Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 13.05.2024
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 9.12.2004
5. Schadstoffbelastung in der Luft des Rhein-Main-Gebietes
Antrag FDP vom 23.10.2004, DS I (A) 753
Az: 000-0002-01/0436#0584/2004
Ergänzungsantrag SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FWG vom 08.12.2004,
DS I (A) 753/1
Az: 000-0002-01/0436#0644/2004
Beschlusslage:
DS I (A) 753/1 und DS I (A) 753
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:
Der Magistrat möge prüfen und berichten:
- welche Werte für Stickstoffdioxid und Feinstaub in Offenbach gemessen
wurden;
- ob es kritische Stellen gibt, an denen die ab 2010 geltenden Grenzwerte
erreicht oder überschritten werden könnten;
- ob und welchen Beitrag Offenbach zur Luftreinhaltung im Rhein-Main-Gebiet
leisten kann oder muss. „Hierbei sollen insbesondere die in Punkt 7.5 des
Entwurfes des Luftreinhalteplanes des Ballungsraumes Rhein-Main
enthaltenen relevanten Maßnahmen geprüft werden.“
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
Vor Abstimmung über die DS I (A) 753 und DS I (A) 753/1 beschließt die Stadtverordnetenversammlung einstimmig, die negative Ausschussempfehlung des Ausschusses Umwelt, Planen, Bauen vom 11.11.2004 zu DS I (A) 753 aufzuheben.
DS I (A) 753/1
Die Stv.-Versammlung beschließt einstimmig, den Ursprungsantrag im dritten Spiegelstrich wie folgt zu ergänzen:
„Hierbei sollen insbesondere die in Punkt 7.5 des Entwurfes des Luftreinhalteplanes des Ballungsraumes Rhein-Main enthaltenen relevanten Maßnahmen geprüft werden.“
DS I (A) 753
Die Stv.-Versammlung beschließt einstimmig wie folgt:
Der Magistrat möge prüfen und berichten:
- welche Werte für Stickstoffdioxid und Feinstaub in Offenbach gemessen wurden;
- ob es kritische Stellen gibt, an denen die ab 2010 geltenden Grenzwerte erreicht
oder überschritten werden könnten;
- ob und welchen Beitrag Offenbach zur Luftreinhaltung im Rhein-Main-Gebiet
leisten kann oder muss.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a.M., den 10.12.2004
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung
Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.