Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 18.07.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 17.03.2004
Eing. Dat. 17.03.2004
Nr. 643
Entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes in der Neufassung vom 9. Juni 1989 (Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen I, Seite 154 ff), der §§ 15 bis 19 in Verbindung mit der Betriebssatzung des Klinikums Offenbach, § 14 Abs. 1, wird der Nachtragswirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2004 einschließlich aller notwendigen Anlagen vorgelegt.
Die Bausubstanz des Klinikums Offenbach einschließlich nahezu aller Nebengebäude ist massiv sanierungsbedürftig. Die daraus erwachsenden jährlichen Instandhaltungs-aufwendungen sind erheblich und damit überdurchschnittlich. Der Investitionsstau wurde mit insgesamt 125 Mio. Euro festgestellt. Mithin ist eine Sanierung nicht angezeigt, sondern es soll ein Neubau errichtet werden.
Die Planungen eines Neubaus gehen von einer Bettenzahl von 700 neuen Betten aus. Diese Zahlen sollen jedoch nur eine Richtgröße für die weitere Planung sein und werden sicherlich noch in der Detailplanung Veränderungen unterliegen.
Der Leistungsumfang des Generalplanervertrages umfasst Objektplanung, Freianlagen-planung, Tragwerksplanung, Planung der technischen Ausrüstungen sowie des Brand-, Wärme- und Schallschutzes nach den Beschreibungen der HOAI sowie weitere Sonderleistungen, wie umwelttechnische Untersuchungen, Bodengutachten, Abbruchpläne und der Antrag auf Förderung des Projektes. Im Zuge der Vorplanung sind dabei drei Planungsvarianten zu erarbeiten und dem Bauherrn vorzustellen unter Angabe der Vor- und Nachteile, insbesondere was die Funktionsabläufe und die Kosten des späteren Betriebes betrifft. Der Bauherr wird eine Variante auswählen, die dann weiter zu planen ist.
Die Erfahrung mit früheren Großvorhaben hat gezeigt, dass ein Projekt von der Größe des Ersatzneubaues eines Klinikums der Maximalversorgung bei laufendem Betrieb schon in der Planungsphase auf Bauherrnseite von einem Projektsteuerer begleitet werden muss.
Das Klinikum Offenbach befindet sich im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens in der Phase der Vergabe von Aufträgen für den Generalplaner und für den Projektsteuerer. Beide Dienstleistungen werden als Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten zum Projekt Neubau hinzuaktiviert und berühren so den Vermögensplan und Finanzplan als Teile des Wirtschaftsplanes 2004 des Klinikums Offenbach. Die wertmäßigen Ansätze des Generalplanervertrages wurden mit EUR 2.401.906,51 (zzgl. MWSt.) aus den bereits durchgeführten Verhandlungen entnommen und entsprechend der Vertragsgestaltung in den Wirtschaftsjahren 2004 und 2005 gewürdigt. Die Investitionskosten für den Projektsteuerer der Leistungsphase für das Wirtschaftsjahr 2004 betragen 170 TEUR (zzgl. MWSt.) und für die Leistungsphase im Wirtschaftsjahr 2005 20 TEUR (zzgl. MwSt.).
Es wird davon ausgegangen, dass der Planansatz die Obergrenze für den Projektsteuerer darstellt. Gegenstand des Generalplanervertrages sind Planungsleistungen für den konkreten Krankenhausneubau. Diese sind mit Objektplanung nach § 15 HOAI der Leistungsphasen 2 und 3, der Freianlagenplanung, der Tragwerkplanung, der Planung der technischen Ausrüstung, der Planung der thermischen Bauphysik, des Schallschutzes, der Raumakustik und des Brandschutzes konkretisiert.
Nach der am 14. Januar 2004 in Kraft getretenen Krankenhausförderrichtlinie sind Kosten für die Zielplanung, die sich in:
· Bestandsaufnahme,
· Bestandsbewertung,
· Planungsrahmen
· und Planungskonzept
aufteilen, nicht förderfähig. Die obigen Leistungen des Generalplaners, die letztlich zur Beantragung eines Fördermittelbescheides dienen sollen, stehen mit der bereits abgeschlossenen Zielplanung nicht in Verbindung. Die Zielplanung beschäftigt sich mit der Frage nach möglichen Alternativen im Rahmen eines grundsätzlichen Planungskonzeptes. Die ausgeschriebenen Leistungen des Generalplaners betreffen allerdings konkrete Objektplanungsschritte im Rahmen der HOAI und stellen damit eher keine Zielplanungsaufwendungen im Sinne der Krankenhausförderrichtlinie dar. Damit wären die Aufwendungen für die Generalplanung vom Grundsatz her förderfähig. Über die Förderung entscheidet aber erst ein verbindlicher Förderbescheid.
Eine Kreditaufnahme über den im Wirtschaftsplan 2004 verankerten haushaltsrechtlichen Kreditrahmen ist nicht erforderlich.
Die Finanzierung der Generalplanungsleistungen kann dann über eine Verschiebung der Mittelverwendung im Vermögensplan des Klinikums Offenbach bei einer Kreditaufnahme im beschlossenen haushaltsrechtlichen Kreditrahmen 2004 sichergestellt werden. Eine Berührung des Erfolgsplanes für das Jahr 2004 durch Auszahlungen für den Generalplaner und den Projektsteuerer kann nahezu ausgeschlossen werden. Nicht vollständig auszuschließen ist, dass in Begleitung des Ausschreibungsverfahrens entstandene Beratungskosten zu einer Zielüberschreitung im Beratungsaufwand führen könnten. Solche Aufwandseffekte können sich aber durch Aufwandsverschiebungen ausgleichen. Damit wird schwerpunktmäßig der Vermögens- und Finanzplan berührt. Grundsätzlich könnten diese Investitionen durch Verschiebungen im Vermögensplan ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass die Mittelverwendung zur Tilgung von Betriebsmittelkrediten um die zusätzlichen Investitionen ins Anlagevermögen geringer wird. Auf Grund der vertraglichen Gestaltung des Generalplanervertrages, der einen Teil der Ausgaben erst im Wirtschaftsjahr 2005 zahlungswirksam werden lässt, ist hier von einer Verpflichtungsermächtigung nach EigBGes auszugehen. Nach § 15 EigBGes und § 14 der Betriebssatzung ist der Wirtschaftsplan zu ändern, wenn u.a. eine zusätzliche Verpflichtungsermächtigung eingegangen werden soll bzw. wird. Durch eine Verpflichtungsermächtigung wird die Betriebsleitung ermächtigt, im laufenden oder geplanten Wirtschaftsjahr Verpflichtungen einzugehen, durch die Ausgaben für Anlagenänderungen in künftigen Wirtschaftsjahren zu leisten sind. Verpflichtungsermächtigungen ermöglichen also das Eingehen rechtlicher Bindungen für Ausgabenbelastungen künftiger Wirtschaftsjahre. Geht man davon aus, dass der Vertragsabschluss im Jahr 2004 über Leistungen der Generalplanung zwingend zu Ausgaben in folgenden Wirtschaftsjahren führen, so liegt eine Verpflichtungsermächtigung vor.
Der Wirtschaftsplan 2004 sieht z.Z. keine Verpflichtungsermächtigungen vor. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 EigBGes bedingt jede weitere Verpflichtungsermächtigung, unabhängig von der finanziellen Höhe, eine Änderung des Wirtschaftsplanes. Diesem Tatbestand wir durch den vorgelegten Nachtragswirtschaftsplan Rechnung getragen.
Die Betriebskommission des Klinikums Offenbach hat bereits in ihrer Sitzung am 10.03.2004 dem Nachtragswirtschaftsplan 2004 zugestimmt.
Anlage: Nachtragswirtschaftsplan 2004 des Klinikums Offenbach
Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.