Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 03.07.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 23.02.2006
Eing. Dat. 23.02.2006
Nr. 995
Dez.: I (Amt 60)
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 623 mit der Bezeichnung „Offenbach Kaiserlei - zwischen Bundesautobahn (BAB) 661 und Stadtgrenze"
Antrag Magistratsvorlage Nr. 073/06 vom 22.02.2006, DS I (A) 995
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Offenbach, Flur 5, zwischen Strahlenbergerstraße, BAB 661, Main und der Stadtgrenze nach Frankfurt am Main ist ein Bebauungsplan aufzustellen.
1. Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird umgrenzt durch
im Westen: die Stadtgrenze nach Frankfurt am Main
im Norden: den Main
im Osten: die BAB 661 mit den Flurstücken Gemarkung Offenbach,
Flur 5 Nr. 343/13, 355/17, 355/16, 355/15, 355/18 und 345/49
und
im Süden: die Strahlenbergerstraße.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug
dargestellt.
2. Folgende Nutzungen sind durch entsprechende Festsetzungen planungsrechtlich
auszuschließen: sexualisierte Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe
(Sexkinos, Striptease-Lokale, Massagesalons, Bordelle, Saunaclubs u. ä.) sowie
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Begründung:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes gehört zum „Neuen Stadtteil Kaiserlei". Dieses Gebiet ist eines der wichtigsten Standorte für die wirtschaftliche Entwicklung von Offenbach am Main.
Das heutige sehr heterogen strukturierte Gebiet nördlich der Strahlenbergerstraße soll künftig in einen repräsentativen Wirtschaftsstandort entwickelt werden. Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 623 ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Umstrukturierung.
Der geplante Ausschluss von sexualisierten Vergnügungsstätten und Gewerbebetrieben (Sexkinos, Striptease-Lokale, Massagesalons, Bordelle, Saunaclubs u. ä.) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke dient einerseits der Schaffung eines hochwertigen Wirtschaftsstandortes und andererseits der eindeutigen Ausrichtung des Gebietes auf zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung.
Anlage:
Lageplan mit Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereiches
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