Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 18.07.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0196Ausgegeben am 08.06.2012
Eing. Dat. 06.06.2012
Teilnahme am kommunalen Schutzschirm
hier: Grundsatzbeschluss
Antrag Magistratsvorlage Nr.169/12 (Dez. III, Amt 20) vom 06.06.2012
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Der Hessische Landtag hat im Mai 2012 das Gesetz über einen Kommunalen Schutzschirm (SchuSG) in Hessen verabschiedet. Das Land ist bereit, kommunale Verbindlichkeiten nach dem Bedürftigkeitsprinzip in einem kommunalen Gemeinschaftsfonds zu bündeln und Entschuldungshilfen von bis zu 2,8 Mrd. € zuzüglich Zinsdiensthilfen aus Landesmitteln zu leisten.
Die Stadt Offenbach am Main wurde auf Grundlage von aus amtlichen Statistiken abgeleiteten Daten als antragsberechtigte Kommune identifiziert. Bei Teilnahme am kommunalen Schutzschirm muss sich die Kommune vertraglich verpflichten, ihren Haushalt im Ordentlichen Ergebnis schnellstmöglich und anschließend dauerhaft jahresbezogen auszugleichen. Im Gegenzug sieht der Entschuldungsfonds für Offenbach am Main einen Höchstbetrag an Entschuldungshilfen in Höhe von
211 Mio. € sowie ein garantiert niedriges Zinsniveau für die Dauer der Zinsbindungsfrist vor.
Die Stadt Offenbach am Main wird mit dem Land Hessen eine Vereinbarung über die Konsolidierungsmaßnahmen schließen, welche den schnellstmöglichen und dauerhaften Haushaltsausgleich ermöglichen werden. Eine weitere Vereinbarung regelt die Übernahme der Verbindlichkeiten von bis zu 211 Mio. € durch den Entschuldungsfonds, insbesondere wann welche Darlehen durch die WIBank abgelöst werden.
Das Finanzministerium geht davon aus, dass am Schutzschirm teilnehmende Kommunen pro Einwohner und Jahr so lange eine Haushaltsentlastung in Höhe von 100 € herbeiführen, bis der Haushaltsausgleich dauerhaft erreicht ist. Das Ziel des nachhaltigen Haushaltsausgleichs soll bis 2020 erreicht werden. Die Stadt Offenbach am Main eruiert derzeit geeignete Konsolidierungsmaßnahmen, um den Nachweis des vorgegebenen Abbaupfads führen zu können.
Im Rahmen der geführten Vorgespräche herrschte Übereinstimmung, dass die im Haushalt aufgeführten freiwilligen Leistungen weitgehend das notwendige Minimum darstellen.
Ausschlussfrist für die Anträge zum Entschuldungsfonds ist der 29. Juni 2012.
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