Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 18.07.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 16.10.2003
Eing. Dat. 09.10.2003
Nr. 562
Dez.: II (Amt 60)
Neue Straßenbeleuchtung in der Offenbacher Straße von Langstraße bis Altkönigstraße
hier: Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 f Ziff. 3 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage 321/03 vom 08.10.2003, DS I (A) 562
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBI. l, S. 562), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 f Ziff 3 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 wird für den Umbau der Straßenbeleuchtung die Fahrbahn der Offenbacher Straße von Langstraße bis Altkönigstraße als überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr, die Gehwege incl. Parkflächen und Begleitgrün als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 40 % der beitragsfähigen Herstellungskosten.
Begründung:
Die vorhandene Straßenbeleuchtung in der Offenbacher Straße von Langstraße bis Altkönigstraße ist an einer Verspannung befestigt. Diese befindet sich in einem so schlechten technischen Zustand, dass eine komplette Erneuerung der Beleuchtungsanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendig ist.
Es ist daher vorgesehen, anstelle der alten Verspannung auf der Ostseite der Offenbacher Straße insgesamt 6 Peitschenmaste mit Kofferleuchten (Natrium-dampf-Hochdrucklampen) aufzustellen.
Die Umbaumaßnahme löst für die Anlieger der Offenbacher Straße im o.g. Abschnitt gem. § 11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Offenbacher Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen (StrBS) die Beitragspflicht aus.
Die Fahrbahn der Offenbacher Straße dient im o.g. Abschnitt im wesentlichen dem innerörtlichen Durchgangsverkehr, die Gehwege incl. Parkflächen und Begleitgrün der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Daher ist die Offenbacher Straße von Langstraße bis Altkönigstraße gem. § 5 Abs. 1 f Ziff. 3 einzustufen.
Finanzielle Auswirkungen:
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EUR (gerundet) |
Gesamtkosten der Maßnahme |
63.500,-- |
./. nicht beitragsfähige Kosten |
550,- |
= beitragsfähige Kosten |
62.950.-- |
./. Stadtanteil 40 % gem. § 5 Abs. 1 f Ziff. 3 StrBS |
25.180.-- |
= Umlagefähige Kosten |
37.770,-- |
./. städtische Grundstücke, Eckgrundstücksvergünstigung |
4.960,-- |
= Rückflüsse (Einnahmen aus Straßenbeiträgen bei Hh.-Stelle 67000.35870 „Straßenbeiträge Erneuerung Beleuchtung Offenbacher Str. v. Langstr. bis Altkönigstr.") |
32.810,-- |
Kreditmarktmittel |
30.690,-- |
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