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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 05.01.2006

Eing. Dat. 08.12.2005

 

Nr. 964

 

Dez.: III

 

 

 

Wirtschaftsplan 2006 des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen
Antrag Magistratsvorlage Nr. 472/05 vom 07.12.2005, DS I (A) 964


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Der beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO)
    - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2006, der im

1.1 Erfolgsplan
      bei den Aufwendungen in Höhe von T€ 60.255 und den Erträgen in Höhe von
      T€ 60.659 mit einem positiven Betriebsergebnis von T€ 404 und einem daraus
      resultierenden bilanziellen Jahresgewinn von T€ 404 abschließt und im

1.2 Vermögensplan
      bei Einnahmen in Höhe von T€ 4.438,
      Kreditaufnahme von T€ 4.195,Kredittilgung von T€ 971, Auflösung empfangener
      Ertragszuschüsse von T€ 456, einem Jahresgewinn von T€ 404 und Investitionen
      von T€ 7.610 ausgeglichen abschließt und außerdem Verpflichtungser-
      mächtigungen in Höhe von T€ 1.700 umfasst, wird mit der

1.3 Finanzplanung

      gemäß § 5 Ziffer 4 des Eigenbetriebsgesetzes genehmigt.

2. Der Betrag der Kredite gemäß § 103 HGO, die im Wirtschaftsjahr 2006 im
    Rahmen des Vermögenshaushaltes aufgenommen werden dürfen, wird auf
    T€ 4.195 festgesetzt.

3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2006 zur rechtzeitigen
    Tätigung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf T€ 2.556
    festgesetzt.



Begründung:

 

Entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 09.06.89 (GVBl. I, Seite 154ff), insbesondere der §§ 15 -19, in Verbindung mit der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) - Kommunale Dienstleistungen, wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2006 einschließlich aller Anlagen vorgelegt.

 

Die Kredite gemäß § 103 HGO werden im Rahmen des Vermögensplanes für Investitionen verwendet.

 

Die Kassenkredite gemäß § 105 HGO sind notwendig, um eine termingerechte Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.

 

Bezüglich der Einzelheiten wird auf den beigelegten Erläuterungsteil sowie die übrigen Anlagen verwiesen.

 

Anlage Wirtschaftsplan

 

 

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