Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 06.07.2024


Erlass- und Stundungsvereinbarung

 

zwischen der

 

der Stadiongesellschaft Bieberer Berg mbH Offenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Walther, Waldemar-Klein-Platz 1, 63071 Offenbach

 

- im Folgenden: SBB -

 

und

 

der Offenbacher Fußballclub Kickers 1901 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer David Fischer, Waldemar-Klein-Platz 1, 63071 Offenbach

 

- im Folgenden: OFC GmbH

 

und

 

dem alleinigen Gesellschafter der OFC GmbH, dem  Offenbacher Fußballclub Kickers 1901 e.V., vertreten durch den Präsidenten Dr. Frank Ruhl und die Vizepräsidentin Barbara Klein Geschäftsführer David Fischer, Waldemar-Klein-Platz 1, 63071 Offenbach

 

- im Folgenden: OFC Verein

 

 

Die SBB und die OFC GmbH haben insbesondere in den letzten drei Jahren wegen rückständiger Zahlungspflichten der OFC GmbH insbesondere aus Mieten oder Nebenleistungen stets einvernehmlich eine kommunalrechtlich und kaufmännisch vertretbare Lösung gefunden. Die SBB wird sich auch in Zukunft konstruktiven  kommunalrechtlich und kaufmännisch vertretbaren Lösungen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten nicht verschließen. Dieser  Handhabung einmal mehr folgend, wird die folgende Stundungs- und Tilgungsvereinbarung geschlossen:

 

Die SBB hat zum 30.06.2013 Forderungen gegenüber der OFC GmbH aus erbrachten Leistungen in Höhe von EUR 610.000,00 (in Worten Euro sechshundertzehntausend). Dieser Betrag wird von der OFC GmbH hiermit in dieser Höhe festgestellt und anerkannt.

 

In diesem Betrag enthalten sind die Teilforderungen, die derzeit Gegenstand eines Rechtstreites vor dem Landgericht Darmstadt – Kammer für Handelssachen mit Sitz in Offenbach am Main -  sind. Die OFC GmbH wird hier unverzüglich ein Anerkenntnis abgeben, ein Anerkenntnisurteil ergehen und dieses rechtskräftig werden lassen. Die SBB wird keinen Kostenantrag stellen. Die entstandenen Gerichtskosten werden dem vorgenannten Betrag zugeschlagen. Auf die Erstattung von Kosten der Rechtsverteidigung verzichtet die SBB gegenüber der OFC GmbH, die diesen Verzicht hiermit annimmt.  

     

Erlöschen von Forderungen

 

Die SBB erlässt der OFC GmbH hiermit vollständig den von dieser vorstehend anerkannten Betrag in Höhe von EUR 610.000,00 zuzüglich der hierauf bis zum heutigen Tag angefallenen Zinsen gemäß § 397 BGB.

 

Stundung

 

Zusätzlich stundet die SBB der OFC GmbH anteilig die Miete für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2016 in Höhe eines Teilbetrages von insgesamt EUR 1.215.000,00,  zusammengesetzt aus jeweils EUR 405.000,00 für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014, 01.07.2014 bis 30.06.2015 und 01.07.2015 bis 30.06.2016, nicht jedoch die Ansprüche auf Nebenkosten bzw. Nebenkostenvorauszahlungen, die gemäß den bestehenden mietvertraglichen Vereinbarungen zur Zahlung fällig werden.

 

Der nicht gestundete Mietanteil im Stundungszeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2016 beträgt  EUR 10.000,00 pro Monat (insgesamt EUR 360.000,00) und ist gemäß den bestehenden mietvertraglichen Vereinbarungen zur Zahlung fällig. 

 

Alle gestundeten Beträge sind ab 01.07.2013 bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung mit 3 Prozent zu verzinsen. Rückständige Zins- und Tilgungsbeträge sind mit 8 Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Absatz 2 BGB). Zinsen werden erstmals am 01.07.2014 zur Zahlung fällig, ab dann nachträglich jeweils am 1. eines Quartals für das gerade abgelaufene Quartal.

 

Gestundete Beträge (ohne Zinsen, diese sind zusätzlich zu entrichten) sind ab dem 01.07.2016 mittels jährlich gleichbleibender Tilgungsraten in Höhe von EUR 100.000,00 unabhängig vom jeweiligen Rechenwerk der OFC GmbH erstrangig jeweils am Monatsersten mit EUR 8.333,33 zu tilgen.

 

Ansprüche der SBB auf weitere, über den vorstehend genannten erstrangigen Mindesttilgungsbetrag von EUR 100.000,00 pro Spielzeit hinausgehende Tilgungszahlungen (im Folgenden: Sondertilgungen) werden  entlang dem nachstehenden Besserungsschein vereinbart, der auf die von der SBB gestundeten Beträge entsprechend anzuwenden ist.

 

 

Besserungsschein für den Fall von Zusatzeinnahmen

 

a)

Für den Fall, dass die Schuldnerin zusätzliche Einnahmen aus den in der Anlage 1 genannten Quellen erzielt und die budgetierten Einnahmen zur Deckung der im jeweiligen Geschäftshalbjahr des Zuflusses der Einnahmen fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin ausreichen, leben die vorstehend erlassenen Forderungen zum Ende des Geschäftshalbjahres in der Höhe des unten berechneten Anteils der SBB an den Zusatzeinnahmen wieder auf, wenn die Zusatzeinnahmen auf dem Konto der OFC GmbH oder dem OFC Verein eingegangen sind. 

 

Der Berechnung der Höhe der Forderung, die wieder auflebt, werden 50 % der Einnahmen der Anlage 1, die auch hinsichtlich der darin statuierten Pflichten einen wesentlichen Bestandteil dieser Vereinbarung darstellt,  zugrunde gelegt, die auf dem Bankkonto der Schuldnerin jeweils in einem Geschäftshalbjahr der Schuldnerin eingehen.

 

Die Höhe der jeweiligen Forderung, die wieder auflebt, berechnet sich wie folgt

                i.    Zugrunde gelegt werden 50% der Zusatzeinnahmen gem. Anlage 1, die auf dem Bankkonto der Schuldnerin jeweils in einem Geschäftshalbjahr der Schuldnerin eingehen.

               ii.    Zur Berechnung des quotalen Anteils der Gläubigerin an der Gesamtsumme der Forderungen gem. Anlage 2 wird der in Anlage 2 ausgewiesenen Summe der erlassenen Forderungen ein fiktiver Anteil der DZ BANK zugerechnet, der der Höhe der größten erlassenen Einzelforderung entspricht, der SBB wird zusätzlich zu der in Anlage 2 ausgewiesenen Summe der nachstehend geregelte Stundungsbetrag in Höhe von EUR 1.2015.000,00 als fiktiver Anteil mit der Folge zugerechnet, dass zur Berechnung des quotalen Anteils der SBB für diese ein Betrag von 1.825.000,00 zugrunde gelegt wird.

              iii.    Die SBB partizipiert in Höhe der gemäß Absatz ii. berechneten Quote an den gem. Absatz i. zugrunde gelegten Zusatzeinnahmen.

 

b)

Der zur Tilgung der wiederauflebenden Teilforderung erforderliche Betrag ist binnen vier Wochen, gerechnet ab dem Ende des Geschäftshalbjahres, in dem die Zusatzeinnahmen auf dem Bankkonto der OFC GmbH oder des OFC Vereins eingeht, zur Zahlung an die SBB fällig. Mit Eingang der dem SBB zustehenden Zahlung auf einem von der SBB zu benennenden Kontos erlischt jeweils die jeweils wiederaufgelebte Forderung.

 

c)

Sollten die Zusatzeinnahmen insbesondere durch Übertragung der den Zusatzeinnahmen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse nicht der OFC GmbH, sondern einem anderen Rechtsträger zufließen, so hat die OFC GmbH Sorge dafür zu tragen, dass Ansprüche auf Auskehrung der der SBB zustehenden Zusatzeinnahmen dann auch gegenüber diesem anderen Rechtsträger entstehen. Die Schuldnerin verpflichtet sich schon jetzt, bei Übertragung von Rechtsverhältnissen die Verpflichtung zur Auskehr mit dem neuen Rechtsträger zu vereinbaren, mit der Verpflichtung, etwaige weitere Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu verpflichten.

 

Einsichts- und Auskunftsrechte

 

Unbeschadet der Jahresabschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer der OFC GmbH sind ein  vom Geschäftsführer der SBB benannter Wirtschaftsprüfer oder das Revisionsamt der Stadt Offenbach am Main jederzeit und jeweils für sich alleine auf Kosten der SBB berechtigt, den Betrieb, die Bücher und sämtliche Unterlagen der OFC GmbH einzusehen und die Einhaltung des in dieser Vereinbarung vereinbarten Verfahrens zu prüfen. Die SBB ist berechtigt, die weiteren aus der Anlage 2 ersichtlichen Gläubiger über das Ergebnis der Prüfungen zu informieren. 

 

Zustimmungserfordernis der SBB

 

Für die Dauer dieser Vereinbarung, höchstens aber bis zur vollständigen Tilgung der gemäß dieser Vereinbarung von der SBB gestundeten Beträge bedürfen Änderungen des Gesellschaftsvertrage der OFC GmbH, Änderungen in der Gesellschafterstruktur der OFC GmbH, Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz sowie Maßnahmen oder Geschäfts, die geeignet sind,  sich wesentlich auf die OFC GmbH auszuwirken der vorherigen Zustimmung der SBB GmbH.

 

Befristete anteilige Freigabe von Sicherheiten

 

Die OFC GmbH hat ihre Zahlungsansprüche gegen den jeweiligen Haupt-/Trikotsponsor (derzeit Energieversorgung Offenbach Aktiengesellschaft) zur Sicherung der Miete und ihre Zahlungsansprüche aus der Untervermietung der Logen zur Sicherung der Nebenkosten an die SBB abgetreten. Beschränkt auf den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2016, gibt die SBB hiermit die abgetreten Zahlungsansprüche gegen den jeweiligen Haupt-/Trikotsponsor frei, soweit diese abgetretenen Zahlungsansprüche über einen erstrangigen bei der SBB verbleibenden Teilbetrag von EUR 120.000,00 hinaus gehen. Gleichfalls beschränkt auf den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2016, gibt die SBB hiermit die abgetreten Zahlungsansprüche gegen die jeweiligen Logenuntermieter frei, soweit diese abgetretenen Zahlungsansprüche über einen erstrangigen, bei der SBB verbleibenden Teilbetrag von EUR 180.000,00 hinaus gehen.

 

Die SBB wird die frei gewordenen Teile jeweils unverzüglich nach Eingang auf ihrem Konto auf ein von der OFC GmbH noch zu benennendes Konto weiter leiten.  

Ab dem 01.07.2016 stehen die Abtretungen wieder erstrangig und in voller Höhe der SBB zu.   

    

Auflösende Bedingungen

 

Die vorstehende Vereinbarung ist auflösend bedingt. Die auflösende Bedingung gilt als eingetreten, wenn alternativ (i) der OFC GmbH entweder keine Lizenz für die Dritte Liga in der Spielzeit 01.07.2013 bis 30.06.2014 oder (ii) keine Lizenz für die Dritte Liga bzw. 2. Bundesliga in der Spielzeit 01.07.2014 bis 30.06.2015 erhält oder (iii) keine Lizenz für die Dritte Liga bzw. 2. Bundesliga in der Spielzeit 01.07.2015 bis 30.06.2016 erhält oder (iv) eine erteilte Lizenz entzogen wird oder (v) die OFC GmbH sportlich aus der Dritten Liga absteigt oder (vi) über das Vermögen der OFC GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahren beantragt und dieser Antrag nicht binnen 14 Tagen zurückgenommen worden ist oder (vii) die OFC GmbH mit der Zahlung einer fälligen (nicht gemäß dieser Vereinbarung gestundeten) Forderung, gleich in welcher Höhe, mit mehr als 30 Tagen in Verzug gerät.

 

Aufschiebende Bedingungen

 

Die vorstehende Vereinbarung steht unter aufschiebenden Bedingungen. Die aufschiebenden Bedingungen gelten als erfüllt, wenn kumulativ (i) die in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Vereinbarung bildenden Anlage 2 genannten anderen Gläubiger mit den dort genannten Beträgen in mindestens im Vergleich zur SBB nicht rechtlich oder wirtschaftlich bevorteilter Weise Erklärungen zum „Erlöschen von Forderungen“ und zum „Besserungsschein für den Fall von Zusatzeinnahmen“ abgeben (der Erlass der in der Anlage 2 aufgeführten Forderungen kann dabei, soweit es sich nicht um die Gläubiger […] handelt, durch den Erlass anderer Forderungen ersetzt werden, solange und soweit die Gesamtsumme der in der Anlahe 2 genannten Forderungen nicht unterschritten wird) und (ii) die DZ-Bank in voller Kenntnis dieser Verzichts- und Stundungsvereinbarung der OFC GmbH ein Darlehen über mindesten EUR 2.000.000,00 mit sofortiger Auszahlungsreife bewilligt hat (soweit die DZ-Bank die Darlehensvergabe von der Erteilung einer  Landesbürgschaft über bis zu EUR 1.800.000,00 abhängig macht, muss die entsprechende Landesbürgschaft erteilt sein) und (iii) die Wirtschaftsprüfer der OFC GmbH die  Sanierungsfähigkeit unter den in dem Sanierungskonzept genannten Voraussetzungen und das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose bestätigt haben und (iv) die im nachstehenden Abschnitt genannten Vollständigkeitserklärungen der SBB rechtsverbindlich unterzeichnet vorliegen und (v) die Gesellschafterversammlung der SBB ihre unbedingte Zustimmung erteilt hat und (vi)  ein auf Basis des unter iii erwähnten Sanierungskonzepts erstellter, durch die Wirtschaftsprüfer der OFC GmbH uneingeschränkt testierter Business Case bis zum Jahre 2020 vorliegt, aus dem zweifelsfrei und plausibel ersichtlich ist, dass die gestundeten Beträge in Höhe von 100.000 Euro p. a. und die volle, vertraglich vereinbarte Stadionmiete in Höhe von 525.000 Euro ab dem 01. Juli 2016 zurückgezahlt werden können, ohne dass die OFC GmbH in eine finanziell prekäre Situation kommt.

 

Der OFC GmbH ist bekannt, dass die Erteilung dieser unbedingten Zustimmung bei nicht voll werthaltiger Stundung der  Genehmigung des Magistrates, der Stadtverordnetenversammlung und der Kommunalaufsicht bedarf, auf deren Erteilung im vorliegenden Fall jeweils kein rechtlicher Anspruch besteht.

 

Vollständigkeitserklärungen

 

a)

Herr Fischer sowohl im eigenen Namen als auch für die gesetzlich von ihm vertretene OFC GmbH hat die als Anlage 3 beigefügte Vollständigkeitserklärung zu unterzeichnen.

 

b)

Herr Dr. Frank Ruhl sowohl im eigenen Namen als auch als Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der OFC GmbH hat zu versichern, dass er die von Herrn Fischer gemäß lit a) abgegebene Vollständigkeitserklärung sorgfältig gelesen hat und ihm keine Umstände bekannt sind, die Zweifel an der Richtigkeit der von Herrn Fischer abgegebenen Vollständigkeitserklärung wecken könnten.    

 

 

Erklärung zur Umsatzsteuer

 

Sämtliche in dieser Vereinbarung genannten Beträge sind Nettobeträge, verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

 

Schlussvorschriften

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. 

Offenbach, den __. Mai 2013

 

 

 

 

 

_________________________________________

Stadiongesellschaft Bieberer Berg mbH Offenbach

(Peter Walther, Geschäftsführer)

 

 

 

 

 

_________________________________________

Offenbacher Fußballclub Kickers 1901 GmbH

(David Fischer, Geschäftsführer)

 

 

 

 

 

_________________________________________

Offenbacher Fußballclub Kickers 1901 e.V.

(Dr. Frank Ruhl  /  Barbara Klein)

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