Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 06.05.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 3.7.2003

Eing. Dat. 03.07.2003

 

Nr. 521

 

Dez.:II (Amt 60)

 

 

 

Neue Straßenbeleuchtung in der Hermann-Steinhäuser-Straße von Austraße bis Arthur-Zitscher-Straße
hier: Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 f) Ziff. 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 182/03 vom 02.07.2003, DS I (A) 521

 


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBI. l, S. 434), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 f) Ziff. 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 wird für den Umbau der Straßenbeleuchtung die Hermann-Steinhäuser-Straße von der Austraße bis Arthur-Zitscher-Straße als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 25 % der beitragsfähigen Herstellungskosten.

Begründung:

Die vorhandene Straßenbeleuchtung in der Hermann-Steinhäuser-Straße von Austraße bis Arthur-Zitscher-Straße ist an einer Verspannung befestigt. Diese befin­det sich in einem so schlechten technischen Zustand, dass eine komplette Erneue­rung der Beleuchtungsanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwen­dig ist.

Der Umbau der Straßenbeleuchtung löst für die Anlieger der Hermann-Steinhäuser
Straße im o.g. Abschnitt gem § 11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale
Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Offenbacher Satzung über die Erhe-
bung von Straßenbeiträgen (StrBS) die Beitragspflicht aus.

Die Hermann-Steinhäuser-Straße von Austraße bis Arthur-Zitscher-Straße dient im wesentlichen der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Daher ist die Hermann-Steinhäuser-Straße im o.g. Abschnitt gem. § 5 Abs. 1 f) Nr. 1 StrBS als überwiegend dem Anliegerverkehr die­nend einzustufen.

 







Finanzielle Auswirkungen:

 

EUR (gerundet)

Gesamtkosten der Maßnahme

47.000,-

./. nicht beitragsfähige Kosten

1 .270,-

= beitragsfähige Kosten

45.730,-

./. Stadtanteil 25 % gem. § 5 Abs. 1 f) Nr. 1 StrBS

11.430,-

= Umlagefähige Kosten

34.300,-

./. Eckgrundstücksvergünstigungen

4.840,--

= Rückflüsse
(Einnahmen aus Straßenbeiträgen bei Hh. -Stelle 67000.35810 "'Straßenbeitrag Em. Bel. Hermann-Steinhäuser-Str. von Austr. bis Arthur-Zitscher-Str.")

29.460,-

 

 

 

Kreditmarktmittel

17.540,-

 

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