Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung II (A) Ausgegeben am 27.02.2003

Eing. Dat. 20.02.2003

 

Nr. 448/ 50

 

Dez.: I (Amt 10)

 

Bericht des Magistrats Nr. 039/03 vom 19.02.2003


Prüf- und Berichtsauftrag der Stadtverordnetenversammlung vom 23.01.2003;
hier:  Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.01.2003

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 23.01.2003 den Magistrat beauftragt zu prüfen und zu berichten, warum Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordneten-versammlung an den Magistrat nach § 40 der Geschäftsordnung in der Regel nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen beantwortet werden können.

Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung werden von dem Büro der Stadtverordnetenversammlung dem Hauptamt übersandt. Das Hauptamt leitet die Anfrage weiter an das zuständige Dezernat, innerhalb des Dezernates l an das zuständige Amt. Sind mehrere Dezernate bzw. Ämter tangiert, wird die Anfrage allen beteiligten Stellen zugestellt und eine Stelle mit der Federführung betraut.

Die von der zuständigen Stelle gefertigte Antwort wird in Form einer Magistratsvorlage dem Hauptamt als Geschäftsstelle des Magistrats bis spätestens eine Woche vor der Magistratssitzung, in der sie beschlossen werden soll, vorgelegt.

Aus der Schilderung des Verfahrensablaufs mag man erkennen, dass das für die Beantwortung zuständige Amt lediglich ca. 2,5 Wochen Bearbeitungszeit für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung hat, soll die Frist nach § 40 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung eingehalten werden.

Bei einfachen Sachverhaltsanfragen, die nur die Zuständigkeit eines Amtes betreffen, ist nach Auffassung des Magistrats eine Beantwortung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit möglich.

Hingegen ist bei Anfragen, die eine rechtliche oder auch sonstige Bewertung bedingen, die die Zuständigkeit mehrerer Dezernate und Ämter berühren oder die Rückfragen bei außerstädtischen Dienststellen oder Organisationen erforder­lich machen, die Beantwortungsfrist gem. § 40 der Geschäftsordnung zu knapp bemessen.

Anstatt aber die Frist zur Beantwortung von Anfragen allgemein zu verlängern, sollte es bei der bisher üblichen Regelung verbleiben, wonach in begründeten Fällen vom zuständigen Dezernenten Fristverlängerung beantragt wird.

Der Oberbürgermeister wird durch Rundverfügung die Dezernate und Ämter anhalten, die in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung gesetzte Frist einzuhalten bzw. in begründeten Fällen gem. § 11 Magistratsgeschäftsordnung Fristverlängerung zu erbitten.

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