      1Dächer sind als Sattel- oder Mansardendächer

auszuführen. 2Bei Bestandsgebäuden sind die historischen Sonderdachformen, die vor 1914 errichtet wurden zu erhalten.

 

(2)      Die Dachneigung muss mindestens 30 Grad be-tragen und ist je Gebäude einheitlich auszufüh-ren.

 

(3)      Bei Gebäuden mit untergeordneter Kubatur wie

Garagen, Schuppen o.ä. können andere Dach-formen als nach Abs.1 sowie andere Dachnei-gungen als nach Abs. 2 zugelassen werden.

 

(4)      1Zur Dacheindeckung müssen grundsätzlich Tonziegel oder Dachsteine in den Farbtönen na-turrot (der sich aus dem Ausgangsmaterial Ton ergebende Farbton), braun oder anthrazit ver-wendet werden. 2Glänzende Dacheindeckungen sind unzulässig. 3Bestehende Schieferdächer müssen erhalten und falls erforderlich material-gleich ersetzt werden. 4Bei Neubauten und Dach-neubauten ist die Dacheindeckung hinsichtlich des Farbtons und des Materials einheitlich je Ge-bäude auszuführen.

 

(5)      1Dachflächenfenster, Zwerchhäuser sowie Gau-ben sollen sich an den darunterliegenden Fens-terachsen orientieren. 2Dacheinschnitte wie Dachloggien oder Dachterrassen sind unzuläs-sig.

 

 

 

§ 5 Gestaltung Fassaden

Teilbereich A (hist. Ortskern)

 

(1)       Die vorhandene insbesondere sich aus dem Holzkonstruktionsprinzip ergebende fachwerk-typische Fassadengliederung ist zu erhalten.

 

(2)       1Fachwerkfassaden sollen in der Regel erhalten und möglichst nicht verputzt oder verkleidet  werden. Eine Ausnahme bildet eine Ausrichtung der Fassade zur West- und/oder Südseite (sog. Wetterseite), die besonders schadensanfällig sein können. Solche Fassadenverkleidungen können dann ab dem Obergeschoss mit einer nach historischem Vorbild ausgeführte Schiefer-deckung geschützt werden. 2Vorhandene Schieferverkleidungen sollen erhalten werden.

 

(3)       Fassaden, denen keine im Bestand erhaltene Fachwerkkonstruktion zu Grunde liegt, sind durch glatten Putz in gedeckten Natur- und Erdfarbtönen herzustellen.

 

 

 

(4)       1Vorhandene Sockelhöhen sind sichtbar und in ihrer Funktion als Trocknungsbereich für das Kellermauerwerk zu erhalten. 2Bei der Neuerrichtung von Gebäuden sowie der Neugestaltung von Fassaden durch Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung sollen grundsätzlich die im Umgebungsbereich vorhandenen Sockelausführungen hinsichtlich Materialität und Farbe aufgenommen werden. 3Die Sockel sind in Naturstein, Ziegel oder verputzter Oberfläche in den Farbtönen jeweils naturrot braun oder grau auszuführen. 4Die Ausführung in glänzenden oder polierten Oberflächen ist unzu-lässig.  

Teilbereich B (gründerzeitliche Erweiterung)

 

(1)      Die vorhandenen Fassadengliederungen durch

insbesondere Gesimse, Bänder, Lisenen und

Fenstergewände sind zu erhalten.

 

(2)      1Fachwerkfassaden sowie Fassadenelemente insbesondere aus Sandstein, Werkstein, Klinker

und Schiefer sollen erhalten werden. 2Vorhan-dene sichtbare Fassadenelemente und Fach-werkfassaden, die ursprünglich als Sichtfach-werk angelegt waren, sollen sichtbar erhalten werden.

 

 

 

 

(3)      1Fassaden mit Strukturputz von hist. Wert wie insbesondere Besenstrich- und Kieselwurfputz sind zu erhalten. 2Fassaden sind durch Putz in gedeckten Natur- und Erdfarbtönen herzustellen oder der nachzuweisenden bauzeitlichen Ausführung.

 

(4) 1Vorhandene Sockelhöhen sind sichtbar und in ihrer Funktion als Trocknungsbereich für das Kellermauerwerk zu erhalten. 2Bei der Neuerrichtung von Gebäuden sowie der Neugestaltung von Fassaden durch Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung sollen grundsätzlich die im Umgebungsbereich vor-handenen Sockelausführungen hinsichtlich Ma-terialität und Farbe aufgenommen werden. 3Die Sockel sind in Naturstein, Ziegel oder verputzter Oberfläche in den Farbtönen jeweils naturrot braun oder grau auszuführen. 4Die Ausführung in glänzenden oder polierten Oberflächen ist unzu-lässig.

 

 

§ 6 Gestaltung Fenster

Teilbereich A (hist. Ortskern)

 

(1)       1Das vorhandene Bild der insbesondere fach-werktypischen Fassadenöffnungen ist zu er-halten und bei Neubauten entsprechend auf-zunehmen. 2Bauzeittypische Fensteraufteilun-gen sind zu erhalten. 3Fenster und Türen sind im stehenden Format auszuführen, davon ausgenommen sind erdgeschossige Schau-fenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Schaufenster müssen gegliedert werden. Schaufenster sind in hochrechteckigem Format auszubilden. Sie sind durch Pfosten, Kämpfer  und Sprossen so zu unterteilen, dass keine Glasfläche größer als 3,0 m² entsteht.. 4Sie müssen von den Gebäudekanten einen Abstand von mindestens 1,25 m einhalten.

 

(2)       Klappläden aus Holz und historische Tore so-wie handwerklich ausgeführte, bauzeittypische Haustüren aus Holz sollen erhalten werden.

 

(3)       Sofern Klappläden neu angebracht werden, sind diese ausschließlich in Holz und in gedeckten Farben auszuführen.

 

(4)       Nach außen sichtbare Aufsatzrollläden sowie Vorbaurollläden sind unzulässig.

 

(5)       1Vorhandene Fenster- und Türkonstruktionen aus Holz sollen erhalten bzw. aus Holz erneu-ert werden. 2Bei der Neuerrichtung von Ge-bäuden sind andere Materialien in gedeckten Erd- und Naturtönen zulässig. 3Ausgeschlossen sind Holzimitate.

 

(6)       Sprossen sind glasteilend oder als Wiener Sprosse auszuführen.

 

Teilbereich B (gründerzeitliche Erweiterung)

 

(1)      1Das vorhandene Bild der bauzeittypischen Fassadenöffnungen ist zu erhalten. 2Bauzeit-typische Fensteraufteilungen sind zu erhalten. 3Fenster und Türen sind im stehenden Format auszuführen, davon ausgenommen bei Neubauten sind erdgeschossige Schaufenster.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)      Klappläden aus Holz und historische Tore sowie handwerklich ausgeführte, bauzeittypische Haustüren aus Holz sollen erhalten werden.

 

(3)      Sofern Klappläden neu angebracht werden, sind diese ausschließlich in Holz und in gedeckten Farben auszuführen.

 

(4)      Nach außen sichtbare Aufsatzrollläden sowie Vorbaurollläden sind unzulässig.

 

(5)      1Vorhandene Fenster- und Türkonstruktionen aus Holz sollen erhalten bzw. in Holz erneuert werden. 2Bei der Neuerrichtung von Gebäuden sind andere Materialien in gedeckten Erd- und Naturtönen zulässig. 3Ausgeschlossen sind Holzimitate.

 

(6)      Sprossen sind glasteilend oder als Wiener Sprosse auszuführen.

 

 

§ 7 Gestaltung Werbeanlagen

Teilbereich A (hist. Ortskern)

 

(1)       Werbeanlagen sind im Sinne der HBO alle orts-festen oder ortsfest genutzten Anlagen, die der Ankündigung, der Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

 

(2)       Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung im Bereich des Erdgeschosses zu-lässig.

 

 

(3)       1Je Gebäude sind maximal 2 Werbeanlagen zulässig 2Die Werbeanlagen haben sich hinsichtlich ihrer Platzierung an der Fassadengliederung und hinsichtlich ihrer Farbe an der Fassadengestaltung zu orientieren.

 

(4)       1Die Länge der Werbeanlagen darf 1/3 der Länge der Straßenfassade des Gebäudes nicht überschreiten. 2Die Höhe der Werbeanlagen darf 50cm nicht überschreiten. 3Sie müssen einen Abstand von mindestens 50cm zu den Gebäudekanten einhalten. 4Schaukästen dürfen eine Größe von 50x50cm nicht überschreiten. 5Schaufensterbeklebungen dürfen nicht mehr als ein ¼ der Schaufensterfläche einnehmen.

 

 

(5)       Unzulässig sind Werbeanlagen mit bewegtem Licht sowie akustische oder akustisch unter-stützte Werbeanlagen sowie Fotorealistische Darstellungen insbesondere von Körperteilen, Speisen und Getränken.

 

Teilbereich B (gründerzeitliche Erweiterung)

 

(1)      Werbeanlagen sind im Sinne der HBO alle orts-festen oder ortsfest genutzten Anlagen, die der Ankündigung, der Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

 

(2)      Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung im erdgeschossigen Bereich bis maximal zur Oberkante der Brüstung des 1. Obergeschosses zulässig.

 

(3)      1Je Nutzungseinheit sind maximal 3 Werbean-lagen zulässig 2Die Werbeanlagen haben sich hinsichtlich ihrer Platzierung an der Fassaden-gliederung und hinsichtlich ihrer Farbe an der Fassadengestaltung zu orientieren.

 

(4)      1Die Länge der Werbeanlagen darf 2/3 der Länge der Straßenfassade des Gebäudes nicht überschreiten. 2Die Höhe der Werbeanlagen darf 80cm nicht überschreiten. 3Sie müssen ei-nen Abstand von mindestens 50cm zu den Gebäudekanten einhalten. 4Schaukästen dür-fen eine Größe von 50x50cm nicht über-schreiten. 5Schaufensterbeklebungen dürfen nicht mehr als ein ¼ der Schaufensterfläche einnehmen.

 

(5)      Unzulässig sind Werbeanlagen mit bewegtem Licht sowie akustische oder akustisch unter-stützte Werbeanlagen sowie Fotorealistische Darstellungen insbesondere von Körperteilen, Speisen und Getränken.

 

 

§ 8 Außenanlagen und Freiflächen

Teilbereich A (hist. Ortskern)

 

(1)       1Einfriedungen zu öffentlichen Flächen sind ausschließlich als Mauer, Hecke oder Holzzaun mit vertikaler Lattung in einer Höhe bis 1,80m herzustellen. 2Einfriedungsmauern sind mit der Fassadengestaltung abzustimmen. 3Die Einfrie-dungsmauern sind in Naturstein, Ziegel oder verputzter Oberfläche in den Farbtönen jeweils naturrot (Farbton Ausgangsmaterial), braun oder grau auszuführen. 4Die Ausführung in glän-zenden oder polierten Oberflächen ist unzuläs-sig.

 

(2)       Bruchsteinmauern und Sandsteinpfosten sollen erhalten werden.

 

(3)       Grundstücksfreiflächen sind im Sinne von § 8 Abs. 1 HBO zu begrünen oder zu bepflanzen.

 

Teilbereich B (gründerzeitliche Erweiterung)

 

(1)       1Einfriedungen zu öffentlichen Flächen sind ausschließlich als Mauer, Hecke oder Holzzaun mit vertikaler Lattung in einer Höhe bis 1,80m herzustellen. 2Einfriedungsmauern sind mit der Fassadengestaltung abzu-stimmen. 3Die Einfriedungsmauern sind in Naturstein, Ziegel oder verputzter Oberfläche in den Farbtönen jeweils naturrot (Farbton Ausgangsmaterial), braun oder grau auszu-führen. 4Die Ausführung in glänzenden oder polierten Oberflächen ist unzulässig.

 

(2)       Sandsteinpfosten und –Sockel sollen erhalten werden.

 

(3)       Grundstücksfreiflächen sind im Sinne von § 8

Abs. 1 HBO zu begrünen und zu bepflanzen.

 

 

§ 9 Technische Anlagen

Teilbereich A (hist. Ortskern)

 

(1)       1Solaranlagen sind ausschließlich mit matter Oberfläche geordnet ohne wechselnde Ausrichtung (horizontal/vertikal) oder Formate anzubringen. 2Eine treppenartige Randausbildung ist nicht zulässig.

 

(1)       Antennen- und Satellitenanlagen sind, sofern es ein entsprechender Empfang zulässt, nur an dem der Straße abgewandten Gebäudebereich anzubringen.

 

Teilbereich B (gründerzeitliche Erweiterung)

 

(1)       1Solaranlagen sind ausschließlich mit matter Oberfläche geordnet ohne wechselnde Ausrichtung (horizontal/vertikal) oder Formate anzubringen. 2Eine treppenartige Randausbildung ist nicht zulässig.

 

(2)       Antennen- und Satellitenanlagen sind, sofern es ein entsprechender Empfang zulässt, nur an dem der Straße abgewandten Gebäude-bereich anzubringen.

 

 

§ 10 Abweichungen

Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können im Einzelfall gem. § 73 Abs. 1 HBO insbesondere

dann zugelassen werden, soweit eine abweichende Gestaltung die Ziele dieser Satzung besser verwirklicht oder

die Ziele dieser Satzung nicht wesentlich beeinträchtigt.

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

1Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 3-9 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO. 2Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 23, Abs. 3 HBO jeweils mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. 3Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. 4Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Offenbach am Main.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Offenbach am Main, den

 

 

Dr. Felix Schwenke

Oberbürgermeister