Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0340Ausgegeben am 01.09.2022

Eing. Dat. 01.09.2022

 

 

 

 

 

Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 und Entlastung des Magistrats

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2022-288 (Dez. III, Amt 20) vom 31.08.2022

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

  1. Der geprüfte Jahresabschluss 2017, bestehend aus Vermögensrechnung (Bilanz), Ergebnisrechnung und Finanzrechnung, wird wie folgt festgestellt:

    in der Bilanzsumme mit 1.358.657.550,33 €,

    in der Ergebnisrechnung
    im ordentlichen Ergebnis mit einem Fehlbetrag von 13.113.516,90 € und
    im außerordentlichen Ergebnis mit einem Fehlbetrag von 21.677.558,23 €, somit im Jahresergebnis mit einem Fehlbetrag von 34.791.075,13 €,

    in der Finanzrechnung mit einem Finanzmittelfehlbetrag von 9.059.072,46 €.

 

2.    Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 GemHVO (in der Fassung vom 27.12.2011) wird der Jahresüberschuss im ordentlichen Ergebnis der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und der Jahresüberschuss des außerordentlichen Ergebnisses der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt. Die Ergebnisrücklagen wurden bereits im Jahr 2009 vollständig aufgelöst. Durch den Bilanzverlust des Jahres 2017 erhöht sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag von zuvor 285.183.958,75 € auf nunmehr 319.375.033,88 €, welcher gemäß § 25 Abs. 5 GemHVO (in der Fassung vom 07.12.2016) auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen ist.

 

  1. Dem Magistrat wird gemäß § 114 Abs. 1 HGO für die Haushalts- und Kassenführung im Haushaltsjahr 2017 Entlastung erteilt.

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 112 Abs. 1 HGO hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.

 

Gemäß § 128 HGO prüft das Rechnungsprüfungsamt den Jahresabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob der Haushaltsplan eingehalten ist, die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind, bei den Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist, die Anlagen zum Jahresabschluss vollständig und richtig sind, der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darstellt und ob die Berichte nach § 112 HGO eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde vermitteln. Es fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Schlussbericht zusammen.

 

Gemäß § 113 HGO legt der Gemeindevorstand den Jahresabschluss nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Gemäß § 114 Abs. 1 HGO beschließt die Gemeindevertretung über den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Gemeindevorstands. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie die Entlastung mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben. Gemäß § 114 Abs. 2 HGO ist der Beschluss über den Jahresabschluss sowie die Entlastung öffentlich bekannt zu machen.

 

Entsprechend dieser Vorschriften hat die Verwaltung den Jahresabschluss 2017 aufgestellt, der Magistrat legt ihn nach erfolgter Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit dessen Schlussbericht der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Das Revisionsamt, dessen Schlussbericht über den Jahresabschluss 2017 dem Büro des Stadtverordnetenvorstehers, den Büros der Fraktionen und den Mitgliedern des Finanzausschusses vorliegt, stellt zum Jahresabschluss abschließend fest:

 

„Es wird bestätigt, dass

 

  • der Haushaltsplan eingehalten wurde,
  • die stichprobenweise geprüften Buchungsvorgänge und Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
  • bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen nach den geltenden Vorschriften verfahren wurde,
  • das Vermögen richtig nachgewiesen ist,
  • der Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt und
  • die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachtet worden sind.

 

Unsere Prüfungen haben keinen Anhalt dafür gegeben, dass die Haushaltsführung insgesamt nicht geordnet war.“

 

In dem beigefügten Jahresabschluss werden die Teilergebnisrechnung und die Teilfinanzrechnung (§ 48 GemHVO) entsprechend der Haushaltsstruktur auf Ebene der Dezernate (Teilhaushalte) und Ämterbudgets dargestellt.

Anlagen:

Jahresabschluss 2017

Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2017

 

Hinweis: Der Antrag sowie die Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.