Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 28.04.2003

Eing. Dat. 23.04.2003

 

Nr. 488

 

Dez.:II (Amt 60)

 

Neue Straßenbeleuchtung in der Wilhelmstraße von Bleichstraße bis Bismarckstraße
hier: Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 f) Ziff. 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 103/03 vom 23.04.2003, DS I (A) 488

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG)vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBI. l, S. 434), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 f) Ziff.1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offen­bach am Main vom 22.08.2002 wird für den Umbau der Straßenbeleuchtung die Wilhelm­straße von Bleichstraße bis Bismarckstraße als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 25 % der bei­tragsfähigen Herstellungskosten.



Begründung:

Die vorhandene Straßenbeleuchtung in der Wilhelmstraße von Bleichstraße bis Bismarckstraße ist an einer Verspannung befestigt. Diese befindet sich in einem so schlechten technischen Zustand, dass eine komplette Erneuerung der Beleuch­tungsanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendig ist.

Es ist vorgesehen, anstelle der alten Verspannung auf der Westseite der Wilhelmstraße insgesamt 8 Aufsatzmaste mit Kofferleuchten (Natriumdampf-Hochdrucklampen) aufzustellen.

Anfang April diesen Jahres wurden die beitragspflichtigen Anlieger der Wilhelmstraße über die Maßnahme informiert.

Der Umbau der Straßenbeleuchtung löst für die Anlieger der Wilhelmstraße im o.g. Abschnitt gem. § 11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Offenbacher Satzung über die Erhebung von Straßen­beiträgen (StrBS) die Beitragspflicht aus.

Die Wilhelmstraße dient im o.g. Abschnitt im wesentlichen der Erschließung der an­grenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Daher ist die Wilhelmstraße von Bleichstraße bis Bismarckstraße gem. § 5 Abs. 1 f) Ziff. 1 StrBS als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend einzustufen.





Finanzielle Auswirkungen:

 

 

EUR (gerundet)

Gesamtkosten der Maßnahme

50.000,«

./. nicht beitragsfähige Kosten

1000.-

= beitragsfähige Kosten

49.000,«

./. Stadtanteil 25 % gem. § 5 Abs. 1 f) Ziff. 1 StrBS

12.250,--

= Umlagefähige Kosten

36.750,--

./. städtische Grundstücke, Eckgrundstücksvergünstigung

7.150,-

= Rückflüsse (Einnahmen aus Straßenbeiträgen bei Hh.-Stelle 67000.35420 „Straßenbeiträge Erneuerung Beleuchtung Wilhelmstraße")

29.600,--

Kreditmarktmittel

20.400,-

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