Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 05.07.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2016 - 2021
2016-21/DS-I(A)0052Ausgegeben am 28.07.2016
Eing. Dat. 07.07.2016
Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH)
hier:
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ESO Stadtservice GmbH / ESO Servicegesellschaft mbH Offenbach
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-208 (Dez. II und III, Amt 20 und SOH) vom 06.07.2016
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Der Absicht der Geschäftsführungen der ESO Stadtservice GmbH - als
herrschendem Unternehmen - und der ESO Servicegesellschaft mbH
Offenbach - als beherrschtem Unternehmen - einen Berherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften
abzuschließen, wird zugestimmt.
2. Dem als Anlage beigefügten Entwurf des Beherrschungs- und
Egebnisabführungsvertrags wird zugestimmt.
Begründung:
Die ESO Stadtservice GmbH ist die alleinige Gesellschafterin der ESO Servicegesellschaft mbH Offenbach.
Die ESO Servicegesellschaft mbH Offenbach ist derzeit noch nicht in den Organkreis der SOH-Gesellschaften eingebunden. Um eine organschaftliche Einbindung zu erreichen, soll zwischen der ESO Stadtservice GmbH (als herrschendem Unternehmen) und der ESO Servicegesellschaft mbH Offenbach (als beherrschtem Unternehmen) ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen werden, aufgrund dessen die ESO Servicegesellschaft mbH Offenbach ihren Gewinn an die ESO Stadtservice GmbH abführt. Dies führt dazu, dass für die ESO Stadtservice GmbH eine phasengleiche Vereinnahmung im gleichen Jahr erfolgt, im Gegensatz zu einem Gewinnverwendungsbeschluss des Gesellschafters, der erst nach Erstellung des Jahresabschlusses gefasst wird. Für die ESO Servicegesellschaft mbH Offenbach besteht die finanzielle Sicherheit des Ausgleiches etwaiger Jahresfehlbeträge durch die ESO Stadtservice GmbH.
Nach den Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der Gesellschaften bedarf deren Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SOH und diese wiederum der Zustimmung des Magistrates der Stadt Offenbach zur Realisierung der geplanten Maßnahme.
Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 9 i.V.m. § 51 HGO.
Der Vertrag liegt im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und im Anschlussan die Sitzung des Magistrates im Büro der Stadtverordneten zur Einsicht aus.
Anlage:
Entwurf des Beherrschungs- und Egebnisabführungsvertrags
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