Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 18.07.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2016 - 2021
2016-21/DS-I(A)0175Ausgegeben am 08.03.2017
Eing. Dat. 02.03.2017
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2013 und Entlastung des Magistrats
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2017-049 (Dez. III, Amt 20) vom 01.03.2017
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Begründung:
Gemäß § 112 Abs. 1 HGO hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.
Gemäß § 128 HGO prüft das Rechnungsprüfungsamt den Jahresabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob der Haushaltsplan eingehalten ist, die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind, bei den Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist, die Anlagen zum Jahresabschluss vollständig und richtig sind, der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darstellt und ob die Berichte nach § 112 HGO eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde vermitteln. Es fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Schlussbericht zusammen.
Gemäß § 113 HGO legt der Gemeindevorstand den Jahresabschluss nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Gemäß § 114 Abs. 1 HGO beschließt die Gemeindevertretung über den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Gemeindevorstands. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie die Entlastung mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben. Gemäß § 114 Abs. 2 HGO ist der Beschluss über den Jahresabschluss sowie die Entlastung öffentlich bekannt zu machen.
Entsprechend dieser Vorschriften hat die Verwaltung den Jahresabschluss 2013 aufgestellt, der Magistrat legt ihn nach erfolgter Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit dessen Schlussbericht der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Das Revisionsamt, dessen Schlussbericht über den Jahresabschluss 2013 dem Büro der Stadtverordnetenvorsteherin, den Büros der Fraktionen und den Mitgliedern des Finanzausschusses vorliegt, stellt zum Jahresabschluss abschließend fest:
„Es wird bestätigt, dass
Die Prüfungen haben keinen Hinweis darauf gegeben, dass die Haushaltsführung insgesamt nicht geordnet war.
Von unserer Seite aus bestehen keine Bedenken, dem Magistrat die Entlastung für das Haushaltsjahr 2013 gemäß § 114 Abs. 1 HGO zu erteilen.“
Aufgrund der Besonderheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung doppischer Jahresabschlüsse konnte der nunmehr vorliegende Jahresabschluss 2013 nicht fristgerecht aufgestellt und vorgelegt werden.
In dem beigefügten Jahresabschluss werden die Teilergebnisrechnung und die Teilfinanzrechnung (§ 48 GemHVO) entsprechend der Haushaltsstruktur auf Ebene der Dezernate (Teilhaushalte) und Ämterbudgets dargestellt.
Anlagen:
Jahresabschluss 2013
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013
Verteiler:
13 x HFB
1 x Minderheitenvertreter (HFB)
2 x Vertreter (ALB)
8 x Fraktionen
4 x Stv.-Büro
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