Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0379Ausgegeben am 26.10.2022

Eing. Dat. 20.10.2022

 

 

 

 

 

Ersetzung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2022-343 (Dez. III, Amt 20) vom 19.10.2022

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die beiliegende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

Die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main sieht in der derzeit gültigen Fassung als Bemessungsgrundlage in § 3 der Satzung die elektronisch gezählte Bruttokasse vor.

Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen. Diese Bemessungsgrundlage ist bisher höchstrichterlich anerkannt. Die durch den Automatenaufsteller getätigten Geldentnahmen, Geldauffüllungen, Geräteöffnungen und Standortwechsel lassen sich aber oftmals im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nur schwer nachvollziehen und es kann dabei zu Manipulationen kommen, die aus den Zählwerkausdrucken nicht ersichtlich sind.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in verschiedenen Urteilen ausgeführt, dass der Maßstab des „Spieleinsatzes“ als Summe der in einen Spielapparat zu Spielzwecken eingeworfenen Geldbeträge und der zu weiteren Spielen verwendeten Gewinne dem Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit am ehesten entspricht. Es gibt derzeit keinen praktikableren Maßstab, der einen noch engeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand herstellt. Mit dem Maßstab des Spieleinsatzes wird eine möglichst wirklichkeitsnahe Besteuerung des Vergnügungsaufwandes der Spieler gewährleistet. Die Zugrundelegung dieses Maßstabes „Spieleinsatz“ stellt im Vergleich zur „Bruttokasse“ auch ein vereinfachtes Verfahren sowohl für die Apparateaufsteller als auch für die Verwaltung dar.

 

Der Erlass einer Satzung für Aufwandsteuern steht im satzungsgemäßen Ermessen einer Kommune. Das Besteuerungsverfahren soll daher ab 01.01.2023 auf den „Spieleinsatz“ umgestellt werden.

 

Die Änderung der Bemessungsgrundlage erfordert gleichzeitig eine Anpassung der Höhe des Steuersatzes, damit nach dem Wechsel des Steuermaßstabes auf den Spieleinsatz das seitherige Steueraufkommen möglichst aufkommensneutral bleibt. Die Aufkommensneutralität ist aus fiskalischen Gründen geboten.

Die Höhe des Spieleinsatzes ist von vielen Faktoren abhängig. Von anderen Kommunen, die bereits auf den Steuermaßstab des Spieleinsatzes umgestellt haben, wurde ein Steuersatz zwischen 4,5 % und 7,5 % für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Gaststätten und sonstigen Aufstellorten gewählt. Vergleichsberechnungen in Offenbach haben gezeigt, dass mit einem Steuersatz in Höhe von 7,5 % das seitherige Steueraufkommen voraussichtlich gleichbleiben wird.

 

Dieser Steuersatz als Bemessungsgrundlage berücksichtigt auch weiterhin die Lenkungsfunktion und dient der Eindämmung der Sucht-/Gesundheitsgefährdung. Denn die Höhe der Steuer beeinflusst für den Aufsteller die Attraktivität des Aufstellortes und auch die Anzahl der aufgestellten Geräte.

 

Wie bisher wird der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit, für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit und für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, in unterschiedlicher Höhe gestaltet.

Apparate mit Gewinn sind für die Spieler lukrativer. Zur Bekämpfung der Spielsucht werden diese Apparate daher am höchsten besteuert. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten wird ein niedrigerer Steuersatz in Höhe von 6,5 % gewählt. Im Jahr 2010 waren noch 439 Spielapparate mit Gewinnmöglichkeiten und 54 Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeiten im Gebiet der Stadt Offenbach aufgestellt und zum 31.12.2021 586 Spielapparate mit Gewinnmöglichkeiten und nur noch 3 Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeiten. Letztere sind für die Spieler nicht mehr attraktiv und für die Aufsteller nicht mehr wirtschaftlich. Insofern können diese Spielapparate vernachlässigt werden. Sie werden das Steueraufkommen kaum beeinflussen.

 

Die Besteuerung von sog. „Gewaltapparaten“ wird – wie in anderen Kommunen – auch in Offenbach weiterhin in unserer Satzung normiert. Für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, wird bewusst ein sehr hoher Steuersatz gewählt, um die Aufstellung solcher Apparate auch künftig für die Spielapparateaufsteller wirtschaftlich unattraktiv zu machen (Lenkungszweck). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass solche Apparate nicht mehr erklärt werden, noch wurden von unserem Ordnungsamt bei Vor-Ort-Kontrollen derartige festgestellt. Diese Tatsache ist sowohl auf die Höhe der Steuersätze als auch darauf zurückzuführen, dass derartige Spiele auf dem heimischen PC gespielt werden. Diese Auffassung wird auch vom „Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V.“ (gefördert vom Bundesgesundheitsministerium) geteilt.

Für sogenannte „Gewaltapparate“ wird daher ein Steuersatz in Höhe von 25 % zugrunde gelegt.

 

In der Satzung werden zusätzlich für Geräte, die über kein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, Festbeträge reguliert. Erfahrungen aus der Praxis und aus anderen Kommunen machen deutlich, dass keine Notwendigkeit mehr besteht hinsichtlich des Aufstellortes unterschiedliche Festbeträge zu erheben.

 

Der Satzungsentwurf enthält außerdem redaktionelle Änderungen, Präzisierungen bei auslegbaren Begriffen sowie notwendige Anpassungen hinsichtlich der fortschreitenden Digitalisierung.

 

Rechtliche Beurteilung:

Die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Abgaben, zu denen auch die Spielapparatesteuer gehört, ist im Kommunalabgabengesetz (KAG Hessen) geregelt. § 1 Abs. 1 des KAG Hessen legt fest, dass die Gemeinden berechtigt sind Steuern zu erheben (Ermessensvorschrift). Grundlage dafür muss jedoch der Erlass einer entsprechenden Satzung sein (§ 2 KAG Hessen).

 

Vollzugsaufwand:

Die neue Satzung an sich zieht keinen direkten erhöhten Vollzugsaufwand nach sich. Erfahrungen anderer Kommunen sowie unsere eigene Erfahrung mit Satzungsänderungen bei der Spielapparatesteuer lässt jedoch erwarten, dass mit einer erhöhten Anzahl von Widersprüchen und Klagen zu rechnen ist, die einen derzeit nicht konkret abschätzbaren Mehraufwand zur Folge haben.

Die operative Umsetzung der Satzung kann ohne zusätzlichen Personalaufwand geleistet werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Umstellung des Steuermaßstabes auf den Spieleinsatz soll aufkommensneutral erfolgen.

Es wird empfohlen nach Ablauf von einem Jahr die Angemessenheit des Steuersatzes auf die Aufkommensneutralität sowie den Lenkungszweck zu prüfen und ggfs. anzupassen.

Anlagen:

Anlage 1: Ersetzungssatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

Anlage 2: Synopse alte und neue Fassung der Satzung

Anlage 3: Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.