Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0933Ausgegeben am 28.01.2021

Eing. Dat. 28.01.2021

 

 

 

 

 

GBO Gemeinnützige Baugesellschaft mbH Offenbach am Main (GBO)

Neubau Fröbelschule

hier: Grundstückseinlage

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2021-044 (Dez. II, Amt 20 / GBO) vom 27.01.2021

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.         Punkt 4 des Stadtverordnetenbeschlusses vom 01.10.2020 DS-I(A)0838, Magistratsvorlage Nr. 2020-391 wird wie folgt neugefasst:

Die im Projektvertrag vorgesehene Endschaftsregelung, wodurch eine Rückübertragung des Grundstücks sowie des darauf errichteten Schulneubaus auf die Stadt Offenbach gesichert werden soll, wird auf den Fall der Kündigung aus wichtigem Grund seitens der Stadt Offenbach beschränkt.

 

2.         Der Magistrat wird beauftragt, den vorgenannten Punkt umzusetzen und den Projektvertrag zwischen Stadt Offenbach und der GBO entsprechend anzupassen. Die Stadtverordentenversammlung ist über die Änderung zeitnah in Kenntnis zu setzen.

 

 

Begründung:

 

Mit Beschluss durch die Stadtverordnetenversammlung vom 01.10.2020 (2016-21/DS-I(A)0838) wurde der Magistrat beauftragt, das Grundstück auf dem der Neubau der Fröbelschule realisiert werden soll, in die Kapitalrücklage der GBO einzulegen. Der parallel zu beschließende Projektvertrag zwischen der Stadt Offenbach und der GBO sollte eine Endschaftsregelung vorsehen, wodurch nach Vertragsablauf eine Rückübertragung der Grundstücke sowie des darauf errichteten Schulgebäudes auf die Stadt Offenbach am Main gesichert wird.

 

Im Zuge der Fertigstellung des Projektvertrags wurde dieser einer finalen steuerlichen Prüfung durch Fr. Dr. Stuible-Treder, EverheimStuible Treuberater GmbH, die vor drei Jahren die komplexen Verhandlungen mit dem Finanzamt Offenbach in der Angelegenheit geführt hat, unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschluss zur Endschaftsregelung vom 01.10.20 gem. Leasingerlass vom 21.03.1972 dazu führen würde, dass der Leasinggegenstand (Gebäude und Grundstück) dem Leasingnehmer also der Stadt Offenbach zuzurechnen wäre. Das ist weder gewollt noch wäre die Grundkonzeption des Projekts (Finanzierung, Realisierung) aufrecht zu erhalten. Insofern wird die Rückübertragung auf den Fall der außerordentlichen Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund) des Projektvertrags seitens der Stadt Offenbach am Main beschränkt.

 

Der Projektvertrag sieht die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund in seiner jetztigen Form bereits vor, allerdings ist der Vertrag hinsichtlich der regulären Vertragsbeendigung Leasingserlass-konform anzupassen. Damit soll der Magistrat nunmehr beauftragt werden, dies zeitnah umzusetzen.

 

Zur Ergänzung sei darauf hingewiesen, dass einer späteren Rückübertragung des Grundstücks durch die Stellung der Stadt Offenbach als direkter und indirekter Gesellschafter der GBO rechtlich nichts im Weg steht.

 

Die Einbringung der Vorlage *(in den Magistrat) erfolgt auf dem Wege der Dringlichkeit, da es noch Abstimmungsbedarf gab, die eine Abgabe im regulären Geschäftsgang nicht möglich machten. Darüber hinaus kommt eine spätere Beschlussfassung nicht in Frage, um die Einlage des Grundstücks zeitnah zu realisieren.

 

* redaktionell geändert

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.