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Abgerufen am 18.07.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 04.03.2004
Eing. Dat. 04.03.2004
Nr. 639
Dez.: III (ESO)
Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlaqe Nr. 059/04 vom 03.03.2004, DS I (A) 639
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBI.1992 l S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBI. I S. 456); in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz (EigBetrG) in der Fassung vom 9.06.1989 (GVBI. l S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVBI) l. S. 170), des § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 4. 11. 1987 (GVBl. I. S. 193), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. 11. 1987 (GVBl. I. S. 193) und der §§ 1 bis 5 a, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 01.12.1994 (GVBI. I S. 677) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am folgende Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main beschlossen.
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
II. Ordnungsbestimmungen
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Beschaffenheit der Särge
§ 8 Ausheben und Verfüllen von Gräbern
§ 9 Ruhefrist
§ 10 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Reihengräber
§ 13 Dauergräber
§ 14 Erbbegräbnisplätze
§ 15 Legatgräber
§ 16 Urnenmauer
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 18 Besondere technische oder gestalterische Vorschriften
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 19 Genehmigungserfordernis
§ 20 Fundamentierung und Befestigung
§ 21 Haftung und Unterhaltung
VII. Anlegung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Bestimmungen
VIII. Leichenaufbewahrung und Trauerfeiern
§ 23 Leichenaufbewahrung
§ 24 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 25 Gebühren
§ 26 Allgemeines
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung regelt die Benutzung der städtischen Friedhöfe. Für die im Eigentum der Jüdischen Gemeinde stehenden Friedhofsteile gelten die nachstehenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht besondere Ordnungen oder Bräuche entgegenstehen.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die städtischen Friedhöfe dienen der Bestattung der Einwohner und der
Personen, die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind sowie derjenigen,
die ein Recht an einer Grabstätte auf den Friedhöfen besitzen.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Eigenbetrieb Stadt
Offenbach am Main (ESO) – kommunale Dienstleistungen.
(2) Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den Regelungen der
Friedhofsordnung abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des ESO.
II. Ordnungsbestimmungen
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für
Besucher geöffnet. Für das Befahren mit KFZ ist eine Sondergenehmigung, die von
der Friedhofsverwaltung vergeben wird, erforderlich.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der
jeweiligen Jahreszeit fest.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass vorübergehend das Betreten
des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen
und unter deren Verantwortung betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
(a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle)
zu befahren, ohne im Besitz einer besonderen Genehmigung zu sein,
(b) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten,
(c) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtung zu verunreinigen, zu beschädigen
oder in sonstiger Weise missbräuchlich zu benutzen,
(d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
(e) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze,
sowie sonstige gewerbliche Dienste anzubieten.
(f) Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzubringen.
§ 5 Gewerbetreibende
(1) Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten und sonstige gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur
von Gewerbetreibenden ausgeführt werden, die von der Friedhofsverwaltung hierzu
zugelassen sind. Die Zulassung kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen
werden.
(2) Bei allen Arbeiten ist die Ruhe und Würde des Friedhofs zu berücksichtigen.
Sie dürfen nur montags bis freitags im Rahmen der Öffnungszeiten ausgeführt werden.
Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Gewerbetreibende dürfen Arbeitsfahrzeuge nur insoweit verwenden, als dies zum Transport
von Werkzeugen und Material unumgänglich ist. Mit Kraftfahrzeugen dürfen nur solche
Wege in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, die eine Mindestbreite von 3m aufweisen.
Die Nutzlast von Kraftfahrzeugen darf nicht mehr als 1,5 t betragen; für bestimmte
Wege können Kraftfahrzeuge mit größerer Nutzlast zugelassen werden.
Die Fahrzeuge dürfen nur so lange auf den Friedhöfen bleiben, wie es zur rationellen
Durchführung der Arbeit notwendig ist und sind in der Regel auf den dazu bestimmten
Plätzen abzustellen. Arbeitsmaterial und Werkzeug darf nur für kurze Zeit und nur dort,
wo keine Behinderung entsteht, abgelegt werden. Die Arbeits- bzw. Lagerplätze sind
sofort nach Beendigung der Arbeiten in den vorherigen Zustand zu bringen und
ordnungsgemäß herzurichten. Bei Unterbrechung der Arbeit ist die Arbeitsstelle
so aufzuräumen und zu sichern, dass eine Behinderung oder Gefährdung Dritter
auszuschließen ist. Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum
ablagern. Arbeitswerkzeug und sonstige Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(4) Für Gewerbetreibende gelten im übrigen auch die Regelungen dieser Friedhofsordnung.
Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die gegen die Bestimmungen der
Friedhofsordnung verstoßen, nach vorheriger schriftlicher Androhung bei einem
erneuten Verstoß die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Die Ahndung einer
Zuwiderhandlung durch Geldbuße bleibt hiervon unberührt.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
(1) Nach Eintritt eines Sterbefalls ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung mit den
gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Bestattungs-
erlaubnis zu stellen. Einzelwünschen soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
(2) Bestattet wird montags bis freitags. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der
Bestattung fest.
§ 7 Beschaffenheit der Särge
Särge für Erdbestattungen dürfen nicht aus schwer vergänglichem Material hergestellt sein und sollen folgende Maße nicht überschreiten: Länge 2,00 m, Breite 0,65 m, Höhe 0,80 m.
§ 8 Ausheben und Verfüllen der Gräber
Das Ausheben und Verfüllen der Gräber geschieht durch die Friedhofsverwaltung.
In Einzelfällen können nach Absprache und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung die Gräber durch die Trauergemeinde selbst in Teilen verfüllt werden.
§ 9 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist bei Erd- und Feuerbestattungen beträgt 25 Jahre. Auf begründeten Antrag
kann die Ruhefrist ausnahmsweise um bis zu 5 Jahre verkürzt werden.
(2) Urnenbestattungen sind auf dem „Alten Friedhof" in Erd- und Urnengräbern, die belegt
sind oder für die ein Nutzungsrecht besteht, auf Dauer möglich. Die Ruhefrist für Urnen-
bestattungen auf dem „Alten Friedhof beträgt 20 Jahre.
(3) Das Nutzungsrecht für die Urnenbestattungen gemäß Abs. 2 wird auf die Dauer der
verkürzten Ruhefrist begrenzt.
§ 10 Umbettungen
(1) Umbettungen innerhalb der Ruhefrist sind nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 6 gilt entsprechend. Die Kosten, insbesondere für die Wiederherstellung des Grabes
oder der Nachbargräber sowie der Anlagen und Wege, trägt der Antragsteller.
(2) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.
(3) Sollten bei Aufhebung von Grabeinheiten Gebeine oder Aschenreste vorgefunden werden,
so sind diese in würdiger Weise durch die Friedhofsverwaltung der Erde zu übergeben.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können
nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Für Erd- und Feuerbestattungen werden Reihen- oder Dauergräber sowie Nischen im
Kolumbarium (Urnenmauer) und Urnenplätze in Sammelgrabstätten für anonyme
Bestattungen bereitgestellt.
(3) Ferner bestehen Erbbegräbnisplätze, Legatgräber und Ehrengräber. Neue Erbbegräbnisplätze
werden nicht mehr vergeben.
(4) Der „Alte Friedhof wird rückwirkend zum 01.07.1997 für Erdbestattungen geschlossen.
Soweit eine Grabnutzungsberechtigung auf eine Erdbestattung auf dem „Alten Friedhof"
besteht, ist eine Umbettung auf einen anderen Offenbacher Friedhof möglich.
Die durch die Umbettung entstehenden Mehrkosten (Ausgrabung, Wiederbestattung,
Beseitigung des Fundaments, Wiederherrichtung der Grabfläche gemäß § 6 Abs. 1 der
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung, sowie die Übernahme der Stempelgebühr
für das Ordnungs- und Stadtgesundheitsamt) werden vom ESO getragen, aus dem
Gebührenhaushalt „Städtische Friedhöfe" gedeckt und dort separat ausgewiesen.
Auf dem „Alten Friedhof' an der Friedhofstraße werden nur noch Urnenbeisetzungen in
vorhandenen Gräbern sowie ausgewiesenen Urnengrabfeldern vorgenommen.
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber werden der Reihe nach zur sofortigen Belegung und nur für die Dauer
der Ruhefrist abgegeben.
(2) Für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr können besondere
Reihengrabfelder angelegt werden.
(3) Reihengrabfelder können nach Ablauf der Ruhefrist abgeräumt und neu belegt werden.
Die beabsichtigte Abräumung wird 6 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
Die Berechtigten sind verpflichtet, innerhalb dieser Frist Grabsteine, Einfassungen und
sonstige Gegenstände abzuräumen. Nicht abgeräumte Gegenstände werden auf Kosten
der Berechtigten durch die Friedhofsverwaltung beseitigt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht
verpflichtet, die abgeräumten Gegenstände aufzubewahren.
(4) In Reihengräbern für Erdbestattungen kann in den ersten 5 Jahren die Urne eines
Angehörigen zusätzlich beigesetzt werden.
§ 13 Dauergräber
(1) Nutzungsrechte an Dauergräbern werden für die Dauer von 30 Jahren vergeben.
Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist
gebührenpflichtig.
(2) Dauergräber können aus mehreren, in der Regel zwei Einzelgräbern bestehen.
Sie werden abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird; im weiteren sollen
nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.
(3) Bei der zweiten und jeder weiteren Bestattung (auch von Urnen) sind die Nutzungsrechte
an allen Grabeinheiten desselben Dauergrabes bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 9) der
letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern. In einem
Urnendauergrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In einem Erddauergrab
können zusätzlich zur Sargbestattung bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.
4) Das Nutzungsrecht ist erblich. Im Erbfall ist der Rechtsnachfolger verpflichtet, unter
Nachweis seiner Erbberechtigung das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich
umschreiben zu lassen.
Daneben soll der Nutzungsberechtigte bereits bei Bestellung des Nutzungsrechts durch
letztwillige Verfügung einen Rechtsnachfolger bestimmen.
(5) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten 6 Monate vorher
durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der
Grabstätte (Gelber Punkt) angezeigt. Im übrigen gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.
(6) Sind bei mehrstelligen Dauergräbern einzelne Stellen nicht belegt oder ist deren
Ruhezeit abgelaufen, so kann das Nutzungsrecht für diese Stellen zurückgegeben
werden. Die zurückgegebene Grabstelle ist solange weiter zu pflegen, bis das
Nutzungsrecht der verbliebenen Grabstellen endet oder die Friedhofsverwaltung die
zurückgegebene/n Grabstellen/n neu vergeben kann. Auf die Rückzahlung von Gebühren
besteht kein Anspruch.
§ 14 Erbbegräbnisplätze
Erbbegräbnisplätze sind Grabstätten, an denen zu einer früheren Zeit Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer erworben worden sind. Nutzungsrechte an Erbbegräbnisplätzen erlöschen, sobald sie 60 Jahre bestanden haben. Sie können auf Antrag und gegen Zahlung der entsprechenden, für Dauergräber festgesetzten Gebühren, auf die Dauer von jeweils 30 Jahre verlängert werden.
§ 15 Legatgräber und Ehrengräber
Legatgräber sind Gräber, die von der Stadt aus verschiedenen Gründen erhalten und gepflegt werden. Über die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Legat- und Ehrengräbern entscheidet der Magistrat im Einzelfall.
§ 16 Urnenmauer (Kolumbarium)
(1) Das Nutzungsrecht an der 2stelligen Urnennische (inkl. Abdeckplatte ohne Gravur) wird für
die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer
verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.
(2) Die Urnennischen für zwei Urnen werden abgegeben, wenn mindestens eine Einheit
sofort belegt wird; im weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.
(3) Bei der weiteren Urnenbestattung ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der
Ruhefrist (§ 9) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu
verlängern.
(4) § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
(6) Bei vorzeitiger Rückgabe der Urnennische besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung
von Gebühren.
(7) Die einzustellende Urne darf das Maß von Höhe 32cm, Durchmesser 22,5cm nicht
übersteigen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist unbeschadet nachstehender, besonderer Anforderungen so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 18 Besondere technische oder gestalterische Vorschriften
(1) Der Magistrat ist ermächtigt, für einzelne Friedhofsteile besondere technische oder
gestalterische Vorschriften zu erlassen.
(2) Bestattungen können nach Wahl in diesen Friedhofsteilen mit besonderen Vorschriften
oder in anderen Friedhofsteilen erfolgen.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 19 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen
Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofs-
verwaltung gestattet. Das Umranden der Grabstellen im Grün- bzw. Wegebereich mit
Kies jeglicher Art oder ähnlichem ist untersagt.
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter
Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle
Einzelheiten ersichtlich sein. Im Einzelfall sind auf Verlangen auch Zeichnungen
größeren Maßstabs oder Modelle vorzulegen.
(3) Dem Genehmigungsantrag sind ferner genauso Angaben über Art und
Bearbeitung des Werkstoffes, über Beschriftungen und ihre Form und Anordnung
sowie über Fundamentierung und Verbindung der einzelnen Bauteile beizufügen.
Erforderlichenfalls ist ein statischer Nachweis zu erbringen.
(4 ) Die maximalen Größen ortsüblicher, aufrecht stehender Grabmale sind wie
nachstehend festgelegt:
a) Für Erddauergräber und Erdreihengräber darf die Ansichtsfläche der Grabmale
50 % der Nettograbfläche nicht überschreiten.
b) Stehende Grabmale sollen für Kindergräber eine Höhe von 0,60 m, für sonstige
Grabmale 75 % der Grabgröße nicht überschreiten, wobei die Breite des
Grabmals nicht über die Grabeinfassung hinausragen darf.
c) Stehende Grabmale für Urnendauergräber sollen 1,10 m Höhe und 0,80 m
Breite, für Urnenreihengräber 1,00 , Höhe und 0,60 m Breite nicht überschreiten.
d) Auf Antrag an die Friedhofsverwaltung können für künstlerisch gestaltete
Grabmale Ausnahmen genehmigt werden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale auf
Kosten des Verpflichteten entfernen.
§ 20 Fundamentierung und Befestigung
Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, der Technik und des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt entsprechend für sonstige bauliche Anlagen.
§ 21 Haftung und Unterhaltung
(1) Die Verpflichteten haften während der Dauer des Nutzungsrechts für die
sachgemäße Instandhaltung und für die Standsicherheit der Grabmale und der
sonstigen baulichen Anlagen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Verpflichteten unter Fristsetzung auffordern, einen
festgestellten Gefahrenzustand zu beseitigen. Sie ist berechtigt, bei Gefahr im
Vorzug, oder wenn der Verpflichtete der Aufforderung zur Gefahrenbeseitigung nicht
rechtzeitig nachkommt, Grabmale auf dessen Kosten umzulegen oder zu entfernen.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Gegenstände aufzubewahren und haftet
nicht bei Beschädigung.
VII. Anlegung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Bestimmungen
(1) Gräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung angelegt werden; sie sind für
die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts in einer der Würde des Friedhofs
entsprechenden Weise zu unterhalten.
(2) Werden Reihengräber nicht fristgemäß angelegt oder nicht ordnungsgemäß
unterhalten, können sie durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet und begrünt werden.
(3) Werden Dauergräber nicht fristgemäß angelegt oder trotz Aufforderung nicht
ordnungsgemäß unterhalten, kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen
werden. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und begrünt und
können nach Ablauf der Ruhefrist neu vergeben werden.
(4) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
VIII. Leichenaufbewahrung und Trauerfeiern
§ 23 Leichenaufbewahrung
(1) Leichen werden bis zur Bestattung in Leichenzellen oder ähnlichen Räumen eingestellt.
(2) Särge werden eine Viertelstunde vor ihrem Herausbringen aus der Leichenzelle
endgültig geschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen den Sarg
auch sofort schließen lassen.
§ 24 Trauerfeiern
Trauerfeiern in der Trauerhalle sollen nicht mehr als 30 Minuten dauern. Voraussichtlich längere Trauerfeiern sind mit der Friedhofsverwaltung vorher abzustimmen.
IX. Schlussvorschriften
§ 25 Gebühren
Die Gebührensätze für Leistungen nach dieser Friedhofsordnung sind in der jeweiligen Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung geregelt.
§ 26 Allgemeines
Herbizide dürfen nicht angewendet werden.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Ordnungsbestimmungen sowie die sonstigen Gebote oder Verbote dieser Satzung werden gemäß § 5 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung- HGO- als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen nach Maßgabe des Bundesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten -OWiG- in der Fassung vom 2.1.1975 (BGBL l, S. 80 , 520) geahndet.
§ 28 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsordnung in der Stadt Offenbach am Main in
der Fassung vom 10.12.1998 außer Kraft.
Offenbach am Main, den
Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Grandke Oberbürgermeister
Begründung
Durch die Herausnahme der Leistungen des Krematoriums Offenbach am Main aus der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung sowie die Aufhebung der Satzung über die Feuerbestattungsanlage der Stadt Offenbach am Main (Betriebsordnung) ist es notwendig, den in der seitherigen Friedhofsordnung aufgeführten Verweis (§ 7 Ziffer 2 - Beschaffenheit der Särge für Feuerbestattungen) ersatzlos zu streichen. Die Friedhofsordnung ist daher entsprechend zu ändern.
Die Betriebskommission des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen, hat in ihrer Sitzung am 26.02.2004 einen gleichlautenden Beschluss gefasst.
Aufgrund der Priorität der Herausnahme des Bereiches der Kremationen aus dem Gebührenrecht ist eine Beschlussfassung in der nächstmöglichen Stadtverordnetenversammlung zweckmäßig. Da die Betriebskommission des ESO aufgrund der organisatorischen Vorlaufzeiten erst am 26.02.04 stattgefunden hat, muss die reguläre Abgabefrist für Magistratsvorlagen leider überschritten und die Vorlage als Nachtragsvorlage eingebracht werden.
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