Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0456Ausgegeben am 09.02.2023

Eing. Dat. 02.02.2023

 

 

Änderungssatzung zur Satzung über die Betreuung von Tagespflegekindern, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung für den Öffentlichen Träger der Jugendhilfe

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-028 (Dez. II, Amt 51) vom 01.02.2023

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Die in der Anlage beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Betreuung von Tagespflegekindern, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung für den Öffentlichen Träger der Jugendhilfe Stadt Offenbach am Main wird beschlossen.

 

2.    Die erforderlichen Mittel für die Auswirkungen im Haushalt 2023 wurden vom
Magistrat bereits im Produktsachkonto 06010200.7250000451 vorgesehen. Die Mehrausgaben belaufen sich nach Berechnungen des Jugendamtes auf ca. 500.000 Euro.

 

 

Begründung:

 

Nach § 23 Abs. 1 Achtes Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) umfasst die Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u. a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Nach § 23 Abs. 2a SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Um dieser leistungsgerechten Ausgestaltung gerecht zu werden, wurde eine Anpassung der laufenden Geldleistung vorgenommen. Die Pflegesätze wurden in den letzten Jahren nicht fortgeschrieben und müssen deshalb den allgemeinen Kostensteigerungen, vor allem im Hinblick auf die aktuelle Inflationsrate, angepasst werden. Zusätzlich sind die Plätze in der Kindertagespflege in der Refinanzierung für die Stadt Offenbach günstiger als die Betreuung in einer Einrichtung und die Plätze werden angesichts der Umsetzung des Rechtsanspruchs in der Kinderbetreuung dringend benötigt.

 

Eine präzise Vorausberechnung des Mehrbedarfs ist nicht möglich, da die Ausgaben von der Auslastung und Belegungsdauer der Tagespflegestellen bestimmt werden, die im Vorhinein nicht genau bekannt sind.

 

Die Änderungssatzung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.

Anlagen:

Änderungssatzung zur Satzung über die Betreuung von Tagespflegekindern, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung für den Öffentlichen Träger der Jugendhilfe

Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Antrag und Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.