Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 02.07.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung II (A) Ausgegeben am 10.01.2006

Eing. Dat. 05.01.2006

 

Nr. 911/153

 

Dez.: II

 

Unterstützung Tierschutzverein Offenbach e.V.

hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.11.2005, DS I (A) 911
dazu: Magistratsvorlage Nr. 006/06 vom 04.01.2006


Die Stadtverordnetenversammlung hat am 17.11.2005 folgenden Beschluss gefasst:


Der Magistrat wird beauftragt in Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein Offenbach e.V. zu prüfen und zu berichten,

- wie Fundhunde gemäß der geltenden Rechtslage zukünftig in Offenbach
  untergebracht werden;

-  wie weitere Fundtiere zukünftig in Offenbach untergebracht werden;

- für den Fall, dass weiter mit dem Offenbacher Tierschutzverein e.V.
  zusammengearbeitet wird, darzulegen, wie die benötigten ca. 220.000 Euro
  für den Ausbau des Tierheims, zum Zwecke der Unterbringung von
  Fundhunden, an der Rheinstraße finanziert werden.

Der Bericht ist bis zur nächsten Stadtverordnetenversammlung vorzulegen.

 

Der Magistrat berichtet hierauf wie folgt:

Zu 1:

§ 6 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (In Kraft getreten am 01. September 2001) schreibt unter anderem Anforderungen, die eine Zwingeranlage erfüllen muss, verbindlich vor.

Demnach darf ein Hund in einem Zwinger nur gehalten werden, der die Anforderungen nach § 6 Absätze 2 bis 4 Tierschutzhundeverordnung erfüllt.

Hier wird bestimmt, dass einem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen muss.

 

 

 

 

Widerristhöhe cm

Bodenfläche mindestens qm

 

bis 50

6

über 50 bis 65

8

über 65

10

 

Die im Tierschutzverein vorhandenen Zwinger erfüllen diese Anforderung für Hunde über 50 cm jedoch nicht.

 

Auch die im § 13 des Gesetzes eingeräumte Übergangsfrist ist bereits am 31.08.2004 abgelaufen, so dass seit diesem Zeitpunkt die Haltung von Hunden nur unter der vorgenannten Rahmenbedingung möglich ist. Sonstige Ausnahmeregelungen sind im Gesetz nicht vorgesehen.

 

Der Tierschutzverein Offenbach e. V. hat mit Vertrag vom 01.01.1991, geändert durch Vertrag vom 26.04.1996, die Aufgabe der Fundtierunterbringung für die Stadt Offenbach am Main übernommen. Dieser Vertrag beinhaltet die Unterbringung aller in Offenbach anfallenden Fundtiere nach den tierschutzrechtlichen Bestimmungen, wozu auch die Beachtung der geänderten Tierschutzhundeverordnung zählt. Für diese Leistung erhält der Tierschutzverein ein jährliches Pauschalentgelt.

 

Zu 2:

 

Ungeachtet der Tatsache, dass der mit dem Tierschutzverein geschlossene Vertrag frühestens zum 31.12.2010 gekündigt werden kann, verhandelt die Stadt Offenbach am Main derzeit auf freiwilliger Basis mit dem Verein über eine Anpassung einzelner Regelungen, um eventuell auftretende Mehrkosten für die Fundtierunterbringung angemessen zu vergüten.

 

 

Zu 3:

 

Die Frage, ob weiterhin mit dem Tierschutzverein Offenbach e. V. zusammengearbeitet wird ist rein hypothetisch, da beide Parteien vertraglich bis zum Jahr 2010 gebunden sind.

 

Der Vorschlag seitens der Stadt Offenbach, das Thema in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, gebildet aus Vertretern des Vereins und des städtischen Ordnungsamtes abzuarbeiten, wurde von Tierschutzverein ausdrücklich begrüßt. Diese Arbeitsgruppe hat ihre Tätigkeit noch im Dezember 2005 aufgenommen.

 

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