Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 04.05.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 19.11.2002

Eing. Dat. 13.11.2002

Nr. 422

 

Dez.:II (60)

 

 

Neue Straßenbeleuchtung in der Schäferstraße - ganze Länge -
hier:   Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 f Ziff. 1 der
Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 350/02 vom 13.11.2002,
DS I (A) 422

Der Magistrat beantragt, daß die Stadtverord­netenversammlung wie folgt beschließt:

Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBI. l, S. 562), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 f Ziff. 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offen­bach am Main vom 22.08.2002 wird für den Umbau der Straßenbeleuchtung die Fahrbahn sowie die Gehwege incl. Parkflächen und Be­gleitgrün der Schäferstraße als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 25 % der beitragsfähigen Herstellungs-kosten.


Begründung:

Die vorhandene Straßenbeleuchtung in der Schäferstraße - ganze Länge - ist an einer Verspannung befestigt. Diese befindet sich in einem so schlechten techni­schen Zustand, dass eine komplette Erneuerung der Beleuchtungsanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendig ist.

Es ist daher vorgesehen, anstelle der alten Verspannung auf der Ostseite der Schäferstraße insgesamt 4 Peitschenmaste mit Kofferleuchten (Natriumdampf-Hochdrucklampen) aufzustellen.

Die Umbaumaßnahme löst für die Anlieger der Schäferstraße gem. § 11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Of­fenbacher Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen (StrBS) die Beitrags­pflicht aus.

Die Schäferstraße dient im o.g. Abschnitt im wesentlichen der Erschließung der an­grenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Daher ist die Schäferstraße gem. § 5 Abs. 1 f Ziff. 1 StrBS als überwiegend dem Anlieger­verkehr dienend einzustufen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

EUR (gerundet)

Gesamtkosten der Maßnahme

57.800,-

./. nicht beitragsfähige Kosten

0,-

s beitragsfähige Kosten

57.800,-

./. Stadtanteil 25 % gem. § 5 Abs. 1 f Ziff.3 StrBS

14.450,-

= Umlagefähige Kosten

43.350,-

./. städtische Grundstücke, Eckgrundstücksvergünstigung

2.290,-

= Rückflüsse

(Einnahmen aus Straßenbeiträgen bei Hh.-Stelle 67000.35890 „Beleuchtung")

41.060,-

Kreditmarktmittel

16.740,-

 

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