Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 01.11.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung II (A) Ausgegeben am 14.02.2011

Eing. Dat. 10.02.2011

 

Nr. 619/116

 

 

Transparenz bei Lebensmittelüberwachung
hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.08.2010, DS I (A) 619
dazu: Magistratsvorlage Nr. 032/11 (Dez. II) vom 09.02.2011


Die Stadtverordnetenversammlung hat am 26.08.2010 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen und zu berichten, ob in Offenbach die
Kontrollen im Gastronomiebereich und im Lebensmittelhandel mit einem öffentlich einsehbaren Bewertungssystem nach dem Vorbild des dänischen Smiley-Systems oder dem Zwickauer Hygienepass eingeführt werden können.“

 

Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

 

Die Einführung eines Smiley-Systems zur Kennzeichnung von Speisegaststätten, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen ein positives Prüfungsergebnis erhalten haben, ist möglich und kurzfristig ohne nennenswerte finanzielle Mehrbelastung realisierbar.

 

Die im Antragstenor genannten andernorts praktizierten Systeme, in denen teilweise sehr umfangreiche Informationen inklusive Negativlisten, Prüfberichte oder Fotodokumentationen von amtlichen Kontrollen im Internet veröffentlicht werden, erachtet der Magistrat nach Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als ungeeignetes Mittel.

 

Ursächlich hierfür sind nicht inhaltliche Überlegungen, sondern die derzeitigen Bemühungen auf Bundes- und Länderebene, ein bundesweit einheitliches System zu etablieren. So verständigten sich die Verbraucherminister von Bund und Ländern Ende September vergangenen Jahres darauf, ein einheitliches Bewertungs- und Kennzeichnungssystem bundesweit einzuführen. In diesem Zusammenhang muss der Gesetzgeber unter anderem die Frage klären, ob die Veröffentlichung der Kontrollergebnisse dann freiwillig oder verpflichtend vorgegeben wird. Ein Entwurf zur Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) wurde mit Drucksache 5/11 am 12.01.2011 bereits im Bundesrat eingebracht. 

 

Damit der Magistrat dem berechtigten Interesse vieler Verbraucherinnen und Verbraucher nach Information über die amtlichen Kontrollergebnisse dennoch kurzfristig nachkommen kann, soll übergangsweise ein einfaches Kennzeichnungssystem installiert werden, das ohne nennenswerte Personal- und Finanzressourcen eingeführt werden kann und auf der Basis der Ergebnisse der regulären gesetzlichen Kontrollen vergeben wird. Die Teilnahme der Speisegaststätten am Smiley-System erfolgt auf freiwilliger Basis.

 

Die nachfolgend aufgeführten Aspekte kennzeichnen den Offenbacher Smiley:

-     Vergabe des Smiley – auf Grundlage der amtlichen Kontrollergebnisse
Die Stadt vergibt einen „positiven Offenbacher Smiley“ an Speisegaststätten auf der Grundlage der Prüfergebnisse, die das städtische Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen im Rahmen der gesetzlichen Regelkontrollen in den Gaststättenbetrieben ermittelt. Diese nach risikoorientierten Prinzipien durchgeführten Lebensmittelkontrollen  bilden somit die Basis für die Durchführung der Bewertung der Betriebe.

Diese gesetzliche Prüfung umfasst folgende Aspekte:

- Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen,
- Überprüfung der Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel,
- Mitarbeiterschulung,
- Eigenkontrollen,
- Überprüfung der hergestellten Produkte, Wareneingangskontrollen,
- Temperaturüberwachung im Betrieb (z.B. Kühlung, Kochtemperatur),
- Bauliche Beschaffenheit des Betriebes (Anlieferung, Küche, Lager, Theke),
- Personalhygiene (Personenhygiene, Personalräume, Personaltoiletten),
- Produktionshygiene (Betriebsabläufe, Reinigung + Desinfektion),
- Schädlingsbekämpfung (Monitoring, Dokumentation).

Bei einem gutem bis sehr gutem Ergebnis kann von dem Betrieb dann auf freiwilliger Basis der „lachende Offenbacher Smiley“ beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt formlos.

Der Offenbacher Smiley kann von Betrieben jederzeit auf Grundlage der letzten offiziell vorliegenden Prüfergebnisse beantragt werden; dadurch ist gewährleistet, dass auch Betriebe, deren nächste Regelkontrolle nicht unmittelbar bevorsteht, ihre Kunden anhand des positiven Smileys ohne Verzögerung über das letzte amtliche Prüfergebnis informieren können. Prüfdatum und Prüfergebnis werden auf dem Smiley vermerkt.

 

-     Gestaltung des Smiley:
Der „positive Offenbacher Smiley“ zeigt das lachende, gelbe Smiley-Gesicht in Verbindung mit Offenbach-Logo und einer fortlaufenden amtlichen Nummerierung. Darunter ist in einem Schriftfeld, gut sichtbar und lesbar für die Kundinnen und Kunden, der Betriebsname und Inhaber der Speisegaststätte sowie das Datum der letzten amtlichen Kontrolle vermerkt. Dieser Smiley ist eine Klebeplakette und wird beim Versuch des Ablösens automatisch zerstört.
Die Herstellungskosten des Smiley werden aus dem laufenden Etat des Amtes für Verbraucherschutz gedeckt.

 

-     Kosten für den Betrieb:
Dem geprüften Betrieb entstehen durch den Smiley keine zusätzlichen Kosten. Die im Regelprüfintervall und nach Risikoeinstufung durchgeführten Prüfungen bleiben weiterhin gebührenfrei. Durch Mängel verursachte Nachprüfungen werden, unabhängig vom Smiley-Modell, wie bisher kostenpflichtig abgerechnet.

 

-     Vorgehen bei Betrieben mit Mängeln:
Das gesetzliche Prüfverfahren sieht vor, dass festgestellte Mängel durch die Betriebe nach festgelegten Regularien beseitigt werden müssen bzw. können und legt fest, auf welchem Weg eine amtliche Nachkontrolle erfolgt. Bei geringen Mängeln wird ein positives Prüfergebnis erteilt, wenn innerhalb von 14 Tagen die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist. Sobald die Beseitigung der geringen Mängel nachgewiesen ist, wird der Offenbacher Smiley regulär ausgegeben werden.
Bei gravierenden Mängeln kann der Smiley erst nach Beseitigung aller Mängel und erneuter risikoorientierter Kontrolle (mit positivem Prüfergebnis) vergeben werden.

 

 

-     Gültigkeit:
Das Offenbacher Smiley-System startet sukzessiv zum 01. März 2011. Die Gültigkeit des positiven Offenbacher Smiley auf freiwilliger Basis dauert maximal bis zur nächsten, risikoorientiert durchgeführten Lebensmittelkontrolle und der daraus resultierenden amtlichen Risikobewertung. Sobald ein bundeeinheitliches Bewertungssystem seitens des Gesetzgebers eingeführt wird, wird das Offenbacher Modell entsprechend der gesetzlichen Vorgaben angepasst und erweitert ausgeführt.

 

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.