Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 19.02.2009

Eing. Dat. 19.02.2009

 

Nr. 405

 

 

Hessisches Sonderinvestitionsprogramm „Schul- und Hochschulbau“,
Prioritätenliste der Maßnahmen und Umsetzungsstrategien
hier: Grundsatzbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 053/09 (Dez. I, II, III, IV, Amt 60) vom 18.02.2009,
DS I (A) 405


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1.   Der Magistrat wird beauftragt, auf der Basis der vorliegenden, vom Amt für Stadt-
      planung und Baumanagement in Zusammenarbeit mit dem Schulamt und der
      EEG erstellten Prioritätenliste für das Sonderinvestitionsprogramm die Förderan-
      träge einzureichen und die Detailplanungen für die aufgeführten Sanierungen
      bzw. Neu- und Erweiterungsbauten der Offenbacher Schulen erarbeiten zu las-
      sen. Das Gesamtvolumen wird auf den Förderumfang aus dem Hessischen Son-
      derinvestitionsprogramm für die Stadt Offenbach begrenzt, derzeit bekannt ge-
      geben mit 20,857 Millionen Euro.

2.   Es werden folgende Maßnahmen zur Förderung eingereicht und zur Ausführung
      vorbereitet:

      Gesamtsanierung und Erweiterung Grundschule Buchhügel, Mittagsversorgung
      und Betreuung Lauterborn- und Ludwig-Dern-Schule, Heizungszentrale   
      Geschwister-Scholl-Schule, Fenster- und Fassadensanierung Altbau Schiller-
      schule, Fachklassenerneuerung und Ausstattungsergänzungen der Bestands-
      gebäude der 3 Gymnasien, Fenster- und Fassadenteilsanierung Altbau Leibniz-
      schule, Fenster- und Fassadensanierung Neubau Schillerschule, Dachsanierung
      und Fassadenteilsanierung Sporthalle Geschwister-Scholl-Schule, Sanierung
      Sporthalle Bachschule.

3.   Für den Fall, dass weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten oder falls
      eine dieser Maßnahmen aufgrund derzeit nicht bekannter Fördermodalitäten
      oder infolge zusätzlicher planerischer Erkenntnisse nicht im Rahmen des Lan-
      desförderprogrammes abgewickelt werden kann, werden als Nachrücker folgen-
      de Maßnahmen in der aufgeführten Reihenfolge mit eingereicht:

      Fassadensanierung Eichendorffschule, Ergänzung der Küchenausstattung
      Mathildenschule, Sanierung der Beläge Sportplatz und Laufbahn Edith-Stein-
      Schule, Sanierung der Fachraumausstattungen an allen übrigen Schulen (außer
      Gymnasien), Ausstattungsergänzungen an allen übrigen Schulen (außer Gymna-
      sien), Gesamtsanierung Friedrich-Ebert-Schule, Ersatzneubau Jugendverkehrs-
      schule, 3. Bauabschnitt Leibnizschule, Ergänzung der Küchenausstattung Ernst-
      Reuter-Schule, bauliche Erweiterung der Räume für Mittagsversorgung Ernst-
      Reuter-Schule, bauliche Erweiterung der Räume für Mittagsversorgung Mathil-
      denschule.

4.   Das Land Hessen hat angekündigt, mittels eines Vorschaltgesetzes Regelungen
      zur beschleunigten Abwicklung der Maßnahmen festzulegen. Die finanziellen Mit-
      tel sollen außerplanmäßig nach § 100 bzw. § 114 HGO bereit gestellt werden
      können, ein Nachtragshaushalt wird nicht erforderlich. Im Rahmen des För-
      derprogrammes dürfen ausdrücklich auch Erhaltungsmaßnahmen über Kredite
      finanziert werden.

      Diese vom Land vorgesehenen Vereinfachungen der Verfahrensvorläufe müssen
      auf kommunaler Ebene durch analoge Schritte zur schnellen Abwicklung der
      Vorhaben flankiert werden, um einen rechtzeitigen Maßnahmenbeginn im Sinne
      der Förderregularien zu erreichen.

      Hierzu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

4.1 Der Vergabe der Planungsleistungen für die unter 2. aufgeführten Maßnahmen
      der ersten Priorität für die Leistungsstufe I+II gemäß Rahmenvertrag mit der
      EEG (Entwicklung Erschließung Gebäudemangement GmbH) vom 21.12.2005
      für Projektsteuerungsleistungen bzw. für die Leistungsphasen 1-3 und 50% der
      Leistungsphasen 5+6 der „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“
      (HOAI) für Architektenleistungen, Tragwerksplanung, Heizung- Lüftung- Sanitär-
      planung, Elektroplanung und sonstige Fachuntersuchungen gemäß Ermittlung
      der EEG mit einer Gesamt-Planungssumme in Höhe von 1.376.916 € wird die er-
      forderliche Zuschlagsgenehmigung erteilt.

      Der Magistrat wird beauftragt, die erforderlichen Projektvorlagen zur Beschluss-
      fassung vorzulegen.

4.2 Nach derzeitigem Stand der Förderregularien des Landes müssen alle zu för-
      dernden Maßnahmen im Jahr 2009 beginnen. Als Beginn der Maßnahmen soll
      hierbei der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages
      gewertet werden. Planung und Voruntersuchungen gelten nicht als Beginn des
      Vorhabens.

      Daher wird zugestimmt, die Ausschreibung für die jeweils erste Bauleistung
      bereits in der Leistungsstufe II und so frühzeitig durchzuführen, dass unmittelbar
      nach Projektbeschluss der Auftrag hierauf erteilt werden kann und somit der Be-
      ginn der Maßnahme im Sinne der Förderrichtlinien erfolgt.

4.3 Soweit aufgrund erhöhter Mittelzuwendungen oder dem Ausfall einer der unter
      2. benannten Vorhaben Maßnahmen der unter 3. aufgeführten Nachrückerliste in
      die Liste der ersten Priorität aufrücken, gelten die vorgenannten Festlegungen
      analog.



5.   Finanzierung:
      Zur Finanzierung wird das Fördervolumen des Hessischen Sonderinvestiti-
      onsprogrammes für die Stadt Offenbach in Anspruch genommen. Die Förderung
      wird gemäß Vorankündigung des Landes in Form eines Darlehens erfolgen. Die
      Tilgung der Kredite soll nach Maßgabe des Landes über 30 Jahre laufen und er-
      folgt zu 5/6 durch originäre Landesmittel, 1/6 ist von der Stadt Offenbach zu til-
      gen. Die Zinszahlungen erfolgen vorab aus der Masse der KFA-Mittel.

      Zur vorläufigen Deckung der unmittelbar zu beauftragenden Planungsleistungen
      werden im Haushalt unter 27010.94030 überplanmäßig die entsprechenden Mit-
      tel zur Verfügung gestellt. Es wird davon ausgegangen, dass die Planungsleis-
      tungen letztlich durch die Förderungen mit abgedeckt werden. Die Finanzierung
      durch vorgenannte Haushaltsstelle dient lediglich der Überbrückung bis zur end-
      gültigen Förderzusage und Mittelbereitstellung des Landes.


Begründung:

 

An den Offenbacher Schulen besteht erheblicher baulicher Sanierungs- und Mo-dernisierungsbedarf. Hierfür wurde bereits ein auf 10 Jahre angelegtes Schulsanierungsprogramm aufgelegt, das sich in der Abwicklung befindet. Dieses ist jedoch aufgrund der Haushaltslage der Stadt Offenbach auf die unbedingt erforderlichen Maßnahmen beschränkt.

 

Aktuelle Entwicklungen haben für Teile der Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen eine größere Dringlichkeit aufgrund neuer bautechnischer Erkenntnisse und/oder veränderter Nutzungsanforderungen ergeben. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen können durch das jetzt vom Land aufgelegte Sonderinvestitionsprogramm realisiert werden, ohne die Rangfolge oder weitere Abwicklung des Schulsanierungsprogrammes zu beeinträchtigen.

Die Auswahl und Priorisierung der Maßnahmen erfolgte nach den Gesichtspunkten:
 

  • Förderfähigkeit
  • Dringlichkeit von Nutzungsanforderungen
  • Dringlichkeit von Sanierungsanforderungen
  • Sinnvolle Realisierbarkeit im Vorgriff auf die Gesamtmaßnahme

Hierbei ist der Einsatz erneuerbarer Energien, umweltfreundlicher Technologien zur Energieversorgung sowie ökologisch vertretbarer Baumaterialen zu beachten.

Förderfähigkeit

Die Projektvorschläge müssen sich an den Vorgaben des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammes orientieren. Die Fördermittel sollen gemäß Vorankündigung des Landes auf Maßnahmen im Bereich Schul- und Hochschulbau entfallen, die zusätzlich zu den im Haushalt 2009 vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt und bereits im Jahr 2009 begonnen werden.

Maßnahmen, die im Haushalt 2009 bereits vorgesehen sind, sind daher nicht förderfähig und müssen innerhalb der bisher vorgesehenen planmäßigen Abläufe weiterbetrieben werden. Ebenso müssen alle Maßnahmen ausgeschlossen werden, bei denen noch umfangreichere inhaltliche Klärungen erforderlich sind, die einen so kurzfristigen Ausführungsbeginn, wie in den Fördervorgaben vorgesehen, nicht realistisch erscheinen lassen. 

Grundsätzlich wird der Ausführungsbeginn noch im laufenden Jahr 2009 im Hinblick auf die für eine sinnvolle Mittelverwendung erforderlichen Projektierungs- und Planungsvorläufe als sehr kritisch angesehen. Er könnte jedoch bei den jetzt zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen knapp erreicht werden, wenn seitens der Stadt Offenbach die vorgesehenen Mittel zur Beschleunigung der Verwaltungs- und Beschlussvorläufe ergriffen werden.

Dringlichkeit von Nutzungsanforderungen

Gem. den Richtlinien des Landes Hessen für ganztägig arbeitende Schulen nach § 15 Hessisches Schulgesetz stellt der Schulträger die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen für das ganztägige Angebot sicher. Dies erfolgt, soweit nicht bereits im Zuge von IZBB-Maßnahmen abgedeckt, sukzessive im Rahmen des Schulsanierungsprogrammes. Durch die zwischenzeitlichen Entwicklungen an den einzelnen Schulen ergibt sich hierbei in Einzelfällen jedoch eine größere Dringlichkeit zur Errichtung der neuen Räume, als zum Zeitpunkt der Erstellung der Sanierungsreihenfolge absehbar. Dies betrifft insbesondere die Buchhügel-Grundschule sowie die Mittagsversorgung Lauterborn- und Ludwig-Dern-Schule.

 

In der Gesamtsanierung der Gymnasien wurde die Neuausstattung aus Gründen der beschränkten Mittel auf die neu errichteten Räume begrenzt. Defizite bestehen bei Rudolf-Koch- und Leibnizschule, jedoch im Bereich der im Bestand angeordneten naturwissenschaftlichen Fachräume, die nicht den Anforderungen an einen modernen naturwissenschaftlichen Unterricht genügen.

Dringlichkeit von Sanierungsanforderungen

Im Rahmen von Gebäudebetrieb und Bauunterhaltung haben sich zwischenzeitlich in einigen Bereichen neue Erkenntnisse bezüglich Sanierungsbedürftigkeit einzelner Bauteile, insbesondere im Bereich Fassaden und technische Anlagen ergeben. Diese wurden nach Dringlichkeit eingestuft. Vorrang hat insbesondere die Sanierung von Schäden, die eine unmittelbare Gefährdung von Personen, Bausubstanz oder Schulbetrieb nach sich ziehen.

 

Realisierbarkeit im Vorgriff auf die Gesamtsanierungen

Der erwartete Finanzrahmen der Einzelmaßnahmen basiert auf den von der EEG ermittelten Sanierungs- und Erweiterungsumfängen.

 

Im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel wird auf Maßnahmen verzichtet, bei denen zu erwarten oder nicht auszuschließen ist, dass sie im Zuge der Gesamtsanierung ganz oder teilweise wieder um-/ ausgebaut werden müssten. Weiterhin muss sichergestellt werden können, dass die jetzt projektierten Teilmaßnahmen einer im Rahmen der Gesamtsanierung und Erweiterung sinnvollen Entwicklung nicht entgegensteht, insbesondere im Hinblick auf optimale funktionale Bezüge und sinnvolle Nutzung des zur Verfügung stehenden Grundstückes.

 

Die Vorlage muss im Wege des Nachtrages eingebracht werden, da ein erhöhter Abstimmungsbedarf vorliegt.