Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 18.07.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0655Ausgegeben am 27.11.2014
Eing. Dat. 27.11.2014
Rauchverbot auf Spielplätzen
Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Stadt Offenbach am Main (Offenbacher Straßenordnung) vom 30.08.2007
Antrag CDU vom 27.11.2014
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die Gefahrenabwehrverordnung wird wie folgt geändert:
§ 12 Belästigendes Verhalten
§ 12 (Belästigendes Verhalten) Abs. 1 wird um ein Rauchverbot auf Kinderspielplätzen ergänzt.
Bisherige Regelung:
(1) Der Genuss alkoholischer Getränke ist auf allen Kinderspielplätzen verboten.
Neue Regelung:
(1) Der Genuss alkoholischer Getränke und das Rauchen sind auf allen Kinderspielplätzen verboten.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
In § 22 Abs. 1 wird hinter der Ziffer 16 eingefügt:
„16 a. entgegen § 12 auf einem Kinderspielplatz raucht.“
Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Begründung:
In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Beschwerden über Personen, die auf Spielplätzen rauchen und danach die Zigaretten achtlos auf den Boden oder direkt in den Sandkasten entsorgen. Bei den Verursachern handelt es sich um unterschiedlichste Personen, vom Heranwachsenden bis zu Eltern, die mit ihren Kindern den Spielplatz besuchen. Insbesondere für Kleinkinder stellen die Zigarettenstummel eine große Gesundheitsgefahr dar, wenn sie diese anfassen und gegebenenfalls in den Mund einführen. Auch haben Erwachsene eine Vorbildfunktion für Kinder. Rauchen hat wie der Konsum von Alkohol auf Spielplätzen hierauf einen negativen Einfluss. Die neue Regelung soll zu mehr Sicherheit für die Kinder führen und nebenbei dafür sorgen, dass die Spielplätze einen gepflegteren und saubereren Eindruck hinterlassen.
Die ursprüngliche Magistratsvorlage wurde in der Sitzung am 02.10.2014 durch die Koalition leider durch einen Prüfauftrag (I (A) 0589/1) ersetzt.
Der nunmehr vorliegende Prüfbericht des Magistrats vom 19.11.2014 (II (A) 0063) ergibt, beinahe erwartungsgemäß, dass „nur durch ein Rauchverbot die Beamten effizient agieren und sofort erwirken können, dass die Zigarette gelöscht und ordnungsgemäß entsorgt wird“.
Daher bringt die antragstellende Fraktion die ursprüngliche Magistratsvorlage auf diesem Wege nochmals ein.
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