Quelle: pio.offenbach.de
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 23.06.2004
Eing. Dat. 17.06.2004
Nr. 689
Dez.: III
Nachtragswirtschaftsplan 2004 des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen
Magistratsvorlage Nr. 191/04 vom 16.06.2004, DS I (A) 689
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Der beigefügte Nachtragswirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am
Main (ESO) -Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2004, der im
1.1 Erfolgsplan
bei den Aufwendungen in Höhe von T€ 48.681 und den Erträgen in Höhe von
T€ 48.173 mit einem bilanziellen Jahresverlust von T€ 508 abschließt und im
1.2 Vermögensplan
bei Einnahmen in Höhe von T€ 4.023, Kreditaufnahme von T€ 7.149,
Kredittilgung von T€ 890, Auflösung empfangener Ertragszuschüsse von T€ 450,
einem Jahresverlust von T€ 508, Entnahme aus Rückstellung von T€ 3.246 und
Investitionen von T€ 6.078 ausgeglichen abschließt und außerdem
Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von T€ 1.230 umfasst, wird mit der
1.3 Finanzplanung
gemäß § 5 Ziffer 4 des Eigenbetriebsgesetzes genehmigt.
2. Der Betrag der Kredite gemäß § 103 HGO, die im Wirtschaftsjahr 2004 im
Rahmen des Vermögenshaushaltes aufgenommen werden dürfen, wird auf T€ 7.149
festgesetzt.
3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2004 zur rechtzeitigen
Tätigung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf T€ 2.556
festgesetzt.
Begründung:
Entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 09.06.89 (GVBI. l, Seite 154ff), insbesondere der §§ 15-19, in Verbindung mit der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) - Kommunale Dienstleistungen, wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2004 einschließlich aller Anlagen vorgelegt.
Es handelt sich hier um einen Nachtragswirtschaftsplan da nach § 15 Abs. 2 EiGBGes der Wirtschaftsplan unverzüglich zu ändern ist soweit Veränderungen nach Nr. 1. oder Nr. 2 absehbar sind. Dies ist für 2004 der Fall.
Die Kredite gemäß § 103 HGO werden im Rahmen des Finanzplans für Investitionen und zum Ausgleich einer offenen Verpflichtung (Entnahme aus Rückstellung) verwendet.
Die Kassenkredite gemäß § 105 HGO sind notwendig, um eine termingerechte Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf den beigelegten Erläuterungsteil sowie die übrigen Anlagen verwiesen.
Anlagen
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