Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 15.05.2024
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 03.02.2005
12. Gebührenverzicht bei Bürgerengagement
Antrag CDU vom 20.1.2005, DS I (A) 800
Az: 000-0002-01/0501#0661/2005
Änderungsantrag CDU vom 31.01.2005, DS I (A) 800/1
Az: 000-0002-01/0501#0669/2005
Beschlusslage:
DS I (A) 800/1
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:
Der Magistrat möge prüfen und berichten, ob bei Veranstaltungen unter freiem Himmel auf die Erhebung von Verwaltungskosten für Erlaubnisse und Gestattungen aus Billigkeitserwägungen verzichtet werden kann, wenn sich sowohl Privatpersonen als auch Vereine und Vereinigungen in nicht kommerzieller Absicht mit einem Stand an einem öffentlichen Straßenfest beteiligen.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
DS I (A) 800/1
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:
Der Magistrat möge prüfen und berichten, ob bei Veranstaltungen unter freiem Himmel auf die Erhebung von Verwaltungskosten für Erlaubnisse und Gestattungen aus Billigkeitserwägungen verzichtet werden kann, wenn sich sowohl Privatpersonen als auch Vereine und Vereinigungen in nicht kommerzieller Absicht mit einem Stand an einem öffentlichen Straßenfest beteiligen.
DS I (A) 800
Durch Annahme der DS I (A) 800/1 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende DS I (A) 800:
Der Magistrat möge prüfen und berichten, ob bei Veranstaltungen unter freiem Himmel auf die Erhebung von Verwaltungskosten für Erlaubnisse und Gestattungen gegenüber Privatpersonen und nicht kommerziellen Vereinen und Vereinigungen aus Billigkeitserwägungen verzichtet werden kann, wenn diese sich mit einem Stand an einem öffentlichen Straßenfest beteiligen.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a.M., den 04.02.2005
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung
Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.