Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 01.07.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 22.05.2003
Eing. Dat. 22.05.2003
Nr.: 504
Dez.: I (Amt 30)
Nachtflugverbotsklage etc.;
hier: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02. April 2003
Antrag Magistratsvorlage Nr. 136/03 vom 21.05.2003, DS I (A) 504
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Die Stadt Offenbach am Main erhebt Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in den vom Gericht zusammengefassten Verfahren. (Nacht
flugverbot / Lärmkontigentierung / vorläufige Betriebserlaubnis / Nachtschutz
gebiet).
2. Die erforderlichen Mittel in Höhe von ca. 14.000 Euro stehen unter der Haus
haltsstelle 02300.65530 (= Beratungs-/Gerichtskosten Rhein-Main Flughafen)
im Haushaltsjahr 2003 und Folgejahre zur Verfügung.
Begründung:
Mit Urteilsverkündung vom 02. April 2003 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof
- wie bekannt - die in einem Verfahren zusammengefassten Klagepositionen der
Stadt Offenbach am Main
abgewiesen.
Das schriftlich begründete Urteil ist noch nicht ergangen. Die Rechtsmittelfrist von einem Monat zur Einlegung der Beschwerde läuft - formal - erst ab Zustellung dieses Urteils an die Stadt.
Gleichwohl wird schon jetzt um eine Grundsatz-Beschlussfassung gebeten, um mögliche terminliche Schwierigkeiten zwischen dem Beginn und Ende dieser prozessua-len Frist und einem Sitzungstermin der Stadtverordnetenversammlung innerhalb dieses Zeitraumes auszuschließen.
Dieses Urteil wird nach Zustellung dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt werden.
In der Sache selbst wird in Abstimmung mit unserem Prozessvertreter, Herrn RA Dr. Geulen, die Nichtzulassungsbeschwerde - vorbehaltlich weiterer Ergänzungen nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils - im wesentlichen auf folgende Gründe gestützt, wie sie sich aus dem Inhalt des beigefügten Schreibens unseres Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2003 ergeben:
- vgl. Anlage -
Die Kernthese des Urteils zu Lasten der Stadt, dass der Planfeststellungsbeschluss von 1971 (Startbahn - West) den gesamten weiteren Ausbau des Flughafens und die damit einhergehenden Kapazitätssteigerungen umfasst, kann schon im Grundsatz nicht hingenommen werden und bedarf in jedem Fall - unabhängig von der Detailbegründung - einer Klärung auf höchstrichterlicher Ebene.
Anlage
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