Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 03.07.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2006 - 2011
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 12.10.2006
Eing. Dat. 28.09.2006
Nr. 55
Dez.: III (Amt 20)
Haushaltssatzung und Investitionsprogramm für das Haushaltsjahr 2007
Antrag Magistratsvorlage Nr. 344/06 vom 27.09.2006, DS I (A) 55
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Nach § 97 Abs. 3 HGO ist die Haushaltssatzung von der Stadtverordneten-versammlung nach Behandlung in den zuständigen Ausschüssen zu beschließen. Der Beschluss über die Haushaltssatzung schließt die Festsetzung der Einzelpläne des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes und des Stellenplanes, die Bestandteile des Haushaltsplanes sind (§ 94 HGO i.V. mit § 2 GemHVO a.F.), ein.
Einzelbeschlüsse zum Haushalts- und Stellenplan müssen dem Satzungsbeschluss vorausgehen, um in der Haushaltssatzung ihren Niederschlag zu finden und um Rechtskraft zu erlangen.
Das Investitionsprogramm ist nach § 101 HGO als Grundlage für die Finanzplanung zu beschließen.
Im Übrigen wird zur Begründung auf die beigefügten Unterlagen verwiesen.
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