Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 06.02.2003

Eing. Dat. 06.02.2003

 

Nr. 458

 


Sanierung Fußgängerbereich Marktplatz
Antrag CDU vom 06.02.2003, DS I (A) 458

Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

1. Der Magistrat wird beauftragt, binnen eines Monats ab Beschlussfassung über den
    Zustand und die Reparaturbedürftigkeit des Fußgängerbereichs Marktplatz unter
    Einschluß einer Kostenschätzung für die Wiederinstandsetzung zu berichten;

2.notwendige Instandsetzungsarbeiten zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht
   werden unverzüglich ausgeführt:

3.Finanzmittel werden der HhSt. 63000.96140 –Straßenbau Schlossstrasse-
   entnommen; die Umsetzung erfolgt im 1. Nachtragshaushaltsplan 2003.

Begründung:

 

Die Sanierung und die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit für Fußgänger auf dem Marktplatz erfordert höchste Priorität.

Die zwingend verbesserungswürdigen Zustände sind nicht nur den örtlichen Medien zu entnehmen, ein einfacher Spaziergang genügt, um sich hiervon zu überzeugen.

 

 

Die antragstellende Fraktion sieht es als geboten an, hier unverzüglich einzugreifen, sobald es die Witterungsbedingungen erlauben.

Finanzielle Bedenken sind hintan zu stellen; die Sanierung des Marktplatzes als eine der wichtigsten Fußgänger- und Geschäftsbereiche geht einem Umbau der Schlossstrasse vor.

 

Die kürzlich veröffentlichten verbalen Ausfälle des zuständigen Magistratsmitglieds gehen an der Sache vorbei.

 

Es interessiert einen die Innenstadt durchquerenden Besucher und Kunden als Fußgänger vorzüglich, sein Ziel sicher erreichen zu können.

Die Erweiterung des Campus´ der HfG unter Verringerung des Querschnitts der Schlossstrasse wird ihn wenig interessieren.

 

Weiter ist die Stadt als Eigentümerin eines öffentlich zugänglichen Grundstücks, wie jeder private Eigentümer, selbstverständlich selbst für die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten verantwortlich; ein Abschieben auf den Stadtbetrieb ESO wider besseres Wissen kommt im juristischen Sinne schon einem „Vorsatz“ nahe.