Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0475/2Ausgegeben am 08.03.2023

Eing. Dat. 08.03.2023

 

 

 

 

 

Bestimmung des Termins für die Direktwahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters und einer eventuell erforderlichen Stichwahl

Änderungsantrag CDU vom 08.03.2023

 

 

Der Antrag 2021-26/DS-I(A)0475 wird wie nachstehend geändert:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Als Wahltermin für die Direktwahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters in der Stadt Offenbach am Main wird der Tag der Wahl zum Hessischen Landtag, der 08. Oktober 2023, bestimmt. Als Tag für eine eventuell erforderliche Stichwahl wird der 29. Oktober 2023 bestimmt.

 

 

Begründung:

 

Die Bestimmung des Wahltermins zur Oberbürgermeisterwahl erfolgt nach § 42 Abs. 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO). Danach soll die Wahl rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit stattzufinden, frühestens jedoch aber 6 Monate, spätestens 3 Monate vor Freiwerden der Stelle. Dieser vorgegebene Zeitkorridor bezieht sich auf die erste Wahl, nicht auf die eventuell erforderliche Stichwahl. Dabei ist der Wahltag gemäß § 42 Kommunalwahlgesetz (KWG) auf einen Sonntag festgelegt. Die eventuelle Stichwahl nach der ersten Wahl findet nach § 39 Abs. 1 b S. 1 HGO frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl statt.

 

Für eine Zusammenlegung der ersten Wahl auf den Landtagswahltermin spricht vor allem die zu erwartend höhere Wahlbeteiligung. Denn gewiss gibt es Wählerinnen und Wähler, die die eine oder andere Wahl favorisieren und möglicherweise auf ihr Wahlrecht für die Wahl verzichten, die ihnen persönlich nicht so wichtig erscheint. Im Sinne der Demokratie wäre es aber zweifelsfrei wünschenswert, eine höhere Wahlbeteiligung und damit ein repräsentativeres Wahlergebnis zu erreichen. Ansonsten läuft die Demokratie Gefahr, dass nur mehr Minderheiten über die Mehrheit entscheiden. Die Wahlbeteiligung der Landtagswahl (2018) lag bei 58,4 %, die der letzten Oberbürgermeisterwahl (2017) hingegen nur bei 44 % und bei der Kommunalwahl 2021 bei nur 35,5 %. Um dem zu begegnen ist es geboten, auch von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die im Sinne der Demokratie die bestmögliche Wahlbeteiligung verspricht. Dies ist angesichts der vorherigen Wahlbeteiligungen in einer Zusammenlegung der Oberbürgermeisterwahl mit der Landtagswahl zu erwarten, einmal davon abgesehen, dass für den Fall der Entbehrlichkeit einer Stichwahl jedenfalls der Verwaltungsaufwand für eine weitere Wahl und Kosten in Höhe von rund 50.000 € eingespart würden. Diese Option ist bei einer Wahl am 17.09.2023 jedenfalls ausgeschlossen. Insgesamt 6 Gemeinden/Landkreise in Hessen haben ihre Direktwahlen mit der Landtagswahl am 08.10.2023 zusammengelegt. Die vorgetragenen Bedenken von Seiten der Verwaltung müssen hierbei zurückstehen. Der eventuell erforderliche Stichwahltermin müsste auch nicht in den Herbstferien (23.-28.10.2023) liegen. Hierfür könnte der 29.10.2023 vorgesehen werden, in einem Abstand von 3 Wochen nach der ersten Wahl, oder auch der 05.11.2023 (4. Sonntag nach der Wahl § 39 Abs. 1 b S. 1 HGO). Auch die erforderliche Wahl des Seniorenrates an einem Sonntag im Oktober kann dem kaum gewichtig entgegenstehen.

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.