Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0204Ausgegeben am 27.04.2017

Eing. Dat. 27.04.2017

 

 

 

Sanierung Feuchteschäden - 1. Bauabschnitt  der Kindertagesstätte Schönbornstraße (12), Schönbornstraße 69 in Offenbach am Main

hier: Projekt- und Vergabebeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2017-116 (Dez. I, Amt 60) vom 26.04.2017

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Der Sanierung Feuchteschäden - 1. Bauabschnitt der Kindertagesstätte Schönbornstraße (12), Schönbornstraße 69 in Offenbach am Main nach der von der Offenbacher Projektentwicklungsgesellschaft mbH (OPG), Senefelderstraße 162, 63069 Offenbach in Zusammenarbeit mit Dritten erstellten und vom Revisionsamt geprüften Kostenberechnung, abschließend mit Gesamtkosten in Höhe von 435.000,00 €, wird zugestimmt.

 

2.    Die erforderlichen Mittel für den 1. Bauabschnitt in Höhe von 435.000,00 € werden bewilligt und bei dem Produktkonto 06010500.0951000060 „Kita 12 - Schönbornstr., Sanierung Feuchteschäden - KIPB“, Investitionsnummer 0601050900601601, wie folgt bereitgestellt:

 

   Haushaltsmittel 2016:                              300.000,00 €

   Haushaltsmittel 2017:                              135.000,00 €

   Gesamt:                                                      435.000,00 €

 

3.   Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Gesamtdeckung des Finanzhaushaltes und ist wie folgt vorgesehen:

 

   Zuweisung Bund KIPB; Kita 12 - Schönbornstr., Sanierung Feuchteschäden

   Produktkonto 06010500.3641000060,

   Invest.-Nr.: 0601050900601601:                           352.350,00 € (2017-2018)                               352.350,00 € (2017-2018)

   Kreditmarktmittel:                                                    82.650,00 €

   Gesamt:                                                                435.000,00 €

 

4.    Die jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten aus der Kreditaufnahme in Höhe von 5.504,49 € sind in den folgenden Jahren zu veranschlagen.

 

   Die Unterhaltungskosten (Gebäudebetriebskosten, Bauunterhaltungskosten),   

   bleiben unverändert.

 

5.    Die Abwicklung der Maßnahme wird der OPG ab Leistungsstufe III gemäß Rahmenvertrag vom 21.12.2005 treuhänderisch übertragen.

Begründung:

 

1.    Anlass und Historie

Die Sanierung der Feuchteschäden der Kita Schönbornstr. (12) erfolgt im Rahmen des Kommunalinvestitionsprogramms – Bund (KIPB bzw. gem. Kommunalin-vestitionförderungsgesetz - KInvFG) gemäß Stadtverordnetenbeschluss vom 25.02.2016 (2011-16/DS-I(A) 0843).

Nach derzeitigem Stand der Förderregularien müssen die zu fördernden Maßnahmen aus dem Bundesprogramm im vorgegebenen Zeitraum, derzeit bis 31. Dezember 2020, abgeschlossen sein. Zur Beschleunigung der Projektumsetzung gilt der o.g. Beschluss vom 25.02.2016 für alle zur Förderung vorgesehenen Projekte zugleich als Grundsatzbeschluss.

 

Bauwerksdaten

Die Kindertagesstätte in Offenbach Bürgel wurde 1998 auf dem Eckgrundstück Schönbornstraße/ Mainzer Ring in eingeschossiger Holz-System-Bauweise ohne Unterkellerung auf einer Ortbeton-Bodenplatte mit zwei gegeneinander gestellten Pultdächern und einem extensiv begrünten Flachdach errichtet. Das Gebäude besitzt einen Vollwärmeschutz mit verputzter Außenfassade.

Das Gebäude befindet sich in seinem ursprünglichen Zustand.

Auf einer Bruttogeschossfläche von 833 m² werden rd. 125 Kinder in 5 Gruppen im Alter zwischen 3-6 Jahren ganztägig betreut.

Das Gebäude wird von Nord-Osten erschlossen. Dort befinden sich ein Parkplatz, ein kleiner begrünter Vorbereich des Eingangs sowie die Müllsammelstelle. Die Grup-penräume orientieren sich alle nach Süd-Westen und öffnen sich mit einer Fenster-Tür-Fassade zum Außenspielgelände für die Kinder. Seitlich wird die Kita mit schmalen begrünten Geländestreifen nach Nord-Westen und Süd-Osten gefasst. Diese stellen einen begrünten Mindestabstand zur Grundstücksgrenze dar und verfügen über eine geringe Aufenthaltsqualität. Sie dienen als schmale Zuwegung des Außenbereichs von Nordosten und zählen nicht zum Außenspielbereich.

Auf dem Dach befindet sich eine Photovoltaikanlage. Die Wärmeerzeugung erfolgt über eine Wärmepumpe mit Geothermie-Sonden.

 

2.  Notwendigkeit und Zusammenfassung der baulichen Maßnahmen

Gegenstand der Gesamtmaßnahme ist die Feuchtesanierung der Kita Schönborn-straße und der aus den nachfolgend dargestellten Analysen der Erkundungsgutachten konzeptionierte 1. Bauabschnitt.

Aus den Vorerkundungen wie Gutachten zum Feuchteschutz des Sockels und der Bodenplatte, Baugrunduntersuchung mit geotechnischem Bericht, Untersuchungen der Bauwerksabdichtungen und der Gebäudetrennfugen, Erkundungen der Feuchtegehalte und der Schäden und ein Prüfbericht zur Untersuchung der Bodenplatte, gehen zum einen Feuchteeinträge in die Gebäudekonstruktion, zum anderen ein fehlender oder schlecht ausgeführter Feuchteschutz der Baukonstruktion hervor. Beim Feuchteeintrag im Sockelbereich wird zeitweise anstauende Feuchte im umgebenden Erdreich als Ursache ausgewiesen. Bei der Feuchte auf / unter der Bodenplatte wird durch die geologischen Gutachten drückendes Wasser von unten ausgeschlossen. Durch den Gutachter wird druckloses Wasser unterstellt, dessen Ursprung jedoch nicht benannt werden kann.

 

2.1 Baulicher  und technischer Zustand der Sockelzone, Bodenplatte und     Bauwerksabdichtung

In diesem Kontext werden folgende Feststellungen getroffen:

-       Gemäß dem Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen ist der Feuchteschutz im Sockelbereich nicht ausreichend und entspricht nicht den Regeln der Technik.

-       Der Anschluss zwischen Sockel und aufgehender Wand liegt zum Teil unterhalb der Geländeoberkante.

-       Gemäß dem Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen ist der Feuchteschutz der Bodenplatte nicht vorhanden. Feuchtemessungen nach Bauteilöffnung ergaben messbare Feuchte an der Bodenplatte.

-       Bei Bauteilöffnungen wurde in Bereichen an der äußeren Holzwerkstoffplatte der Wandkonstruktion erhöhte Baustofffeuchte festgestellt.

-       Das Gebäude verfügt über keine Ringdrainage.

 

2.2 1. Bauabschnitt

Aus der Analyse der bisherigen Erkundungsgutachten zum Zustand der Bauwerks-abdichtung wurden die erforderlichen Maßnahmen für den 1. Bauabschnitt von dem beauftragten Fachplaner so konzipiert und abgeleitet, dass diese aus fachlicher Sicht vertretbar sind und auf möglichst wirtschaftlichem Wege eine Trockenhaltung des Gesamtbauwerkes erreicht wird.                                                                                              Die baulichen Ertüchtigungen der feuchten Bodenplatte und der offenen Bauwerksfuge im Übergang der Bodenplatte sind konstruktiv sehr aufwendig und sehr kostenintensiv. Laut Fachplaner sind diese Maßnahmen auch nicht eindeutig zielführend, da das bestehende Feuchteproblem hierdurch zu einer stärkeren Feuchtebelastung in wenigen Bauteilen führen könnte und somit Bauschäden durch Feuchteeinfluss wahrscheinlicher wären. Die mangelhaft ausgeführte Vertikalabdichtung und das Traufdetail des Sockels sind daher fachgerecht in Stand zu setzen und entsprechend per Feuchte-Monitoring zu dokumentieren sowie durch den Einbau einer Ringdrainage die notwendige Ableitung des Wassers herbeizuführen. Durch diese Maßnahmen ist zu erwarten, dass die bestehenden Durchfeuchtungen abtrocknen. Das Ziel der Sicherstellung der nachhaltigen Betriebsfähigkeit der Kindertagesstätte wäre dann, aus Sicht des Fachplaners, auch ohne eine sehr kostenaufwändige Ertüchtigung der Abdichtung der Bodenplatte erreicht. Gleichzeitig wird der Betrieb der Kindertagesstätte nur mäßig betroffen. Diese Maßnahmen können überwiegend in den Ferien stattfinden.                                                                                                                                                 Auf Veranlassung des Hochbaumanagements sind bereits zu Beginn der Planung an signifikanten Punkten im Gebäude dauerhaft Feuchtemessstellen eingerichtet worden, die eine Überprüfung des Feuchteaufkommens in den Bauteilen über eine längere Periode hinweg erlauben. Die Messergebnisse des Monitorings werden dokumentiert und ingenieurfachlich interpretiert. Im besten Fall ist mit der Ertüchtigung der Vertikalabdichtung die für einen störungsfreien Betrieb notwendige Trockenhaltung bereits erreicht.

Erst wenn -als Ergebnis des Monitorings- sicher abschätzbar ist, dass diese Einzel-maßnahme noch nicht ausreicht, werden weitere Sanierungsschritte zur Trockenhal-tung notwendig. Sollten keine weiteren Maßnahmen zur Trockenhaltung erforderlich sein, werden andere Sanierungsmaßnahmen am Gebäude in einem Kostenumfang bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Restsumme der Haushaltsmittel konzipiert und zum Projektbeschluss gebracht.

 

3. Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme / Vergleich der Varianten

3.1 Variantenvergleich und Beurteilung

Eine vergleichende Variantenuntersuchung ist bei dieser Planungs- und Bauaufgabe nicht möglich. Die geplanten Einzelmaßnahmen entsprechen den Regeln der Technik. Alternativen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden kann, gibt es nicht.

 

3.2 Kurze Charakterisierung von Natur- und Landschaft/ Umweltverträglichkeit

Es handelt sich um bauteilbezogene Maßnahmen zur Instandsetzung der Bauwerks-abdichtung. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes werden im Zuge der Baufeldfreimachung berührt, da die Fällung von vier Laubbäumen sowie die Rodung von ca. 60 m² Gebüsch unvermeidlich ist (siehe hierzu Punkt 4.1.1, 6.2.1+6.2.2).

Die Maßnahme ist im Übrigen umweltverträglich.

 

4. Bau- und Planungskonzept – Hochbau

4.1Bauliche Maßnahmen

4.1.1Sanierung

Zur Realisierung des 1. Bauabschnitts müssen als vorbereitende Maßnahme an der Süd-Ost- und Nord-West-Seite aus Platzgründen die Zäune demontiert, ca. 60 m² Gebüsch gerodet und vier Bäume gefällt werden. Wegen der Oberflächenbreite und  -tiefe des notwendigen Arbeitsraums können diese Bäume und das Gebüsch nicht  erhalten bleiben. Für die gefällten Bäume und die ca. 60 m² Gebüsch werden auf dem Grundstück Ersatzpflanzungen vorgenommen.                                                                   Anschließend wird der Sockelbereich bis zur Fundamentsohle freigelegt. Zur Ortung von Bestandsleitungen (Regenwasser, Geothermie) werden Suchschachtungen durchgeführt. Je nach Erfordernis werden die Regenwasserleitungen zurück- und später wieder eingebaut.

Im ausgehobenen Arbeitsraum wird eine Ringdrainage eingebaut, die von einer vliesgeschützten Drainagekiespackung umgeben ist. Anfallendes Wasser wird in einem unten offenen Sammelschacht zusammen geführt. Ein Notüberlauf ist an eine Rigole angeschlossen.

Das Wärmedämmverbundsystem wird auf der Höhe ca. 30 cm über Oberkante Fer-tigfußboden (OK FFB) aufgeschnitten. Die bestehenden Aufbauten werden bis zur tragenden Konstruktion zurückgebaut. Auf der tragenden Konstruktion wird eine neue, flexible Abdichtungsebene hergestellt. Der Übergang zwischen dem Fundament und den Außenwänden in Holzkonstruktion werden mit einem elastischen Fugenband versehen. Anschließend wird eine Perimeterdämmung eingebaut und mit einem mehrlagigen, bewehrten Sockel-Putzsystem überzogen und gestrichen. Der erdberührte Teil wird mit einer weiteren Abdichtungsschicht versehen.

Der 1. Bauabschnitt ist in zwei Bauphasen aufgeteilt. In der Bauphase 1 ist vorgesehen während der Kitaferien im südwestlich gelegenen Terrassenbereich die Arbeiten im Sockelbereich vorzunehmen. Die Arbeiten an der südöstlichen, nordwestlichen sowie nordöstlichen Seite, die nicht dem Außenspielbereich der Kita zugeordnet sind, werden in der Bauphase 2 vorgenommen. Dieser Ablauf beeinträchtigt den Kitabetrieb am wenigsten und erfordert keinen Interimsbetrieb.

 

4.1.2 Außenanlagen

Das Gebäude erhält einen Traufstreifen mit veränderter Geometrie, sodass die Ober-kante der Füllung des Streifens unterhalb der Schnittstelle Fundament / aufgehende Wand liegt. Der entstehende Höhenversatz zum Bestandsgelände wird mit Winkel-scheiben ausgeglichen. Dort wo schwellenfreie Ein- und Ausgänge notwendig sind, bzw. der Höhenversatz eine Unfallgefahr für spielende Kinder darstellen könnte, wird der jetzt tieferliegende Traufstreifen mit Gittern abgedeckt. Die verschiedenen Bo-denbeläge werden entsprechend der vorgefundenen Bestandssituation wieder ein-gebaut. Für die zur Erstellung des Arbeitsraumes gerodeten Büsche und gefällten Bäume werden an anderer Stelle auf dem Grundstück Ersatzpflanzungen vorge-nommen (siehe hierzu Punkt 6.2.1. Baumfällung und Eingriff in Gehölzbestände).

 

4.2 Technische Gebäudeausrüstung

Entfällt, da keine Maßnahmen der technischen Gebäudeausrüstung ausgeführt wer-den.

 

5. Klimaschutz und Energieeffizienz

5.1 Energieeffizienzbetrachtung

Bei der Sockelsanierung werden die bauteilbezogenen Vorgaben der EnEV berücksichtigt.

 

5.2 Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG)

Da keine Maßnahmen an energieerzeugenden Bauteilen geplant sind, entfällt die Berücksichtigung des EEWärmeG.

 

5.3 Dach- und Fassadennutzung für Begrünung und Photovoltaik

Es ist lediglich der untere Randbereich des Fassadensockels von den Maßnahmen betroffen, da die im Erdreich liegende Abdichtungsschicht mit dem Fassadensystem zusammengeführt wird. Im 1. Bauabschnitt sind lediglich Maßnahmen zur Ertüchtigung der Außenabdichtung des Sockelbereiches sowie eine Drainierung des Gebäudes vorgesehen.

 

6. Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

6.1 Immissionsschutz

6.1.1Lärmschutz

Während der Bauzeit werden die gesetzlichen Vorgaben an den Lärmschutz eingehalten.

 

6.1.2 Luftreinhaltung

Es sind keine besonderen Maßnahmen zur Luftreinhaltung erforderlich.

 

6.1.3 Gefahrstoffe in Bauteilen

Während der Bauzeit vorgefundene Schadstoffe werden sach- und fachgerecht ent-sorgt. Gemäß ihrer bauaufsichtlichen Zulassung werden alle verwendeten Baustoffe schadstofffrei sein.                                                                                                                                         

                                                                                                                                     

6.2 Natur- und Artenschutz

6.2.1Baumfällung und Eingriff in die Gehölzbestände

Im Zuge der Feuchtesanierung/1. Bauabschnitt müssen im Bereich des notwendig zu erstellenden Arbeitsraumes bzw. der Baugrube ca. 60 m² Gebüsch gerodet, an der Nord-West Seite des Gebäudes drei Laubbäume und an der Süd-Ecke ein Laubbaum gefällt werden. Das Gebäude muss allseitig bis auf die Fundamentunterkante freigegraben werden, sodass sich das Wurzelwerk der Bäume im notwendigen Ar-beitsraum befindet. Das Wurzelwerk müsste bis zum Stamm einseitig komplett entfernt werden, so dass der Baum sowohl in der Wasserversorgung als auch in der Standsicherheit unvertretbar beeinträchtigt wäre. Des Weiteren gefährdet das Wur-zelwerk der Bäume, durch ihre zu dichte Lage am Gebäude, die Dauerhaftigkeit der jetzt auszuführenden Abdichtungsarbeiten. Daher ist die Entfernung jedes Wurzelbal-lens unumgänglich.

Die Genehmigung zur Fällung der Laubgehölze sowie der Rodung der Büsche gemäß Grünschutzsatzung durch das Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 09.03.2017 liegt vor. Wegen der Brutschutzzeit bis Mitte März wurden die unumgäng-lichen Fällungen und Rodungen bereits vor Projektbeschluss beantragt, genehmigt und durchgeführt. Siehe hierzu auch Punkt 4.1.1,  4.1.2.

Für die gefällten Bäume und die ca. 60 m² Gebüsch werden auf dem Grundstück Er-satzpflanzungen vorgenommen.

6.2.2 Eingriff/Ausgleich

Es erfolgen Ersatzpflanzungen für die vier gefällten Bäume (zwei Korkenzieherweiden, eine Rosskastanie und ein Feuerahorn) sowie die ca. 60 m² des gerodeten Gebüschs. Als Ersatz sind nach Fällgenehmigung (Genehmigung des Amtes für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 09.03.2017) vier heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von 18-20 cm (gemessen in 1 m Höhe) zu pflanzen sowie zehn heimische Laubsträucher (5-triebig, ca. 100 cm hoch).          

  

6.2.3 Maßnahmen zum Schutz von Bäumen und Gehölz während der Baumaßnahme

Im Bearbeitungsbereich vorhandene Bäume werden in allen ihren Teilen (Krone, Stamm, Wurzelwerk) geschützt. Die einschlägigen DIN-Normen und Regeln der Technik (DIN 18920, RAS-LP 4, ZTV Baumpflege) werden eingehalten bzw. deren Einhaltung auf der Baustelle wird sichergestellt.

 

6.3 Artenschutz

Siehe Punkt 6.1.2 – Fällungen erfolgen außerhalb der Brutschutzzeit.

 

7. Einweisung der Nutzer

Entfällt, da es sich um die Sanierung eines bestehenden Bauteils handelt und keine Maßnahmen umgesetzt werden, die eine Unterweisung des Nutzers erforderlich ma-chen.

 

8. Die Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima werden vom Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz wie folgt eingeschätzt:

 

Natur- und Artenschutz

Grünschutz:

Eine Genehmigung zur Beseitigung von 4 Laubbäumen und 60 m² Gebüsch wurde bereits am 9.3.2017 erteilt, damit die Rodungen noch vor der Vogelbrutzeit erfolgen konnten und somit keine Verzögerung der Sanierungsmaßnahme eintritt.

 

Die Ersatzpflanzungen sind innerhalb eines Jahres durchzuführen. Die Artenauswahl soll mit dem Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz abgestimmt werden. Um einen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu leisten, sollen insbesondere bei den Strauchpflanzungen solche Arten verwendet werden, deren Pollen, Samen, Früchte und Blätter als Nahrung für Insekten und Vögel dienen. Auf Zuchtformen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist zu verzichten.

 

Gemäß der Grünschutzsatzung der Stadt Offenbach sind Beschädigungen geschützter Grünbestände – auch im Zusammenhang mit Baumaßnahmen – verboten. Dies betrifft alle vegetativen Baumteile (Krone, Stamm, Wurzelwerk), die durch Baustelleneinrichtung, Materiallagerung, Befahren oder z.B. Kranausleger Schäden oder Beeinträchtigungen erleiden können. Die in der Beschlussvorlage unter Punkt 6.2.3 genannten Schutzvorkehrungen entsprechend der aufgeführten Regeln der Technik sind daher korrekt und als Pflichtprogramm durchzuführen und zu überwachen.

 

Artenschutz:

Die Störung oder Schädigung wildlebender Tiere ist gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden. Sollten während der Baumaßnahmen wider Erwarten Habitate wildlebender Tiere entdeckt werden (z.B. Wildbienen-Löcher, Wespennester etc.), ist mit dem Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz umgehend Rücksprache zu halten.

 

Altlasten:

Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen bei plankonformer Umsetzung keine Bedenken.

 

Gewässer- und Bodenschutz:

Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen bei plankonformer Umsetzung keine Bedenken.

 

Klimaschutz und Energie:

Es bestehen keine Bedenken. Aufgrund der Art des Umfangs der Sanierungsmaßnahme sind weitergehende energetische Maßnahmen in diesem Bauabschnitt nicht sinnvoll.

 

Immissionsschutz:

Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen bei plankonformer Umsetzung keine Bedenken

 

Zusammenfassung

9. Erläuterung zur Kostenberechnung

9.1 Kostenermittlung

Die den Unterlagen beiliegende Kostenberechnung wurde auf Basis aktueller

Kostendaten, Stand Februar 2017, nach DIN 276 erstellt. Für die Gesamtsanierung inkl. der Feuchtesanierung der Kita Schönbornstraße (12) ist ein Haushaltsansatz bis zur Höhe von 1.200.000,00 (brutto) eingestellt. Die Projektkosten für den 1. Bauabschnitt belaufen sich auf 435.000,00 € (brutto). Die genannten Gesamtkosten für den 1. Bauabschnitt enthalten einen Aufschlag von 15,4 % für Unvorhergesehenes.

 

Das Kostenniveau ist derzeit enorm hoch, da die Baubranche nach wie vor stark ausgelastet ist und wird sich bis zum Zeitpunkt der Ausschreibung ca. Mai 2017 voraussichtlich nicht gesenkt haben.

 

9.2 Fördermöglichkeiten

Das Projekt ist für die Förderung im Rahmen des Kommunalinvestitionsprogramms des Bundes (KIPB bzw. Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) angemeldet.

 

9.3 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

Es handelt sich um eine reine Instandsetzung eines Bestandsbauteils. Hierfür wurden keine Alternativen auf deren Wirtschaftlichkeit hin untersucht.

 

10. Termine 1. Bauabschnitt

Baubeginn: voraussichtlich 03.07.2017

Bauende: voraussichtlich 10.11.2017

 

In der betriebsfreien Zeit wird darauf hingewirkt, die Arbeiten an der südlichen Ge-bäudeseite so weit als möglich voranzutreiben. Während der gesamten Bauzeit werden bauliche Absperrungen zu den weiter durch die Kinder nutzbaren Außenbereichen vorgenommen. Nach Fertigstellung der Südseite werden die Sockelbereiche der Ost-, West- und Nordseite saniert. Der Kitabetrieb ist nur insoweit beeinträchtigt, als dass die weiter zugänglichen Spiel- und Freiflächen im Außenbereich um die benötigten Baustellenzonen verkleinert werden und der Zugang zu den Außenanlagen nicht mehr direkt aus den Gruppenräumen, sondern über den Haupteingang erfolgen wird.

 

Die Projektleitung liegt beim Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement, Bereich Hochbaumanagement.

 

Alle Maßnahmen wurden planungsbegleitend fortlaufend im Einzelnen erläutert und einvernehmlich abgestimmt mit: Eigenbetrieb Kindertagesstätten Offenbach (EKO), Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz.

 

Gemäß Rahmenvertrag vom 21.12.2005 (Magistratsbeschluss Nr. 393/05 vom 19.12.2005 und Stadtverordnetenbeschluss DS I (A) 108 vom 17.11.2005 wird der OPG seit 01.01.2006 treuhänderisch die Auftragsvergabe und Zahlungsabwicklung während der Ausführung der Projekte (Leistungsstufe III) mittels eines ihr zur Verfügung gestellten projektspezifischen Treuhandkontos übertragen.

 

Für die Gesamtmaßnahme stehen Haushaltsmittel in Höhe von 1.200.000,00 € zur Verfügung. Die veranschlagten Kosten für den 1. Bauabschnitt der Feuchtesanierung betragen 435.000,00 €. Die weitere Verwendung der zur Verfügung stehenden Restmittel erfolgt für die Gesamtsanierung der Kita, kann detailliert aber erst nach Abschluss des 1. Bauabschnittes benannt werden. Eine weitere Projektvorlage wird dann zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 

 

Die vom Revisionsamt geprüften jährlichen Folgekosten für die Gesamtmaßnahme belaufen sich insgesamt auf 5.504,49 €.

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die Planungsunterlagen, eine detaillierte Kostenberechnung sowie die Folgekostenberechnung zur Einsichtnahme aus.

 

Die Einbringung der Magistratsvorlage erfolgt auf dem Weg des Nachtrags,*(in den Magistrat), da es bis zum regulären Abgabetermin noch Abstimmungsbedarf gab.

 

* redaktionell geändert

Anlage:

Auszug aus der Stadtkarte