Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 06.07.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0530Ausgegeben am 23.04.2014
Eing. Dat. 17.04.2014
Änderung der Satzung über die Friedhofsordnung (FO) der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 122/14 (Dez. II, ESO) vom 16.04.2014
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Auf den Städtischen Friedhöfen der Stadt Offenbach am Main werden Sondergrabstätten nur bei Verfügbarkeit bereitgestellt.
Hierzu wird § 11 Absatz 1 der Satzung über die Friedhofsordnung (FO) wie folgt neu gefasst:
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht bei Bestattungen ein Anspruch auf Erteilung eines Nutzungsrechts für ein Reihen-Erd-/Urnengrab oder ein Dauer-Erd-/Urnengrab. Bei allen anderen Grabformen (Sondergrabstellen) werden die Nutzungsrechte nur nach Verfügbarkeit vergeben.
Sondernutzungsrechte an Friedhofsflächen können durch die Eigenbetriebsleitung vergeben werden, sofern der Charakter des Friedhofs nicht verändert wird.
Begründung:
Mit dieser Änderung der Friedhofsordnung soll klargestellt werden, dass Sondergrabstellen lediglich nach Verfügbarkeit bereitgestellt werden können und es somit keinen Rechtsanspruch auf diese Grabstellen geben kann.
Anlagen:
- Entwurf der 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main
- Synopse zum Entwurf der 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main
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