Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0569Ausgegeben am 14.02.2019

Eing. Dat. 14.02.2019

 

Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft erneut prüfen

Antrag Die LINKE. vom 14.02.2019

 

 

Es wird beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Der Magistrat möge prüfen, wie stark die Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für Leistungsbezieher*innen beim Eigenbetrieb MainArbeit korrigiert werden müssen, damit sie den Entwicklungen am Offenbacher Wohnungsmarkt und den steigenden Mietpreisen entsprechen. Dabei ist auch die geplante Erhöhung der Grundsteuer mit einzubeziehen.

 

Die Angemessenheitsgrenzen sind gemäß den Ergebnissen der Prüfung anzupassen.

 

 

Begründung:

 

Die Grenzen, bis zu denen Mieten als angemessen gelten und von der MainArbeit übernommen werden, sind in der neuen Version des Leitfadens zur Anwendung des § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) im Vergleich zur Version aus dem Jahr 2017 größtenteils gleich geblieben. Dagegen sind die durchschnittlichen Mietpreise im Offenbacher Stadtgebiet laut dem Internetportal „Immobilienscout 24.de“ allein von 2017 bis 2018 um 42 Cent pro Quadratmeter gestiegen. Für eine 50 qm-Wohnung bedeutet das eine Steigerung um 21 Euro.

 

Zudem plant die Koalition rückwirkend zum 1.1.19 die Erhöhung der Grundsteuer um 395 Punkte. Obwohl der KdU-Leitfaden am 31.1.19 aktualisiert wurde und obwohl die beabsichtigte Grundsteuererhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits durch die Presse ging, wurde die Erhöhung der Grundsteuer B nicht in die neuen Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft einbezogen.

 

Die Grundsteuererhöhung wirkt sich direkt auf die Mietnebenkosten der Leistungsbezieher*innen aus und treibt so die Kosten der Unterkunft zusätzlich in die Höhe. Für die meisten Mieter*innen schlägt sich die Erhöhung zwar erst in einigen Monaten auf der Nebenkostenabrechnung nieder. In einigen Fällen wurde die angekündigte Erhöhung jedoch bereits in die Nebenkostenvorauszahlung einberechnet, wird also jetzt schon wirksam. Zudem ist davon auszugehen, dass bei einer Neuanmietung die Grundsteuererhöhung ebenfalls in die Nebenkosten eingeht. Damit sinkt der Betrag, den Leistungsberechtigte für die Kaltmiete aufwenden können. Eine Wohnung anzumieten, die den Angemessenheitskriterien der MainArbeit entspricht, wird so also noch schwieriger.

 

Wenn bei bestehenden Mietverträgen die Miete über die Angemessenheitsgrenze steigt, müssen die Bezieher*innen umziehen oder den Überschuss aus ihrem Regelsatz, also dem Existenzminimum aufbringen. In jedem Fall entsteht eine unzumutbare Belastung für Bezieher*innen von ALG II.