Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 05.07.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2006 - 2011
Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 13.01.2011
Eing. Dat. 13.01.2011
Nr. 676
Formwandel der Wasserverbände
hier: Auflösung des Wasserverbandes Rodau-Bieber
Antrag Magistratsvorlage Nr. 006/11 (Dez. III) vom 12.01.2011, DS I (A) 676
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Die Vertreter/innen der Stadt Offenbach im Wasserverband zur Unterhaltung der Bieber
(WUB) werden beauftragt, einer Auflösung des Wasserverbandes Rodau-Bieber
(WVRB) zum 31.03.2011 zuzustimmen.
2. Die Vertreter/innen der Stadt Offenbach in der Verbandsversammlung des WUB werden
beauftragt, bei Beschlussfassungen über die Verwendung des nach vollständiger
Abwicklung verbleibenden Verbandsvermögens bzw. der Rücklagen nach § 63 Abs. 3
Wasserverbandsgesetz, einer Erstattung an die bisherigen Mitglieder nach dem
Beitragsschlüssel zuzustimmen.
Begründung:
Mit Stadtverordnetenbeschluss DS I (A) 463 vom 03.09.2009 wurde die Grundlage geschaffen, den WUB zum 31.03.2011 aufzulösen. Nunmehr soll auch der Oberverband, der WVRB, dessen Mitglied der WUB ist, zum 31.03.2011 aufgelöst werden. Hierzu sind entsprechende Beschlussfassungen in den Verbandsversammlungen des WUB und des WVRB erforderlich.
Die Anrainerstädte der Rodau (außer Dreieich und Hanau) beabsichtigen analog der öffentlich rechtlichen Vereinbarung über die Unterhaltung des Gewässers Bieber die Aufgaben zur Unterhaltung der Rodau in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Die Untere Wasserbehörde des Kreises Offenbach und die Obere Wasserbehörde beim Regierungspräsidium in Darmstadt sind am Verfahren beteiligt, der Hessische Städte- und Gemeindebund hat das Verfahren juristisch betreut und unterstützt.
Da Offenbach keine Anrainerkommune des Gewässers Rodau ist, besteht keine Notwendigkeit einer Vereinbarung zur Unterhaltung der Rodau beizutreten.
Damit es in Folge der Kommunalwahl nicht zu einer erneuten Konstituierung kommen muss, soll die Auflösung zum 31.03.2011 erfolgen. Die Satzung des WVRB liegt zur Einsichtnahme der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und der Stadtverordneten aus.
Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 9 (1) i. V. m. § 51 Nr. 6 HGO.
Anlage:
Satzung
Verteiler:
15 x HFB
1 x Minderheitenvertreter (HFB)
7 x Fraktionen
2 x Stv.-Büro
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