Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 10.11.2024
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 8. November 2007
16. Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 359/07 vom 10.10.2007, DS I (A) 221
Az: 000-0002-01/1060#1380/2007
Ergänzungsantrag CDU vom 02.11.2007, DS I (A) 221/1
Az: 000-0002-01/1060#1408/2007
Änderungsantrag SPD, B´90/Die Grünen und FDP vom 07.11.2007,
DS I (A) 221/2
Az: 000-0002-01/1060#1416/2007
Beschlusslage:
DS I (A) 221 und DS I (A) 221/2
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit
die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main.
Der Magistrat wird beauftragt, bis zum 01.06.2008 einen Bericht vorzulegen, ob und ggf. welche Probleme es damit gibt, dass die städtischen Friedhöfe nachts nicht mehr abgeschlossen werden.
Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
DS I (A) 221/1
Die Stv.-Versammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
Die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main wird wie nachstehend ergänzt:
In II. Ordnungsbestimmungen erhält § 3 Öffnungszeiten (2) folgenden Wortlaut:
„Die Friedhofsverwaltung setzt die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Jahreszeiten fest. Außerhalb der Öffnungszeiten sind die Zugänge zu den Friedhöfen abzuschließen.“
DS I (A) 221/2
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Der Magistrat wird beauftragt, bis zum 01.06.2008 einen Bericht vorzulegen, ob und ggf. welche Probleme es damit gibt, dass die städtischen Friedhöfe nachts nicht mehr abgeschlossen werden.
DS I (A) 221
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main beschließt.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 12.11.2007
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung
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