Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 19. Mai 2022

 

 

 

 

 

TOP 35
Aufstellung eines Bebauungsplanes „Ortskern Bieber"
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Antrag CDU vom 04.05.2022, 2021-26/DS-I(A)0273

 

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

1. Für das Gebiet des erweiterten historischen Ortskerns Bieber, in der
    Gemarkung Bieber, Flur 1, 2, 3, 6 und 7, ist ein Bebauungsplan mit der 

    Bezeichnung „Ortskern Bieber" aufzustellen.

    Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt begrenzt:

    Im Nordwesten:
    von der Straße Am Rebstock, der Wingertstraße

    Im Nordosten:
    von der Poststraße, östlich der Dietesheimer Straße von der S-Bahnlinie

 

Im Südwesten:
von der Bremer Straße bis zur südlichen Grenze der Parzelle Flur 7 Flurstücke        246/4, 1/1, 2/1, von der östlichen Grenze der Parzellen 6/5, 13/7, 13/1, 17/3, der  nördlichen und östlichen Grenze der Parzelle 19/2, der östlichen Grenze der Parzellen 22/2, 25/9, 27/4, 30/5, 222/2

Im Süden:
von der Wikingerstraße, der Obermühlstraße, der Bremer Straße, der Hamburger Straße

    Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in dem beigefügten
    Übersichtsplan (Anlage) dargestellt.

2. Der Bereich des Ortskerns Bieber soll in seiner Eigenart als erweitertes

    historisches Ortszentrum mit seiner historisch baulichen Struktur erhalten bleiben

    und in den infrastrukturellen Anforderungen auf technische Entwicklungen hin

    angepasst und für zukünftige Entwicklungen hin aufgestellt werden.

    Neubauten dürfen maximal den Primärenergiebedarf erfordern, der den

    Anforderungen des KfW-Förderprogramms EH40 (Stand 31.1.2022) entspricht.

    Wenn die gesetzlichen Anforderungen einen niedrigeren Wert verlangen, ist dieser

    niedrigere Wert maßgebend.


3. Mit diesem Aufstellungsbeschluss wird innerhalb des Geltungsbereichs eine

    Veränderungssperre gem. § 14 BauGB in Kraft gesetzt.

    Ausgenommen von dieser Veränderungssperre sind Dachaufstockungen, die

    bereits erstellt waren und zwischenzeitlich abgebaut oder durch

    Kriegseinwirkungen zerstört und nur provisorisch erstellt, bzw. das darunter

    liegende Geschoss nur einen Dachabschluss erhielt. Ein Neuaufbau, der dieser

    Ausnahme zur Veränderungssperre entsprechen kann, muss sich am

    ursprünglichen Dachaufbau in Größe und Gestaltung orientieren.

    Darüber hinaus müssen Geschossanzahl sowie Trauf- und Firsthöhen historischer

    Gebäude erhalten bleiben.

    Die besonders zu schützenden Fachwerkgebäude müssen im Falle eines

    technisch begründeten Abbruchs exakt rekonstruiert werden. Hierzu sind für die

    Wahl der Materialien und Art des Aufbaus die gleichen Maßstäbe anzusetzen wie

    im Falle einer denkmalgerechten Sanierung.

    Des Weiteren ausgenommen von der Veränderungssperre sind

    Sanierungsarbeiten an Einzelkulturobjekten oder Teilen der Gesamtanlage, die

    durch die Denkmalschutzbehörden genehmigt wurden bzw. bei Objekten, die

    nicht einer Unterschutzstellung im Sinne des Denkmalschutzes unterliegen,

    technisch notwendige Reparaturarbeiten, deren ein Verzug zu Folgeschäden

    führen würde.

   
4. Weitere Ziele und Zwecke der Planung sind:

 

     ·      Sicherung und Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktionen

 

     ·      Umsetzung von Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts

 

5. Bei Beschlussfassung des Bebauungsplanes „Ortskern Bieber“ wird der

    rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 520 „Mauerfeldstraße“, Flur 1, aufgehoben.

 

 

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung