Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 09.05.2024
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 18.03.2004
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Umbau des Gehweges auf der östlichen Seite der Senefelderstraße von Odenwaldring bis Humboldtstraße hier: Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 a) der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 045/04 vom 25.02.2004, DS I (A) 631
Az: 000-0002-01/0296#0404/2004
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gegen die Stimmen der REP und bei Stimmenthaltung der FDP wie folgt:
Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBI. l, S. 434), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 a) der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 wird für den Umbau des Gehweges auf der östlichen Seite der Senefelderstraße die Senefelderstraße von Odenwaldring bis Humboldtstraße als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 25 % der beitragsfähigen Herstellungskosten.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a.M., den 19.03.2004
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung
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