Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 06.05.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 28.08.2003
Eing. Dat. 28.08.2003
Nr. 541
Dez.:II (Amt 62)
Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 389
(Kreuzung der südlichen Umgehungsstraße mit der Waldstraße)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 255/03 vom 27.08.2003, DS I (A) 541
1. Aufhebungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)
2. Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)
3. Öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Aufhebungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)
Der am 11.09.1961 förmlich festgestellte Fluchtlinien- plan Nr. 389 über die Änderung und Neufeststellung von Straßen- und Baufluchtlinien für die Kreuzung der Waldstraße und der südlichen Umgehungsstraße und für die Anlage einer neuen Erschließungsstraße im Industriegebiet östlich der Waldstraße, südlich des Grundstückes Waldstraße Nr. 266 ist aufzuheben.
2. Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Im Aufhebungsverfahren des Fluchtlinienplanes Nr. 389 ist von der vorgezogenen Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 abzusehen.
3. Öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Der aufzuhebende Fluchtlinienplan Nr. 389 ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Begründung zum Beschlusspunkt 1 gilt als Begründung, die mit dem aufzuhebenden Fluchtlinienplan Nr. 389 öffentlich auszulegen ist.
So stellt der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan die Trasse der „Südumgehung“ bereits seit 1987 nicht mehr dar. Die Nutzung der freigehaltenen Straßentrasse als gewerbliche Baufläche ist Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens Nr. 584. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung dieses Bebauungsplanverfahrens sind weder Anregungen noch Bedenken bezüglich der Umnutzung der ehemals projektierten Straßentrasse vorgebracht worden.
Zudem ist die Aufhebung des Fluchtlinienplans im Sinne der unmittelbar betroffenen Gewerbebetriebe. Aber auch auf die Nachbargrundstücke hat das Zusammenwachsen der gewerblichen Bauflächen keine wesentlichen Auswirkungen.
Nach den Regelungen des § 3 Abs. 2 BauGB ist der aufzuhebende Plan zusammen mit einer Begründung auszulegen. Die Begründung soll zum Verständnis der mit der Planaufhebung getroffenen Entscheidung beitragen. Die Begründung zum Beschlusspunkt 1 erfüllt diese Funktion und wird daher zusammen mit dem aufzuhebenden Fluchtlinienplan öffentlich ausgelegt.
Anlage: Fluchtlinienplan Nr. 389
(unmaßstäbliche Verkleinerung)
Verteiler: 14 x UPB
7 x Fraktionen
1 x HFB
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