Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 01.05.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 4. 3. 04
Eing. Dat. 4. 3. 04
Nr. 638
Dez.: III (ESO)
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
Antrag Magistratsvorlage Nr. 058/04 vom 3. 3. 2004, DS I (A) 638
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBI. 1992 l S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002
und Steinmetzbetriebe. € 15,-
4. Nachträgliche Änderungswünsche, die nicht von der Friedhofsverwaltung zu vertreten sind.
€ 90,-
5. Bei Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung erfasst sind oder die nach der
Gebührenordnung über die übliche Zeit hinaus in Anspruch genommen werden, wird der
zusätzliche Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz der Städt.
Friedhöfe in Rechnung gestellt.
§ 9 Fälligkeit der Gebührenzahlung
Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu zahlen.
§ 10 Härtefall- bzw. Billigkeitsregelungen
Soweit die Erhebung der Gebühr für den Pflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre
oder sonstige Billigkeitsgründe vorliegen, finden die gesetzlichen Vorschriften über Stundung,
Niederschlagung und Erlass bzw. Teilerlass von Abgaben Anwendung.
Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den übrigen Regelungen dieser Satzung
abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des ESO.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung in der Stadt Offenbach am Main in der Fassung vom 13.11.2003 außer Kraft.
Offenbach am Main, den
Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Grandke
Oberbürgermeister
Begründung:
Bedingt durch die derzeitige Situation bei den Feuerbestattungen auf dem privatisierten Markt besteht dringender Handlungsbedarf für das Krematorium Offenbach am Main. Ausgelöst durch die Inbetriebnahme des privaten Krematoriums in Obertshausen ist die Zahl der Kremationen in Offenbach massiv zurückgegangen.
Um jedoch auf dem Markt zukünftig konkurrenzfähig zu sein sowie der negativen Entwicklung entgegentreten zu können, ist es notwendig, den Bereich der Kremationen aus dem Gebührenrecht herauszunehmen. Zukünftig sollen für die Leistungen der Einäscherungen und weiterer damit zusammenhängender Leistungen privatrechtliche Entgelte durch den Eigenbetrieb erhoben werden. Daher wurde die vorliegende Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung in den § 2, 3, 4 und 5 entsprechend geändert. Gleichzeitig wurden Satzungsbestimmungen durch zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Rechtsprechung angepasst.
zu § 2 - Anpassung an Rechtsprechung des VGH
zu § 3 - Eindeutige Differenzierung zwischen den Fällen der Urnenbeisetzung mit und ohne Trauerfeier (bisher unter § 5 Ziff. 2 a) erfasst).
zu § 4 - Die in § 3 Ziff. 2 aufgeführten Leistungen wurden ergänzt bzw. neu beschrieben. Insbesondere die Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier. Des weiteren wurde die Pauschalierung (bisher § 4 Ziffer 1 g) Satz 2 und Ziffer 2 h) Satz 2 herausgenommen bzw. in positiver Form umformuliert, um eine individuelle Berechnung der Leistungen zu ermöglichen.
zu § 5 - Die allgemeinen und besonderen Leistungen wurden um die Positionen „Lieferung eines Holzkreuzes" sowie Transport der Kränze und Blumen zum Grab auf allen Friedhöfen" ergänzt. Dies ist für eine individuelle Berechnung der Leistungen notwendig.
Die Betriebskommission des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen, hat in ihrer Sitzung am 26.02.2004 einen gleichlautenden Beschluss gefasst. Aufgrund der Priorität der Herausnahme des Bereiches der Kremationen aus dem Gebührenrecht ist eine Beschlussfassung in der nächstmöglichen Stadtverordnetenversammlung zweckmäßig. Da die Betriebskommission des ESO aufgrund der organisatorischen Vorlaufzeiten erst am 26.02.04 stattgefunden hat, muss die reguläre Abgabefrist für Magistratsvorlagen leider überschritten und die Vorlage als Nachtragsvorlage eingebracht werden.
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Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.