Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 04.07.2024
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 17. November 2016
TOP 30
Mehr Fluglärm verhindern – keine Rabatte für Billigflieger
Dringlichkeitsantrag SPD vom 16.11.2016, 2016-21/DS-I(A)0110
Herr Stv. Flößer-Zilz (B´90/Die Grünen) beantragt im Namen seiner Fraktion getrennte Abstimmung der Punkte 1 und 2 sowie Punkt 3.
Beschlusslage:
2016-21/DS-I(A)0110 Punkte 1 und 2
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:
Landesentwicklung darauf hinzuwirken, dass die von Fraport präferierte neue Gebührenordnung betreffend Start- und Landeentgelte in der bisher
veröffentlichten Form nicht genehmigt wird.
Frankfurt-Flughafen anbieten können und dadurch der Fluglärm weiter erhöht wird.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
Herr Stv. Flößer-Zilz (B´90/Die Grünen) beantragt im Namen seiner Fraktion getrennte Abstimmung der Punkte 1 und 2 sowie Punkt 3.
Beschlusslage:
2016-21/DS-I(A)0110 Punkte 1 und 2
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:
1. Die Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat auf, in Gesprächen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklung darauf hinzuwirken, dass die von Fraport präferierte neue Gebührenordnung betreffend Start- und Landeentgelte in der bisher
veröffentlichten Form nicht genehmigt wird.
2. Die Stadtverordnetenversammlung lehnt es ab, dass mit Gebührenrabatten von 15 Euro pro Fluggast Low-Cost Carrier wie Ryan Air Flüge von
Frankfurt-Flughafen anbieten können und dadurch der Fluglärm weiter erhöht wird.
2016-21/DS-I(A)0110 Punkt 3
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
3. Die Stadtverordnetenversammlung stellt fest, dass das vom Hessischen
Wirtschaftsministerium angekündigte Lärmobergrenzenmodell bereits vor
Inkrafttreten gescheitert wäre, wenn Billigflieger durch den Lockvogel hoher Rabatte verstärkt von Frankfurt abfliegen.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 09.08.2022
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung
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