Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 05.05.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 25.11.04
Eing. Dat. 18.11.04
Nr. 776
Dez.: III (70)
Wirtschaftsplan 2005 des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen (EP 8)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 408/04 vom 17.11.04, DS I (A) 776
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Der beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main
(ESO) - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2005, der im
1.1 Erfolgsplan
bei den Aufwendungen in Höhe von T€ 46.330 und den Erträgen in Höhe von
T€ 46.698 mit einem positiven Betriebsergebnis von T€ 368 und einem daraus
resultierenden bilanziellen Jahresgewinn von T€ 368 abschließt und im
1.2 Vermögensplan
bei Einnahmen in Höhe von T€ 4.269, Kreditaufnahme von T€ 4.681,
Kredittilgung von T€ 927, Auflösung empfangener Ertragszuschüsse von T€ 450,
einem Jahresgewinn von T€ 368 und Investitionen von T€ 7.941 ausgeglichen
abschließt und außerdem Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von T€ 5.975
umfasst, wird mit der
1.3 Finanzplanung
gemäß § 5 Ziffer 4 des Eigenbetriebsgesetzes genehmigt.
2. Der Betrag der Kredite gemäß § 103 HGO, die im Wirtschaftsjahr 2005 im
Rahmen des Vermögenshaushaltes aufgenommen werden dürfen, wird auf
T€ 4.681 festgesetzt.
3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2005 zur rechtzeitigen
Tätigung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf T€ 2.556
festgesetzt.
Begründung:
Entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 09.06.89 (GVBl. I, Seite 154ff), insbesondere der §§ 15 -19, in Verbindung mit der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) - Kommunale Dienstleistungen, wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2005 einschließlich aller Anlagen vorgelegt.
Die Kredite gemäß § 103 HGO werden im Rahmen des Vermögensplanes für Investitionen verwendet.
Die Kassenkredite gemäß § 105 HGO sind notwendig, um eine termingerechte Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf den beigelegten Erläuterungsteil sowie die übrigen Anlagen verwiesen.
Anlagen: Wirtschaftsplan
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