Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0474Ausgegeben am 23.02.2023

Eing. Dat. 23.02.2023

 

 

 

 

 

Widerruf der Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 S. 3 i. V. m. § 27 Abs. 22a S. 2 UStG mit Wirkung vom 01.01.2023

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-050 (Dez. I und III, Amt 20) vom 22.02.2023

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die Stadt Offenbach am Main, vertreten durch den Magistrat, widerruft ihre Optionserklärung vom 14.09.2016 gem. § 27 Abs. 22 S. 3 i. V. m. § 27 Abs. 22a S. 2 UStG mit Wirkung vom 01.01.2023. Sie wendet § 2b UStG für sämtliche ab dem 01.01.2023 ausgeführte Leistungen an.

 

 

Begründung:

 

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 wurde der bisherige
§ 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgehoben und ein neuer § 2b UStG geschaffen. Damit soll sowohl den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) als auch der Rechtsprechung bezüglich der Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) Rechnung getragen werden. Gleichzeitig wurde eine Übergangsregelung eingeführt, wonach durch eine Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 S. 3 UStG weiterhin die Rechtslage des § 2
Abs. 3 UStG bis zum 31.12.2020 angewendet werden konnte.

 

Mit Inkrafttreten des Ersten Corona-Steuerhilfegesetzes am 30.06.2020 wurde das Ende der Übergangsfrist vom 31.12.2020 auf den 31.12.2022 hinausgeschoben, sodass § 2b UStG spätestens ab dem 01.01.2023 anzuwenden war.

 

Mit Beschluss des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 wurde eine erneute Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung zur Umsetzung des § 2b UStG um zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2024 beschlossen. Eine frühere Anwendung des § 2b UStG ist gem. § 27 Abs. 22a S. 2 UStG durch den Widerruf der Optionserklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres möglich.

 

Mit Verweis auf den StvV-Beschluss vom 16.06.2016 (2016-21/DS-I(A)0014) hat die Stadt Offenbach am Main durch Optionserklärung vom 14.09.2016 zur Anwendung der alten Rechtslage bis zum 31.12.2020 optiert. Durch die Gesetzesänderung vom 30.06.2020 wurde diese Option bis zum 31.12.2022 verlängert. Diese Verlängerung würde durch die Gesetzesänderung vom 16.12.2022 ohne Widerruf bis zum 31.12.2024 weiterhin gelten.

 

Die Stadt Offenbach am Main widerruft ihre Optionserklärung mit Wirkung vom 01.01.2023 gem. § 27 Abs. 22 S. 3 i. V. m. § 27 Abs. 22a S. 2 UStG. Sie wendet
§ 2b UStG für sämtliche ab dem 01.01.2023 ausgeführte Leistungen an.

Da bis zum Beschluss des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 davon ausgegangen werden musste, dass § 2b UStG zwingend ab dem 01.01.2023 anzuwenden ist, wurden seitens der Stadt Offenbach am Main, beginnend mit der Bekanntgabe des Steueränderungsgesetzes 2015, sämtliche hierfür erforderlichen Vorkehrungen / Vorbereitungsmaßnahmen getroffen. Diese umfassen insbesondere:

 

-     die steuerrechtliche Würdigung und Bewertung der Einnahmen der Stadt Offenbach am Main gemäß der neuen Rechtslage des § 2b UStG,

-     diverse Systemumstellungen, insbesondere die Anpassung bzw. Implementierung von Buchungskonten nebst Einrichtung entsprechender Steuerschlüssel und Steuerkonten,

-     die Anpassung von Rechnungsvorlagen,

-     die Anpassung von Verträgen,

-     die Umstellung von Barkassen,

-     die Neuanschaffung von technischer Ausrüstung (z. B. Parkscheinautomaten, TSE-Ausstattung der Barkassen),

-     die Implementierung eines an die Neueinführung des § 2b UStG angepassten Tax Compliance Management Systems,

-     entsprechende Informationsveranstaltungen sowie Schulungen der Mitarbeiter*innen der Stadtverwaltung.

 

Während von der Umstellung zum neuen Umsatzsteuerrecht nur vereinzelte Bereiche betroffen sind, die die Bürger*innen der Stadt Offenbach am Main tangieren, würde sowohl die Rückabwicklung der o.g. Prozesse als auch die spätere erneute Umstellung zum neuen Umsatzsteuerrecht einen erheblichen zeitlichen und personellen Mehraufwand für die gesamte Stadtverwaltung bedeuten. Die Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts gem. § 2b UStG zum 01.01.2023 ist somit für die Stadt Offenbach am Main als insgesamt wirtschaftlicher einzuschätzen. Daher wird die Optionserklärung über die Weiterführung der Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG gegenüber dem Finanzamt Offenbach am Main widerrufen.

Anlagen:

1.  StvV-Beschluss vom 16.06.2016 zur Magistratsvorlage Nr. 2016-130 (Dez. III, Amt 20) vom 11.05.2016, 2016-21/DS-I(A)0014

2.  Gesetzestext § 27 Abs. 22 und Abs. 22a Umsatzsteuergesetz (UStG)

3.  Klimarelevanzprüfung

 

Hinweis: Antrag und Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.