Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 05.05.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 25.11.04

Eing. Dat. 18.11.04

 

Nr. 776

 

Dez.: III (70)

 

 

 

Wirtschaftsplan 2005 des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen (EP 8)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 408/04 vom 17.11.04, DS I (A) 776


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Der beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main
    (ESO) - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2005, der im

1.1 Erfolgsplan
      bei den Aufwendungen in Höhe von T€ 46.330 und den Erträgen in Höhe von
      T€ 46.698 mit einem positiven Betriebsergebnis von T€ 368 und einem daraus
      resultierenden bilanziellen Jahresgewinn von T€ 368 abschließt und im

1.2 Vermögensplan
      bei Einnahmen in Höhe von T€ 4.269, Kreditaufnahme von T€ 4.681,
      Kredittilgung von T€ 927, Auflösung empfangener Ertragszuschüsse von T€ 450,
      einem Jahresgewinn von T€ 368 und Investitionen von T€ 7.941 ausgeglichen
      abschließt und außerdem Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von T€ 5.975
      umfasst, wird mit der

1.3 Finanzplanung

      gemäß § 5 Ziffer 4 des Eigenbetriebsgesetzes genehmigt.

2. Der Betrag der Kredite gemäß § 103 HGO, die im Wirtschaftsjahr 2005 im
    Rahmen des Vermögenshaushaltes aufgenommen werden dürfen, wird auf
    T€ 4.681 festgesetzt.


3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2005 zur rechtzeitigen
    Tätigung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf T€ 2.556
    festgesetzt.



Begründung:

 

Entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 09.06.89 (GVBl. I, Seite 154ff), insbesondere der §§ 15 -19, in Verbindung mit der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) - Kommunale Dienstleistungen, wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2005 einschließlich aller Anlagen vorgelegt.

 

Die Kredite gemäß § 103 HGO werden im Rahmen des Vermögensplanes für Investitionen verwendet.

 

Die Kassenkredite gemäß § 105 HGO sind notwendig, um eine termingerechte Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.

 

Bezüglich der Einzelheiten wird auf den beigelegten Erläuterungsteil sowie die übrigen Anlagen verwiesen.

 

Anlagen: Wirtschaftsplan

 

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