Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 26.09.2024
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2003
Öffnung der städtischen Altentagesstätten
Antrag CDU vom 03.04.2003, DS I (A) 483
Änderungsantrag SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FWG vom 21.05.2003,
DS I (A) 483/1
Änderungsantrag SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FWG vom 21.05.2003,
DS I (A) 483/1/1
Beschlusslage:
DS I (A) 483/1/1
Die Stv.-Versammlung beschließt wie folgt:
Die Stadtverordnetenversammlung bekräftigt, dass die im Rahmen der Prioritätenliste zum Altenhilfeplan erwähnte vertragliche Festlegung der ausschließlichen Nutzung von Räumen in Altentagesstätten für altenspezifische Angebote schon im Jahr 1991 aufgehoben wurde und darüber hinaus eine weitere Nutzung durch alle Bevölkerungsgruppen, eventuell gegen Gebühr, zugelassen wird.
Der Magistrat wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung über die existierende Regelung, wie die Altentagesstätten schon heute privat genutzt werden können, Bericht zu erstatten.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
DS I (A) 483/1/1
Die Stv.-Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
Die Stadtverordnetenversammlung bekräftigt, dass die im Rahmen der Prioritätenliste zum Altenhilfeplan erwähnte vertragliche Festlegung der ausschließlichen Nutzung von Räumen in Altentagesstätten für altenspezifische Angebote schon im Jahr 1991 aufgehoben wurde und darüber hinaus eine weitere Nutzung durch alle Bevölkerungsgruppen, eventuell gegen Gebühr, zugelassen wird.
Durch Annahme der DS I (A) 483/1/1 entfällt die Abstimmung über nachfolgende
Durch Annahme der DS I (A) 483/1/1 entfällt die Abstimmung über nachfolgende DS I (A) 483
Die Stadtverordnetenversammlung bekräftigt, dass die im Rahmen der Prioritätenliste zum Altenhilfeplan erwähnte vertragliche Festlegung der ausschließlichen Nutzung von Räumen in Altentagesstätten für altenspezifische Angebote schon im Jahr 1991 aufgehoben wurde und darüber hinaus eine weitere Nutzung durch alle Bevölkerungsgruppen, eventuell gegen Gebühr, zugelassen wird.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a.M., den 23.05.2003
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung
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