Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 01.11.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 23.04.2009

Eing. Dat. 23.04.2009

 

Nr. 419

 

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 626 (Einkaufszentrum am Aliceplatz zwischen Große Marktstraße und Geleitsstraße)
hier: Änderung des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 3a BauGB (1. Nachtrag)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 124/09 (Dez. I, Amt 60) vom 22.04.2009, DS I (A) 419


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Dem 1. Nachtrag zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 (Einkaufszentrum am Aliceplatz zwischen Große Marktstraße und Geleitsstraße) wird zugestimmt.


Begründung:

 

In der Sitzung vom 06.12.2007 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 „Einkaufszentrum am Aliceplatz zwischen Große Marktstraße und Geleitsstraße“ zugestimmt und anschließend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen (DS I (A) 252). Damit wurde das Baurecht für die Errichtung des „Kaufhauses Offenbach am Main Mitte“ (KOMM) geschaffen, wie das Einkaufszentrum zwischenzeitlich benannt wurde. Das KOMM ist bereits im Rohbau weitestgehend hergestellt. Die abschließende Fertigstellung und Eröffnung des Einkaufszentrums ist für das 3. Quartal 2009 geplant.

 

Im Zuge der seit Abschluss des Durchführungsvertrages fortgeführten Genehmigungs- und Ausführungsplanung sowie auf dem Hintergrund des aktuell erreichten Stands der Bauarbeiten haben sich verschiedene Änderungen des Vorhabens ergeben, die sich sowohl bei isolierter Betrachtung als auch in der Zusammenschau als unwesentliche Änderungen gegenüber der ursprünglich vereinbarten Form darstellen.

 

Die Änderungen sind zwischen dem Vorhabenträger, der HOCHTIEF Projektentwicklung GmbH, Niederlassung Rhein-Main, und den jeweils zuständigen Fachämtern der Stadt abgestimmt worden. Auf diesem Hintergrund bezweckt der 1. Nachtrag zum geschlossenen Durchführungsvertrag, die geschilderten Änderungen auf vertraglicher Ebene im Wege eines Nachtrages gemäß § 12 Abs. 3a Satz 2 BauGB förmlich zu vollziehen.

 

Soweit die vertragsgegenständlichen Änderungen bauaufsichtlich genehmigungspflichtige Maßnahmen betreffen, sind diese sämtlich grundsätzlich genehmigungsfähig. Der Vorhabenträger wird die insoweit gegebenenfalls noch notwendigen Tekturgenehmigungen zum Bauschein Nr. 176/08 mitsamt den notwendigen Befreiungen bei der städtischen Bauaufsicht beantragen, soweit noch nicht geschehen.

 

Zu den Änderungen im Einzelnen:

 

Öffentlicher Platz statt Pavillon im Baufeld MK-3

 

Im Durchführungsvertrag hat sich der Vorhabenträger dazu verpflichtet, die Kleine Marktstraße nach Maßgabe der Anlage 3 zum Durchführungsvertrag umzugestalten und dort einen pavillonartigen, eingeschossigen Neubau mit gastronomischer Nutzung zu errichten. Der Vorhabenträger hat nach mehreren Versuchen signalisiert, dass die Vermarktung des Gastronomiepavillons mit der von der Stadt Offenbach bevorzugten Nutzung als hochwertiger Gastronomiebetrieb nicht in dem Maße erfolgreich verlaufen ist, wie von allen Seiten gewünscht. Seitens Nutzerseite gab es zu diesem Pavillon nur Rückfragen von Systemgastronomen, die für die gewünschte Belebung und Aufwertung der Kleinen Marktstraße als nicht praktikabel angesehen werden.

 

Der Vorhabenträger hat einen Alternativentwurf für die Gestaltung der Kleinen Marktstraße ohne die Errichtung des Gastronomiepavillons erarbeitet. Ziel der Gestaltungsmaßnahme ist es, dem Durchgangs- und Platzbereich eine eigene Qualität als kleiner Quartiersplatz zu geben, der zum kurzen Verweilen und spielerischer Aktivität für alle Passanten in diesem Bereich der Innenstadt einlädt.

 

Nutzung und Geschosshöhen im 3. und 4. OG

 

In den textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist unter Ziff. 2.3 festgelegt, dass die Mindesthöhe des 3. und 4. Obergeschosses jeweils 4,00 m beträgt. Diese Festsetzung ist der bisherigen Konzeption einer Nutzung der Obergeschosse als Fitnessstudio geschuldet, welches entsprechende Raumhöhen benötigt.

 

Da sich im Zuge der Vermarktung dieser Flächen die Verpflichtung eines adäquaten Betreibers nicht erfolgreich gestaltete, hat der Vorhabenträger von dieser Nutzung abgesehen und eine Konzeption erarbeitet, die Büro- und Dienstleistungsflächen ermöglicht. Im Zuge dieser Konzeption werden die Geschosshöhen auf ein adäquates Maß, d.h. 3,50 m bzw. 3,65 m reduziert, so dass in der Vermarktung eine nachhaltige Nutzung realisierbar ist.

 

Der Vorhabenträger hat im Hinblick auf diese Abweichung eine Tektur zur Baugenehmigung beantragt. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, diese Änderungen auch in den Durchführungsvertrag einfließen zu lassen.

 

Sonnenschutz am Einkaufszentrum

 

Gemäß Anlage 4 zum Durchführungsvertrag sind im 3. und 4. OG im Bereich der Eckausrundungen semipolygonale Glaselemente zu verwenden und die Verschattungselemente zwischen den Schichten der Zwei-Schicht-Verglasung anzubringen.

 

Bei den vereinbarten semipolygonalen Glaselementen handelt es sich um eine auch gestalterisch hochwertige Zweischicht-Verglasung (Anmutung: außen rund, innen eckig). Gegenüber dem Planstand bei Vertragsabschluss (Vorentwurf) hat sich in der fortgeschriebenen Planung die Umsetzung eines im Scheibenzwischenraum gelagerten Sonnenschutzes als nicht funktional herausgestellt. Gerade im Bereich der semipolygonalen Fassade lässt sich dies nicht umsetzen, da ein Sonnenschutz technisch funktional nicht semipolygonal ausgeführt werden kann. Der Vorhabenträger hat daher einen entsprechenden veränderten Entwurf zur Gestaltung der Verschattungselemente vor der Fassade ausgearbeitet.

 

Zusätzliche Gestattung

 

Der Vorhabenträger beabsichtigt den Einbau von Entwässerungsrinnen vor einzelnen Fassadenbereichen des Einkaufszentrums. Da das Gebäude in diesen Bereichen bis zur Grundstücksgrenze reicht, sind die Entwässerungsrinnen unmittelbar vor der Grundstücksgrenze einzubauen. Hierfür ist eine Gestattung der Stadt Offenbach erforderlich.

 

Übertragung von Aufgaben

 

Das Einkaufszentrum ist im Rohbau weitestgehend fertiggestellt, die abschließende Fertigstellung und Eröffnung des Einkaufszentrums ist für das 3. Quartal 2009 geplant. Damit ist der Durchführungsvertrag zu weiten Teilen umgesetzt. Um vor dem Hintergrund der avisierten Eröffnung schneller auf geringfügige Änderungen am Durchführungsvertrag eingehen zu können, sollen diese auf den Magistrat übertragen werden können. Die Übertragung erstreckt sich nur auf geringfügige Änderungen, die die Grundzüge des ursprünglichen Vertragswerks oder dieses 1. Nachtrags nicht berühren.

 

Anlagen:

1.         1. Nachtrag zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 (Einkaufszentrum am Aliceplatz zwischen Große Marktstraße und Geleitsstraße) in der Fassung vom 15.04.2009 (ohne Anlagen, außer siehe 2.1 und 2.2).

2.1       Anlage 1 des 1. Nachtrags zum Durchführungsvertrag, Freianlagen Kleine Marktstraße, KuBuS freiraumplanung Wetzlar, unmaßstäbliche Verkleinerung DIN A3

2.2       Anlage 1 des 1. Nachtrags zum Durchführungsvertrag, Erläuterung der Freianlagen Kleine Marktstraße, KuBuS freiraumplanung Wetzlar

 

Verteiler:
15 x HFB
 1x Minderheitenvertreter
15 x UPB
 1 x Minderheitenvertreter
  7 x Fraktionen
  1 x Vertreterin MUT
  1 x Frau Stv. Silvestro
  2 x Stv.- Büro

Hinweis:

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder sowie im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen zusätzlich aus:

 

1.             1. Nachtrag zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 (Einkaufszentrum am Aliceplatz zwischen Große Marktstraße und Geleitsstraße in der Fassung vom 15.04.2009 (mit allen Anlagen)

2.             Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 (Einkaufszentrum am Aliceplatz zwischen Große Marktstraße und Geleitsstraße in der Fassung vom 09.11.2007 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.12.2007, DS I (A) 252; mit Anlagen 3 bis 6)

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